§ 5 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugang zum Promotionsverfahren hat nach HG § 67 Absatz 4, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereiten...
§ 5 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugang zum Promotionsverfahren hat nach HG § 67 Absatz 4, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des HG § 61 Absatz 2 Satz 2
nachweist, der in einem naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen oder wirtschaftsinformatischen Fach mit grundlegenden informatischen Inhalten und mindestens mit der Abschlussnote 2,3 (gut) erworben wurde. Wurde der qualifizierte Abschluss gemäß Satz 1 a) bis c) nicht in einem naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen oder wirtschaftsinformatischen Fach mit grundlegenden informatischen Inhalten erworben, kann der Promotionsausschuss die Bewerberin oder den Bewerber ausnahmsweise zur Promotion zulassen, sofern die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Zugang zum Promotionsverfahren hat, wer zusätzlich
d) Sprachkenntnisse in Deutsch oder Englisch mindestens auf dem Sprachniveau B2 (nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)) nachweist
e) nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer anderen Fakultät oder Hochschule als Doktorandin oder Doktorand angenommen beziehungsweise zur Promotion zugelassen ist und nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung bestanden hat.
(2) Erfolgt der Zugang zum Promotionsverfahren nach § 5 Absatz 1 b) legt der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Studiums und des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas die im Rahmen der promotionsvorbereitenden Studien zu belegenden Module und Prüfungsleistungen fest. Der geforderte Leistungsumfang darf höchstens so viele ECTS-Punkte umfassen, wie zu einem konsekutiven Masterabschluss fehlen. Die Module und Prüfungsleistungen entstammen den für die Promotion wesentlichen Masterstudiengängen der Trägerhochschulen. Die promotionsvorbereitenden Studien sind bestanden, wenn alle zu belegenden Module und Prüfungsleistungen mit einer durchschnittlichen Note von mindestens „gut“ bzw. 2,3 absolviert wurden. Die Auflagen sind bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen, sofern keine andere Frist bestimmt wird.