§ 4 Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer
1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang erworben hat oder
b) einen Bachelorgrad mit einer mindestens 6-semestrigen Regelstudienzeit in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mit herausragendem Erfolg abgeschlossen hat und das Eignungsfeststellungsverfahren n...
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer
1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang erworben hat oder
b) einen Bachelorgrad mit einer mindestens 6-semestrigen Regelstudienzeit in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mit herausragendem Erfolg abgeschlossen hat und das Eignungsfeststellungsverfahren nach § 5 absolviert hat
und
2. bei welchem ein erfolgreicher Abschluss der Promotion als wahrscheinlich erachtet wird und
3. der gemäß § 7 eine Absichtserklärung mit den weiteren erforderlichen Unterlagen eingereicht hat, soweit dieser Paragraph im Folgenden nichts Anderes regelt.
(2) Für Absolventen eines Masterstudienganges oder eines Diplomstudienganges einer Fachhochschule kann die Promotion im Rahmen eines kooperativen Verfahrens zwischen der TU Bergakademie Freiberg und der Fachhochschule (§ 6) durchgeführt werden.
(3) Bei Antragstellern mit einem ausländischen Hochschulstudienabschluss entscheidet der Fakultätsrat unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen und Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(4) Um sicherzustellen, dass das Promotionsziel erreicht wird, kann der Fakultätsrat Auflagen für weitere Studien- und Prüfungsleistungen insbesondere bei interdisziplinären Dissertationen und die Schaffung der sprachlichen Voraussetzungen für die Fertigung der Dissertation erteilen. Die Auflagen sind bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.
(5) Wenn der Antragsteller mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium nach Absatz 1 den Doktorgrad eines Wissenschaftsgebietes anstrebt, der nicht seinem Hochschulabschluss entspricht, legt der Fakultätsrat auf Vorschlag des Betreuers fest, ob und welche Prüfungen in den Kernfächern des betreffenden Studienganges vor Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen sind.
§ 5 Eignungsfeststellungsverfahren für Inhaber des Bachelorgrades
(1) Das Eignungsfeststellungsverfahren soll feststellen, dass Inhaber eines Bachelorgrades in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet grundsätzlich über dieselbe Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit verfügen, wie dies bei einem Inhaber eines forschungsorientierten Mastergrades oder universitären Diplomgrades angenommen wird, bzw. es soll diese Befähigung schaffen.
(2) Das Eignungsfeststellungsverfahren beginnt mit der Feststellung des Fakultätsrates, welche Leistungen vor der Zulassung zur Promotion zu erbringen sind. DerUmfang der zu erbringenden Leistungen beträgt mindestens zwei Semester (60 Leistungspunkte) und darf vier Semester (120 Leistungspunkte) nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Rektorates oder einer vom Rektorat beauftragten Kommission. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen soll durch eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung der persönlichen Eignung des Bewerbers ermittelt werden. Dabei sind insbesondere die Art und Ausgestaltung (z. B. Regelstudienzeit) des Bachelorstudienganges zu berücksichtigen; bei ausländischen Bachelorstudiengängen sind die Äquivalenzabkommen und die Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen und die in das deutsche Notensystem umgerechnete Abschlussnote angemessen zu berücksichtigen. Dem Inhaber eines Bachelorgrades kann zusätzlich aufgegeben werden im Rahmen einer strukturierten Doktorandenausbildung gemäß Beschluss des Fakultätsrates oder in einem Promotionskolleg der TU Bergakademie Freiberg zu promovieren.