Extract from the dissertation regulations
§ 11 Dissertation
(1) Die Dissertation muss einen selbstständigen, beachtlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Fortentwicklung im jeweiligen Fach leisten. Die monographische Dissertation besteht aus einer schriftlichen wissenschaftlichen Abhandlung. Mit Zustimmung der das Erstgutachten anfertigenden Person ist auch eine publikationsbasierte Dissertation zulässig, die einer monographischen Dissertation im Sinne von Satz 2 gleichwertig sein muss.
(2) Eine publikationsbasierte ...
§ 11 Dissertation
(1) Die Dissertation muss einen selbstständigen, beachtlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Fortentwicklung im jeweiligen Fach leisten. Die monographische Dissertation besteht aus einer schriftlichen wissenschaftlichen Abhandlung. Mit Zustimmung der das Erstgutachten anfertigenden Person ist auch eine publikationsbasierte Dissertation zulässig, die einer monographischen Dissertation im Sinne von Satz 2 gleichwertig sein muss.
(2) Eine publikationsbasierte Dissertation muss aus mindestens drei veröffentlichten oder nachweisbar zur Veröffentlichung angenommenen wissenschaftlichen Arbeiten bestehen. Unter diesen müssen mindestens zwei Beiträge in anerkannten
wissenschaftlichen Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren sein. Darüber hinaus müssen darunter mindestens zwei Beiträge als Erstautorin oder Erstautor erbracht werden, darunter mindestens eine Publikation in einer anerkannten wissenschaftlichen Zeitschrift mit Begutachtungsverfahren. Wenigstens einer der in die publikationsbasierte Dissertation eingehenden Beiträge ist ohne Mitwirkung einer begutachtenden Person zu verfassen.
(3) Veröffentlichungen, die zu einer publikationsbasierten Promotion eingereicht werden, müssen in einem thematischen Zusammenhang stehen und zusammen mit einer Zusammenfassung im Umfang von mindestens 8000 Wörtern, in welcher die theoretischen und methodischen Grundlagen sowie die wesentlichen Innovationen und Schlussfolgerungen und ihre Bedeutung für die Disziplin dargestellt werden, gebunden eingereicht werden. Falls Co-Autorinnenschaften oder Co-Autorenschaften bei der Erstellung einzelner Publikationen vorliegen, muss in dieser Erörterung der persönliche Anteil der promovierenden Person dokumentiert werden. Manuskripte, die vorrangig Ergebnisse aus einer Diplomarbeit, Masterarbeit oder einer ähnlichen Arbeit darstellen, können nicht Teilleistung einer Dissertation sein.
(4) Der Zeitraum zwischen dem Datum der Veröffentlichung der jüngsten und dem Datum der Veröffentlichung der ältesten der eingereichten Publikationen darf acht Jahre nicht überschreiten. In Härtefällen, für die Verhinderungsgründe wie Krankheits- oder Betreuungszeiten geltend gemacht werden, entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag der promovierenden Person über eine Fristverlängerung.
(5) Im Falle einer publikationsbasierten Dissertation kann nicht mehr als eine begutachtende Person zugleich die Co-Autorinnenschaft oder Co-Autorenschaft von in die Dissertation eingehenden Publikationen innehaben. Falls eine begutachtende Person zugleich auch eine Co-Autorinnenschaft oder Co-Autorenschaft innehat, kann bei Vorschlag der Bestnote durch den Promotionsausschuss ein zusätzliches hochschulexternes Gutachten eingeholt werden, so dass in diesem Fall insgesamt drei Gutachten angefertigt werden.
(6) Die Dissertation darf noch nicht, auch nicht einzelne ihrer Teile, Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen sein.
(7) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. In Ausnahmefällen sind Abweichungen zulässig. Diese müssen vom Promotionsausschuss genehmigt werden. Im Fall der Einreichung der Dissertation in einer anderen Sprache als der
deutschen ist dieser eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen.