§ 5 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien von in der Regel zwei Semestern, ...
§ 5 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien von in der Regel zwei Semestern, wobei ein nach Buchstabe a entsprechender Ausbildungsstand in den Promotionsfächern zu erreichen ist oder
c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG
nachweist.
(2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Ein Abschluss wird als qualifiziert angesehen, wenn die Bewerberin oder Bewerber zu den 35 % Besten eines mindestens einjährigen Abschlusszeitraums gehört. Der Promotionsausschuss kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. Weitere Studienleistungen sowie sonstige Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, sind auf Verlangen des Promotionsausschusses durch die Bewerberin bzw. den Bewerber nachzuweisen.
(3) Zusätzliche auf die Promotion vorbereitende Studien gemäß Abs. 1 Buchstabe b werden mit Inhalt, Umfang, dabei zu erbringender Leistungsnachweise, dem zu erreichenden Qualitätsniveau und Zeitraum für die Erbringung im Benehmen mit der Bewerberin oder dem Bewerber und den Betreuerinnen oder Betreuern durch den Promotionsausschuss festgelegt.
(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(5) Der Zugang zur Promotion ist abhängig vom Nachweis ausreichender Kenntnisse in Deutsch oder Englisch.