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Technische Universität Nürnberg

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Quick Overview

  • University Technische Universität Nürnberg
  • Faculty / department Department Liberal Arts and Sciences
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 7 Zulassung zur Promotion
      (1) Die Zulassung zur Promotion hat zur Voraussetzung:
      1. Die bewerbende Person muss
      a. ein Studium auf Masterniveau an der Technischen Universität Nürnberg,
      oder
      b. ein Studium auf Masterniveau an einer anderen deutschen Hochschule,
      oder
      c. einen vergleichbarer Studienabschluss an einer ausländischen Universität mit herausragendem Erfolg abgeschlossen haben,
      2. ein zustimmendes Fachvotum der Auswahlkommission vorlegen und
      3. dar...
      § 7 Zulassung zur Promotion
      (1) Die Zulassung zur Promotion hat zur Voraussetzung:
      1. Die bewerbende Person muss
      a. ein Studium auf Masterniveau an der Technischen Universität Nürnberg,
      oder
      b. ein Studium auf Masterniveau an einer anderen deutschen Hochschule,
      oder
      c. einen vergleichbarer Studienabschluss an einer ausländischen Universität mit herausragendem Erfolg abgeschlossen haben,
      2. ein zustimmendes Fachvotum der Auswahlkommission vorlegen und
      3. darf nicht durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

      (2) 1 Von der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Zulassungsvoraussetzung kann die UTN School of StaRs (Team Doctoral Affairs) Promovierende einer anderen Hochschule, die an die Technische Universität Nürnberg wechseln, befreien, wenn sie an ihrer alten Hochschule zur Promotion zugelassen sind. 2 Dabei müssen sie die Promotionsvoraussetzungen ihrer früheren Hochschule erfüllen und von einem gemäß § 2 Abs. 2 prüfungsberechtigten Mitglied der Technischen Universität Nürnberg angenommen worden sein, bevor diese Person einem Ruf an die Technische Universität Nürnberg gefolgt ist.

      (3) Die UTN School of StaRs (Team Doctoral Affairs) kann eine Doppelpromotion zulassen, wenn das Promotionsvorhaben hinreichend fachfremd zum ersten Promotionsvorhaben ist.

      (4) 1 Die Zulassung zur Promotion ist auf ein Jahr befristet. 2 Bei bestandener Verteidigung des Vorschlags zum Dissertationsthema (Dissertation Proposal Defense) nach § 10 verlängert die UTN School of StaRs (Team Doctoral Affairs) die Zulassung um drei Jahre. 3 Aus gewichtigen Gründen ist ausnahmsweise eine Verlängerung um ein weiteres Jahr zulässig.

      (5) 1 Die Zulassung ist auch schon vor Fristablauf zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine der in Abs. 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist. Dies gilt auch, wenn die Person bei der Zulassung getäuscht hat.
      2 Ebenso ist die Zulassung zu versagen oder später zu wiederrufen, wenn die oder der Promovierende zur Führung des Doktorgrades unwürdig ist.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Anforderungen an die Dissertation

      (1) 1 Die Dissertation ist eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu dem behandelten Thema bringt und für die Veröffentlichung geeignet ist. 2 Ferner muss sie wissenschaftlichen Ansprüchen, entsprechend der Satzung für gute wissenschaftliche Praxis, genügen. 3 Die Arbeit darf nicht schon in ähnlicher Form bei einer anderen Universität als Dissertation eingereicht worden sein.

      (2) 1 Die Diss...
      § 11 Anforderungen an die Dissertation

      (1) 1 Die Dissertation ist eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu dem behandelten Thema bringt und für die Veröffentlichung geeignet ist. 2 Ferner muss sie wissenschaftlichen Ansprüchen, entsprechend der Satzung für gute wissenschaftliche Praxis, genügen. 3 Die Arbeit darf nicht schon in ähnlicher Form bei einer anderen Universität als Dissertation eingereicht worden sein.

      (2) 1 Die Dissertation muss grundsätzlich in englischer Sprache abgefasst sein. 2 Abweichungen bedürfen der Zustimmung der UTN School of StaRs (Team Doctoral Affairs). 3 Der Antrag ist schriftlich und begründet bei der UTN School of StaRs (Team Doctoral Affairs) einzureichen und soll vor der Zulassung gestellt werden. 4 Wird dem Antrag stattgeben, ist der Arbeit eine englische Zusammenfassung beizufügen.

      (3) Die Dissertation kann als Monografie oder als kumulative Dissertation eingereicht werden.

      (4) 1 In Absprache mit der wissenschaftlichen Betreuerin oder dem wissenschaftlichen Betreuer ist eine kumulative Dissertation zulässig, wenn die Vorschlagskommission (Proposal Committe) zustimmt. 2 Die kumulativen Elemente, Anforderungen an die Beiträge (full papers) und Fachzeitschriften (Journals) oder Konferenzen sowie Regelungen zur Autorenschaft werden in der Betreuungsvereinbarung sowie dem Arbeitsplan nach § 9 Abs. 1 Satz 2 festgehalten und mit der Vorschlagskommission (Proposal Committee) abgestimmt. 3 Dabei sind die Mindestanforderungen einer kumulativen Dissertation mindestens drei Beiträge mit jeweils mindestens 6000 Wörter in begutachteten (peer-reviewed), international sichtbaren Zeitschriften. 4 Bei Beiträgen, die in Mitautorenschaft entstanden sind,
      muss der eigene Anteil klar nachvollziehbar sein und von der promovierenden Person sowie den Mitautorinnen oder Mitautoren schriftlich in einem Zusatzdokument (Author Credit Statement) bestätigt werden. 5Das Author Credit Statement muss von allen Mitautorinnen und Mitautoren unterschrieben werden. 6Der bzw. die zu promovierende Person muss zu jedem Manuskript wesentlich beigetragen haben. 7 Die Beiträge sind in einen thematischen Zusammenhang zu erläutern und müssen in einen größeren fachwissenschaftlichen Kontext eingeordnet werden (Rahmenwerk mit mindestens 6000 Wörtern).

      (5) 1 Um den unterschiedlichen Fachkulturen gerecht zu werden, werden folgende fachspezifische Regelungen getroffen. 2 Für eine kumulative Dissertation im Department Engineering in Computer Science müssen alle Beiträge in A-Level Journals oder A-level Conferences akzeptiert worden sein. 3 Für eine kumulative Dissertation im Department Liberal Arts and Sciences in Liberal Arts sind muss mindestens einer der Beiträge zur Publikation angenommen worden sein (akzeptiert), zwei weitere müssen eingereicht worden sein. 4Für eine kumulative Dissertation im Department Liberal Arts and Sciences in Science muss mindestens einer der Beiträge in einem A-level Journal oder A-level Conference zur Publikation angenommen worden sein (akzeptiert), drei weitere müssen eingereicht worden sein.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Doctoral study regulations
    • Source Interentseite der Hochschule