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Akademie der Bildenden Künste München

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Quick Overview

  • University Akademie der Bildenden Künste München
  • Faculty / department Akademie der Bildenden Künste München
  • Degree Art Education
  • Subjects Art; Pedagogics and education, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt ein in der Regel mit der Note
      „gut" oder besser abgeschlossenes Studium in einem der nachfolgend aufgeführten Studiengänge voraus:

      1. Studiengang Kunstpädagogik (Lehramtsstudiengänge Kunst) mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit an einer Akademie der Bildenden Künste oder
      2. Studiengang auf dem Gebiet der Kunstpädagogik mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit an...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt ein in der Regel mit der Note
      „gut" oder besser abgeschlossenes Studium in einem der nachfolgend aufgeführten Studiengänge voraus:

      1. Studiengang Kunstpädagogik (Lehramtsstudiengänge Kunst) mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit an einer Akademie der Bildenden Künste oder
      2. Studiengang auf dem Gebiet der Kunstpädagogik mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland oder
      3. Masterstudiengang Kunstpädagogik (Lehramtsstudiengänge Kunst) mit einer mindestens zweisemestrigen Regelstudienzeit an einer Akademie der Bildenden Künste oder
      4. Masterstudiengang auf dem Gebiet der Kunstpädagogik mit einer mindestens zweisemestrigen Regelstudienzeit an einer Universität oder Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland.

      (2) Absolventen einschlägiger sonstiger universitärer Studiengänge und sonstiger Fachhochschulstudiengänge auf dem Gebiet der Kunstpädagogik sowie sonstiger Studiengänge an einer Akademie der Bildenden Künste in Kunstpädagogik (Lehramtsstudiengänge Kunst) können zugelassen werden, wenn sie ein in der Regel mit der Note „sehr gut" abgeschlossenes Studium nachweisen. Der Promotionsausschuss entscheidet über gegebenenfalls weiter zu erbringende Studien- und Prüfungsleistungen auf dem Gebiet der Kunstpädagogik oder Kunstwissenschaft. Die zusätzlich zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen erfordern höchstens ein Jahr. In der Regel werden ein oder zwei Module mit einem Workload von jeweils 5 ECTS aus dem Studiengang Kunstpädagogik auferlegt, die mit Hausarbeiten abschließen. Diese müssen im Ergebnis mindestens mit der Note „gut" bewertet sein. Der Promotionsausschuss entscheidet aufgrund eines Antrages über die Anrechnung von erworbenen Kompetenzen gemäß § 63 Abs. 1 BayHSchG.

      (3) Liegt ein Studienabschluss vor, der einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abschlüsse gleichwertig ist, kann ebenfalls eine Zulassung erfolgen, Uber die Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen in- oder ausländischer Hochschulen oder Kunsthochschulen entscheidet der Promotionsausschuss gemäß § 63 Abs.1 BayHSchG.

      (4) Der Antragsteller darf nicht schon an einer anderen Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung endgültig nicht bestanden haben.

    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss als selbstständige wissenschaftliche Leistung neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu dem behandelten Thema bringen und zur Veröffentlichung geeignet sein.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen, über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines Antrages des Promovenden.

      (3) Der Dissertation ist in eingebundener Form ein Titelblatt gemäß Anlage 1 voranzustel...
      § 6 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss als selbstständige wissenschaftliche Leistung neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu dem behandelten Thema bringen und zur Veröffentlichung geeignet sein.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen, über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines Antrages des Promovenden.

      (3) Der Dissertation ist in eingebundener Form ein Titelblatt gemäß Anlage 1 voranzustellen
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 18 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule (Cotutelle)

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer aus­ ländischen Hochschule/Fakultät durchgeführt werden, wenn eine deutsche Universität als kooperierende Universität beteiligt ist und mit der ausländischen Hochschule/Fakultät eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Ver­ einbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung des Senates. Die Vereinbarung muss Regelun...
      § 18 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule (Cotutelle)

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer aus­ ländischen Hochschule/Fakultät durchgeführt werden, wenn eine deutsche Universität als kooperierende Universität beteiligt ist und mit der ausländischen Hochschule/Fakultät eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Ver­ einbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung des Senates. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten.

      Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind. Die Dissertation muss in Deutschland die formellen und materiellen Erfordernisse der Annahme erfüllen, im Ausland die dort geltenden Erfordernisse.

      (2) Der Doktorand kann wählen, ob er die Dissertation in Deutschland oder bei der ausländischen Hochschule einreicht. Das weitere Verfahren richtet sich dann nach den Vorschriften des Einreichungsortes, die jedoch den Erfordernissen der Cotutelle anzupassen sind.

      (3) Der Kandidat wird von je einem akademischen Lehrer der beiden beteiligten Institutionen betreut. Der Betreuer der ausländischen Hochschule wird an der Akademie als Erst- oder Zweitgutachter bestellt.

      (4) Die Dissertation ist in der Sprache des Einreichungsortes mit einer Zusammenfassung in der Sprache der Partnerinstitution vorzulegen, sofern die beteiligten Hochschulen nichts anderes beschließen. Mit Einverständnis der Einrichtung, der Betreuer und des Promotionsausschusses kann die Vorlage in der Partnersprache erfolgen, dann aber mit der Zusammenfassung in der anderen Sprache.

      (5) Der Promotionsausschuss bestellt im Einvernehmen mit der ausländischen Hochschule gemäߧ 2 der vorliegenden Ordnung eine Promotionskommission.

      (6) Im Unterschied zu § 8 der vorliegenden Ordnung werden von beiden betei­ ligten Hochschulen insgesamt vier Gutachter benannt, darunter die beiden Betreuer der Dissertation.

      (7) Nach Annahme der Dissertation wird diese der ausländischen Partner­ hochschule zusammen mit den übersetzten Gutachten zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. Nach erfolgter Zustimmung unterzieht sich der Promovend der mündlichen Prüfung gemäߧ 10 dieser Ordnung.

      (8) Findet die mündliche Promotionsleistung unter Mitwirkung des Betreuers an der Akademie der Bildenden Künste München an der ausländischen Hochschule statt, so wird hierdurch die mündliche Prüfungsleistung an der Akademie ersetzt. Näheres regelt die mit der ausländischen Hochschule zu schließende Vereinbarung.

      (9) Findet die mündliche Promotionsleistung an der Akademie der Bildenden Künste München statt, so können Professoren der ausländischen Hochschule/Fakultät als Prüfer bestellt werden. Näheres regelt die mit der auslän­ dischen Hochschule zu schließende Vereinbarung.

      (10) Im Falle der Versagung der Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens durch die ausländische Partnerhochschule ist das gemeinsame Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird nach den Vorschriften der Ordnung fortgesetzt. Über eine veränderte Zusammensetzung des Promotionsausschusses entscheidet dieser mehrheitlich.

      (11) Die Promotionsurkunde wird, soweit dies in beiden beteiligten Hochschulen zulässig ist, mit deren Siegeln versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines „Dr. phil." sowie des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Werden zwei selbstständige Urkunden erstellt, so wird durch die Verbindung oder auf sonstige Weise zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine einheitliche Urkunde handelt und der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den deutschen Doktorgrad und in dem ausländischen Staat den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Das Nähere über die Ausgestaltung der entsprechenden Urkunden regelt die mit der ausländischen Hochschule zu schließende Vereinbarung.

      (12) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Promovierte das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Hochschule angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben. Die Promotionsurkunde erhält als Zusatz, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener Grad im Sinne des Gesetzes über die Führung akademischer Grade ist. Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule auf deren Recht verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass mindestens 6 Exemplare an der Akademie abzuliefern sind.
  • Doctoral study regulations
    • Source Internetseite der Hochschule