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Technische Universität Hamburg

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Quick Overview

  • University Technische Universität Hamburg
  • Faculty / department Maschinenbau (M)
  • Degree Mechanical Engineering; Shipbuilding
  • Subjects Mechanical engineering, general
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzungen für die Promotion zur/zum Dr.-Ing., Dr. rer. nat., Dr. rer. pol. und Dr. phil.

      (1) Voraussetzung für eine Zulassung zur Promotion ist grundsätzlich ein einschlägiges abgeschlossenes wissenschaftliches Studium an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule einschließlich Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen mit einem Diplom, einem Master-Abschluss oder einem Staatsexamen. Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Befähigung zu vertiefter selb...
      § 3 Voraussetzungen für die Promotion zur/zum Dr.-Ing., Dr. rer. nat., Dr. rer. pol. und Dr. phil.

      (1) Voraussetzung für eine Zulassung zur Promotion ist grundsätzlich ein einschlägiges abgeschlossenes wissenschaftliches Studium an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule einschließlich Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen mit einem Diplom, einem Master-Abschluss oder einem Staatsexamen. Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen. Dies wird durch ein Abschlusszeugnis (Diplom, Master, Staatsexamen) nachgewiesen, das in der Regel mindestens die Gesamtnote „gut“ (entspricht beim juristischen Staatsexamen der Note „vollbefriedigend“) ausweisen muss.

      (2) Der akademische Grad Dr.-Ing. kann verliehen werden, wenn die Dissertation von ingenieurwissenschaftlichem Charakter ist und die Promotionsbewerberin oder der Promotionsbewerber über vertiefte wissenschaftliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation verfügt.

      (3) Der akademische Grad Dr. rer. nat. kann verliehen werden, wenn die Dissertation von naturwissenschaftlichem Charakter ist und die Promotionsbewerberin oder der Promotionsbewerber über vertiefte wissenschaftliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation verfügt.

      (4) Der akademische Grad Dr. rer. pol. kann verliehen werden, wenn die Dissertation von wirtschafts- oder sozialwissenschaftlichem Charakter ist und die Promotionsbewerberin oder der Promotionsbewerber über vertiefte wissenschaftliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation verfügt.

      (5) Der akademische Grad Dr. phil. kann verliehen werden, wenn die Dissertation von geisteswissenschaftlichem Charakter ist und die Promotionsbewerberin oder der Promotionsbewerber über vertiefte wissenschaftliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation verfügt.

      (6) Sofern sich die in den Absätzen 2 bis 5 geforderten vertieften wissenschaftlichen Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation nicht bereits durch den qualitativ hochwertigen Abschluss eines einschlägigen wissenschaftlichen Studiums im Sinne von Absatz 1 ergeben, prüft der Promotionsausschuss, ob die Promotionsbewerberin oder der Promotionsbewerber gleichwohl über umfassende Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation verfügt. Hierfür kann der Promotionsausschuss zusätzliche Nachweise und Kenntnisprüfungen verlangen.

      (7) Promotionsbewerberinnen und Promotionsbewerber können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie über einen zu den Anforderungen des § 3 Abs. 1 gleichwertigen ausländischen wissenschaftlichen Studienabschluss verfügen und die Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennbar ist. Dabei soll ein im Ausland besuchter Master-Studiengang eine regelmäßige Studienzeit von zwei Jahren aufweisen. Für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind neben den Zeugnissen der Promotionsbewerberinnen und Promotionsbewerber die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen und Empfehlungen, soweit einschlägig vorhanden, maßgebend. Bei bedingungslos positiver Empfehlung der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen lässt der Promotionsausschuss die Bewerberin oder den Bewerber in der Regel zu. Im Übrigen kann der Promotionsausschuss zur Feststellung der Gleichwertigkeit Zusatzprüfungen fordern. Hierfür gilt:
      1. Bei geringfügigen Bedenken macht der Promotionsausschuss die Zulassung vom Ergebnis einer formlosen Kenntnisprüfung sowie einer Gleichwertigkeitsbeurteilung der ausländischen Abschlussarbeit (Diplomarbeit, Master-Arbeit) abhängig; diese Kenntnisprüfung und Gleichwertigkeitsbeurteilung sind durch die vorgesehene Betreuerin oder den vorgesehenen Betreuer der Dissertation und durch eine zusätzlich vom Promotionsausschuss bestimmte Professorin oder einen zusätzlich vom Promotionsausschuss bestimmten Professor der Technischen Universität Hamburg durchzuführen.
      2. Bei leichten Bedenken - besonders im Hinblick auf die Breite und Dauer des Studiums - ordnet der Promotionsausschuss nach Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Studiendekanats zusätzliche Kenntnisprüfungen und/oder das Verfassen einer Abschlussarbeit an. Diese sind innerhalb eines Jahres abzulegen und zu bestehen; die gewichtete Durchschnittsnote dieser Prüfungen muss „gut” oder besser sein. Als
      Gewichtungsfaktoren dienen die Leistungspunkte der jeweiligen Prüfungen. Bei Nichtbestehen darf jede Prüfung einmal wiederholt werden.
      3. Bei stärkeren Bedenken ist eine Zulassung ausgeschlossen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. Sie muss einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis bringen und kann entweder als Monographie oder publikationsbasiert in kumulativer Form angefertigt werden. Die Entscheidung über die Form der Dissertation wird von dem Betreuer oder der Betreuerin und dem oder der Promovierenden im Einvernehmen getroffen.

      (2) Im Fall einer Monographie solle...
      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. Sie muss einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis bringen und kann entweder als Monographie oder publikationsbasiert in kumulativer Form angefertigt werden. Die Entscheidung über die Form der Dissertation wird von dem Betreuer oder der Betreuerin und dem oder der Promovierenden im Einvernehmen getroffen.

      (2) Im Fall einer Monographie sollen Teile der Dissertation vorab veröffentlicht werden.

      (3) Für eine kumulative Dissertation gelten folgende Regelungen:
      1. Die Dissertation basiert auf thematisch zusammenhängenden wissenschaftlichen Fachartikeln. Die Bewerberin oder der Bewerber muss bei mindestens drei dieser überwiegend mitgewirkt haben. Erfolgt eine gemeinsame Veröffentlichung hat der Bewerber bzw. die Bewerberin von den
      anderen beteiligten Autoren eine schriftliche Bestätigung über seine bzw. ihre überwiegende Mitwirkung beizubringen.
      2. Als Publikationsorgane sind in dem jeweiligen Fachgebiet anerkannte Zeitschriften oder Proceedings herausragender internationaler wissenschaftlicher Konferenzen, die einem strikten Peer-Review Verfahren unterliegen, zugelassen.
      3. Die Publikationen müssen erschienen oder zum Druck angenommen sein.
      4. Ein angemessenes Peer-Review-Verfahren ist in allen oben genannten Fällen zu belegen.
      5. Die kumulative Dissertation muss einen selbstständig verfassten, substantiellen Teil enthalten, der über die Veröffentlichungen hinausgeht.
      Dieser soll eine Länge von ca. 30-50 Seiten umfassen. Inhaltlich soll er den Zusammenhang zwischen den Veröffentlichungen verdeutlichen, die Forschungsergebnisse übergreifend darstellen und ggf. auch für die Dissertation relevante Teilbereiche vertiefen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 8 Gemeinsames Promotionsverfahren mit ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen

      (1) Zur Förderung der internationalen Kooperation kann die TUHH mit ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, ein gemeinsames Promotionsverfahren durchführen.

      (2) Der Rahmen für das gemeinsame Promotionsverfahren ist für den Einzelfall in einer vertraglichen Vereinbarung mit der ausländischen wissenschaftlichen H...
      § 8 Gemeinsames Promotionsverfahren mit ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen

      (1) Zur Förderung der internationalen Kooperation kann die TUHH mit ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, ein gemeinsames Promotionsverfahren durchführen.

      (2) Der Rahmen für das gemeinsame Promotionsverfahren ist für den Einzelfall in einer vertraglichen Vereinbarung mit der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule oder der nach dortigem Recht zuständigen Stelle festzulegen. In diesem Vertrag kann von Regelungen dieser Promotionsordnung abgewichen werden. Die wissenschaftliche Qualität und deren objektive Feststellung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Akademische Senat muss der vertraglichen Vereinbarung nach Satz 1 zustimmen. Die Zuständigkeit für die Zustimmung nach Satz 3 kann durch den Akademischen Senat auf den Promotionsausschuss übertragen werden.

      (3) Die vertragliche Vereinbarung muss festlegen, an welcher Einrichtung die mündliche Prüfung erbracht wird und an welcher Einrichtung die Unterlagen des Promotionsverfahrens geführt werden.

      (4) Die vertragliche Vereinbarung muss festlegen, in welcher Sprache und Form die Promotionsurkunde bzw. die Promotionsurkunden ausgefertigt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 18.12.2024
    • Homepage Internet page
    • Source Amtlicher Anzeiger Nr. 87/2025
    • Source Amtlicher Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg, Nr. 27/2025, S. 665 ff.
    • Last amended 11.11.2025

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