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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Dresden HfBK Fakultät 2 Kunstgeschichte, Kunsttheorie und Philosophie/Ästhetik

Universität Duisburg-Essen

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Quick Overview

  • University Universität Duisburg-Essen
  • Faculty / department Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
  • Degree Business Administration; Political Economics
  • Subjects Computer science; Economics
  • Academic degrees Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 10 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. einen Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird oder
      2. einen Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit der Note „sehr gut“ (1,5 oder besser) und daran anschließende angemessene, ...
      § 10 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. einen Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird oder
      2. einen Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit der Note „sehr gut“ (1,5 oder besser) und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      3. den Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges mit einer Regelstudienstudienzeit von mindestens zwei bis vier Semestern nachweist. Das Studium bis zum Erlangen des Mastergrades soll einen Umfang von 300 ECTS-Credits haben.

      (2) Die Zulassung zur Promotion von Bewerberinnen und Bewerbern gem. Abs. 1 ist zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Ein Abschluss wird dann als qualifiziert angesehen, wenn sowohl die Gesamtnote des Abschlusses wie auch die Note der Abschlussarbeit jeweils nicht schlechter als „gut“ (2,5 oder besser) sind. In den acht Semestern gem. Abs. 1 Nr. 1 sind Praxissemester nicht enthalten. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und solchen mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits beim Zugang zum Promotionsverfahren ist nicht zulässig.

      (3) Die für angemessen erachteten Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien nach Abs. 1 Nr. 2 sowie Zahl und Art der Nachweise dieser Studien legt der Promotionsausschuss für den Einzelfall fest.

      (4) Voraussetzung für die Promotion zum „Dr. rer. pol.“ ist im Regelfall ein einschlägiger Abschluss in einer wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtung (z. B. Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Medizinmanagement, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsdidaktik, Wirtschaftsingenieurwesen oder Wirtschaftsmathematik) oder in einem Studiengang mit ausgeprägtem wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt.

      (5) Andere nicht einschlägige wissenschaftliche Studienabschlüsse können als Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren „Dr. rer. pol.“ anerkannt werden; über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss. Die Anerkennung ist von der Erfüllung von Auflagen abhängig zu machen, über die der Promotionsausschuss entscheidet.

      (6) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      3. der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.
      Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.

      § 11 Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses

      (1) Wer an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule einen gleichwertigen wissenschaftlichen Abschluss gem. § 10 Abs. 1 erworben hat und die Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsverfahren gem. § 13 erfüllt, kann zur Promotion zugelassen werden. Gleichwertigkeit liegt vor, wenn der Abschluss
      1. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist, oder
      2. aufgrund von Bewertungszusagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist.

      (2) Ist die Gleichwertigkeit nicht eindeutig gegeben, kann die Zulassung an die Erfüllung von Auflagen gebunden werden, über die der Promotionsausschuss entscheidet.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 3 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema behandeln, das ganz oder überwiegend den Wirtschaftswissenschaften, einschließlich der Wirtschaftsdidaktik, zuzurechnen ist. Die Dissertation ist die schriftliche Darstellung einer selbständigen, wissenschaftlich beachtlichen Arbeit. Sie muss einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft darstellen und die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zeigen, Forschungsaufgaben vertieft selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten. D...
      § 3 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema behandeln, das ganz oder überwiegend den Wirtschaftswissenschaften, einschließlich der Wirtschaftsdidaktik, zuzurechnen ist. Die Dissertation ist die schriftliche Darstellung einer selbständigen, wissenschaftlich beachtlichen Arbeit. Sie muss einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft darstellen und die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zeigen, Forschungsaufgaben vertieft selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten. Die Grundsätze für die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Duisburg Essen sind zu beachten.

      (2) Mehrere wissenschaftliche Abhandlungen können als kumulative Dissertation eingereicht werden, wenn
      1. mindestens eine dieser wissenschaftlichen Einzelarbeiten in alleiniger Autorenschaft erstellt wurde,
      2. das Ergebnis dieser wissenschaftlichen Einzelarbeiten insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügt,
      3. die Ergebnisse zeitlich nicht zu weit auseinanderliegen und in einem inneren wissenschaftlichen Zusammenhang stehen.
      Neben den Einzelarbeiten enthält eine kumulative Dissertation einen Text, der den genannten inneren Zusammenhang darstellt und dabei eine kritische Einordnung der eigenen Publikationen aus einer übergeordneten Perspektive vornimmt; der Text umfasst eine Einleitung und einen Schlussteil. Das Vorliegen der Voraussetzungen der kumulativen Dissertation wird durch die Gutachterinnen und Gutachter festgestellt. In der Dissertation müssen alle benutzten Quellen und Hilfsmittel im Einzelnen angegeben sein. Teile der Arbeit, die von der Doktorandin oder dem Doktoranden bereits veröffentlicht wurden, müssen als solche gekennzeichnet sein. Bei Einzelarbeiten, die aus der gemeinsamen Forschung mehrerer Personen hervorgegangen sind, muss die selbständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoran- den erkennbar und für sich bewertbar sein. Die übrigen Verfasserinnen und Verfasser haben der Erklärung der Doktorandin oder des Doktoranden über ihre oder seine Einzelleistung schriftlich zuzustimmen.

      (3) Arbeiten aus früheren Prüfungen dürfen nicht als Dissertation verwendet werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 10 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
      ...
      (6) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      3. der von ihr zu verleihende Grad im...
      § 10 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
      ...
      (6) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      3. der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.
      Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 05.04.2019
    • Homepage Internet page
    • Source Verkündungsanzeiger Jg. 23, 2025 S. 231 / Nr. 53
    • Source Verkündungsblatt Jg. 17, 2019 S. 85 / Nr. 28
    • Last amended 12.05.2025

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