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Hochschule Fulda - University of Applied Sciences

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Quick Overview

  • University Hochschule Fulda - University of Applied Sciences
  • Faculty / department Promotionszentrum Sozialwissenschaften
  • Degree
    ... Communication Science; Globalisierung, Europäische Integration und Interkulturalität; Political Science; Sociology
    Communication Science; Globalisierung, Europäische Integration und Interkulturalität ...
  • Subjects Communication studies; Law, economics and social sciences; Politics; Sociology
  • Academic degrees Dr*in rer. soc.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Annahme als Doktorand*in

      (1) Das Gesuch um Annahme als Doktorand*in ist an den Vorsitz des Promotions-ausschusses zu richten. Dem Annahmegesuch ist beizufügen:
      a) beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Urkunden für das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium gemäß Abs. (3); ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen,
      b) eine Übersicht des Lebens- und Bildungsgangs,
      c) Kopie des Personalausweises oder Reisepas...
      § 5 Annahme als Doktorand*in

      (1) Das Gesuch um Annahme als Doktorand*in ist an den Vorsitz des Promotions-ausschusses zu richten. Dem Annahmegesuch ist beizufügen:
      a) beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Urkunden für das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium gemäß Abs. (3); ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen,
      b) eine Übersicht des Lebens- und Bildungsgangs,
      c) Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,
      d) falls vom Promotionsausschuss angefordert, ggfls. ein aktuelles Führungszeugnis mit dem Verwendungszweck Promotion,
      e) ein ausführliches, schriftliches Exposé für das eigenständig zu bearbeitende Promotionsvorhaben; das Exposé soll sich zusammensetzen aus dem Themen-vorschlag, dem Stand der Forschung, den Zielen und dem Beitrag der Arbeit zusammen mit der Beschreibung der Vorgehensweise und der vorgesehenen Methoden sowie der durch die Betreuer*innen zugestimmten Ressourcenplanung zusammen mit der Erklärung, in welcher Sprache die Dissertation verfasst werden soll,
      f) die schriftliche Zusage der Betreuung in Form der Betreuungsvereinbarung, in der auch die Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis gem. der entsprechenden Satzung der Hochschule Fulda zugesichert wird,
      g) Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis an einer anderen Hochschule die Annahme als Doktorand*in beantragt wurde, oder ein vergleichbares Eignungsfest-stellungsverfahren oder Promotionsverfahren an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden wurde,
      h) wenn die Dissertation in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch verfasst werden soll, bedarf es eines entsprechenden begründeten Antrags der Doktorand*in beim Promotionsausschuss.
      Nach Prüfung und Feststellung der Vollständigkeit und Korrektheit wird das Gesuch an den zuständigen Promotionsausschuss weitergegeben.

      (2) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorand*in. Die Annahme kann nur unter Angabe von Gründen verweigert werden. Ein Anspruch auf Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens und auf Annahme besteht nicht. Die Entscheidung des Promotionsausschusses wird den Bewerber*innen in einem schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.
      Der Antrag ist insbesondere abzulehnen, wenn
      a) eine ausreichende fachliche Betreuung der Dissertation oder die Zurverfügungstellung der erforderlichen Ressourcen nicht gesichert ist oder
      b) die Hochschule Fulda für die Fachrichtung des vorgeschlagenen Themas der Promotion nicht über ein eigenes Promotionsrecht verfügt oder
      c) Tatsachen vorliegen, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrads rechtfertigen würden.

      (3) Bedingung für die Annahme als Doktorand*in ist:
      a) ein fachlich einschlägiger Masterabschluss nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten gemäß ECTS und einem Gesamtergebnis im Regelfall mit mindestens der Note 2,0 oder einem ECTS-Rang der Note B.
      oder
      b) ein nach den Bestimmungen der Kultusministerkonferenz als gleichwertig geltender Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer deutschen Hochschule; stuft der Promotionsausschuss einen alternativ gleichwertigen Studienabschluss oder ein Studium als nicht ausreichend gleichwertig ein, so kann der Promotionsausschuss Auflagen für die Annahme als Doktorand*in erteilen (z.B. zusätzliche Leistungsnachweise)
      oder
      c) ein Abschluss eines mit der Qualifikation nach Punkt 1 vergleichbaren Studiums im Ausland, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und als gleichwertig eingestuft wird; stuft der Promotionsausschuss einen ausländischen Studienabschluss als nicht gleichwertig ein, so kann er Auflagen für die Annahme als Doktorand*in erteilen.
      Die Lissabon-Konvention ist hierbei zu berücksichtigen.

      (4) Bewerber*innen die:
      a) ein Hochschulstudium in einem den Sozialwissenschaften verwandten Fachgebiet;
      b) ein Hochschulstudium in den Sozialwissenschaften mit weniger als acht Fachsemestern abgeschlossen haben;
      c) einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss schlechter als 2,0 aber besser als 3,0 nachweisen;
      d) sich als besonders qualifizierte Diplom (FH)-Absolvent*innen ausweisen
      können zugelassen werden, wenn sie auf dem Gebiet der Sozialwissenschaften über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und dies durch ein Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen haben. Das Verfahren der Eignungsfeststellung besteht in der Überprüfung der fachlichen und methodischen Kompetenz. Dies erfolgt in der Regel durch die Prüfung der Abschlussarbeit sowie einer schriftlichen Ausarbeitung zu einer Fragestellung der Sozialwissenschaften durch zwei vom Promotionsausschuss zu bestellende professorale Mitglieder des Promotionszentrums. In Zweifelsfällen kann von diesen ein maximal einstündiges fachliches Gespräch gefordert und durchgeführt werden. Als den
      Sozialwissenschaften fachverwandt wird ein Studium anerkannt, wenn es bestimmte, vom Promotionsausschuss allgemein festzulegende Inhalte enthält. Der Promotionsausschuss kann einen Katalog der in Frage kommenden Studiengänge zur groben Orientierung erstellen.

      (5) Über die Gleichwertigkeit von Zeugnissen sowie bei ausländischen Zeugnissen entscheidet der Promotionsausschuss, gegebenenfalls mit Unterstützung der entsprechenden internen Stellen. Bei der Frage der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse werden die Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder herangezogen. Bei der Prüfung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

      (6) Der Promotionsausschuss kann die Annahme mit Auflagen und einer Frist zu ihrer Erfüllung verbinden. Die Auflagen müssen spätestens bei Einreichung der Dissertation erfüllt sein.

      (7) Stimmt der Promotionsausschuss dem Annahmeantrag zu, ist die Betreuung, Begutachtung und spätere Durchführung des Verfahrens gemäß dieser Promotionsordnung gewährleistet.

      (8) Angenommene Doktorand*innen können sich ab dem Zeitpunkt der Annahme bis zum Abschluss des Verfahrens als Doktorand*innen an der Hochschule Fulda immatrikulieren, sofern sie nicht an der Hochschule beschäftigt sind.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache, mit vorheriger Zustimmung des Promotionsausschusses bei der Entscheidung über die Annahme als Doktorand*in auch in einer weiteren Fremdsprache, einzureichen. Das Recht, diesen Antrag später zu stellen, bleibt unbenommen. Im Falle einer englischen oder w...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache, mit vorheriger Zustimmung des Promotionsausschusses bei der Entscheidung über die Annahme als Doktorand*in auch in einer weiteren Fremdsprache, einzureichen. Das Recht, diesen Antrag später zu stellen, bleibt unbenommen. Im Falle einer englischen oder weiteren fremdsprachlichen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen, die von der erstbetreuenden Person zu genehmigen ist.

      (2) Die Dissertation ist von der promovierenden Person mit einem Verzeichnis aller benutzten Quellen und einer Erklärung zu versehen, dass sie die Arbeit – abgesehen von den in ihr ausdrücklich genannten Hilfen – selbständig verfasst hat.

      (3) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugebensind.

      (4) Teile der Dissertation dürfen vorab veröffentlicht sein. Die Veröffentlichung, die später in die Dissertation aufgenommen werden soll, darf zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Dissertation nicht älter als fünf Jahre sein. Im Vorwort der eingereichten Dissertation müssen die Teile nach guter wissenschaftlicher Praxis genannt werden, die vorab veröffentlicht worden sind (mit Angabe des Orts der Publikation). Die Dissertation soll gegenüber den vorab veröffentlichten Teilen in ihrer Gesamtheit quantitativ und qualitativ einen eigengearteten Neuigkeitswert von Gewicht besitzen.

      (5) Die Dissertation ist einzureichen mitsamt der maßgeblichen Forschungsdaten experimenteller und statistischer Natur, die zum wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn geführt haben. Sie sollen als Anhang beigefügt werden. Um bestimmte Forschungsdaten vor der Veröffentlichung zu schützen, ist für diese Forschungsdaten ein Sperrvermerk beim Promotionsausschuss zu beantragen. Auch die Einreichung und die Veröffentlichung von Forschungsdaten müssen im Einklang mit der geltenden Satzung der Hochschule Fulda zum Schutz der guten wissenschaftlichen Praxis und insbesondere den Regelungen zumDatenschutz stehen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 4 Promotionsausschuss
      ...
      (8) Der Promotionsausschuss soll Vereinbarungen mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen über die Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens initiieren. Hierfür sind entsprechende Kooperationsverträge abzuschließen; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden. Der Doktortitel wird gemeinsam vergeben.
      § 4 Promotionsausschuss
      ...
      (8) Der Promotionsausschuss soll Vereinbarungen mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen über die Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens initiieren. Hierfür sind entsprechende Kooperationsverträge abzuschließen; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden. Der Doktortitel wird gemeinsam vergeben.
  • Doctoral study regulations
    • Source Internetseite der Hochschule