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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Bochum U Evangelisch-Theologische Fakultät

Ruhr-Universität Bochum

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Quick Overview

  • University Ruhr-Universität Bochum
  • Faculty / department Fakultät für Geschichtswissenschaft
  • Degree
    ... Art History; Auxiliary Historical Sciences; Classical Archaeology; Demography; Eastern European History; History, Ancient; History, Medieval; History of North America; History of South Eastern Europe; Modern History; Musicology; Prehistory and Early History; Social and Economic History or History of Economics and Technology; Theory and Didactics of History
    Art History; Auxiliary Historical Sciences ...
  • Subjects History
  • Academic degrees Dr. phil.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      § 4 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des§ 61 Abs. 2 Satz 2 HG nachweist.
      d) Zur Promotion hat weiterhin Zugang, wer in einem von dem angestrebten Promotionsfach abweichenden wissenschaftlichen Fach, das in einem nachweisbaren, von der oder dem Antragsteller-in darzulegenden sachlichen und methodischen Zusammenhang mit dem Promotionsfach und dem geplanten Promotionsvorhaben steht, einen Abschluss gemäß Buchstabe a-c nachweist.

      (2) Die Studienabschlüsse nach a-d müssen mit einer Gesamtnote bewertet sein, die mindestens der Note „gut" entspricht.

      (3) Ferner sind die für das Promotionsprojekt erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse nachzuweisen.
      Im Fach Klassische Archäologie sind Latein- und Altgriechischkenntnisse wie folgt nachzuweisen:
      a) Jeweils wahlweise durch den Beleg der erfolgreichen Teilnahme an einem Jahr Unterricht an einer allgemeinbildenden Schule oder durch den erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Moduls an der Universität.
      b) Je nach Ausrichtung des Dissertationsvorhabens kann der Nachweis beider Sprachen in Absprache mit der oder dem Erstbetreuer-in wahlweise durch den Nachweis von Lateinkenntnissen auf Latinumsniveau oder Altgriechischkenntnissen auf Graecumsniveau ersetzt werden. Eine diesbezügliche Bescheinigung der oder des Erstbetreuers-in ist spätestens mit der Zulassung zur Promotion vorzulegen.
      Für die Promotion mit dem Schwerpunkt in Alter Geschichte müssen vor Einreichung der Dissertation Lateinkenntnisse auf dem Niveau des Latinums und Altgriechischkenntnisse auf dem Niveau des Graecums nachgewiesen werden.

      (4) Der Promotionsausschuss spricht auf Antrag, der mit dem Antrag auf Annahme als Doktorand-in nach § 6 zu stellen ist, die Anerkennung von Abschlüssen nach Abs. 1 und 2 aus.

      (5) Wenn auf die Promotion vorbereitende Studien festgelegt werden sollen, werden diese nach Anhörung des Promotionsfaches und individueller Feststellung des Kenntnisstandes im Benehmen mit der sich bewerbenden Person und den Betreuer-innen festgelegt. Die Nachweise hierüber sind mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren nach§ 8 nachzuweisen.

      (6) Für Bewerber,innen, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (7) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die sich bewerbende Person über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache - z.B. Deutsch oder Englisch- verfügt. Der Nachweis erfolgt im Fall von Personen, die nicht Deutsch oder Englisch als Muttersprache haben, durch die Vorlage von entsprechenden, auch international anerkannten Bescheinigungen.

    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die promovierende Person die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen und die wissenschaftliche Erkenntnis erweitern. Sie ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst; über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf begründeten Antrag...
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die promovierende Person die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen und die wissenschaftliche Erkenntnis erweitern. Sie ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst; über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf begründeten Antrag der promovierenden Person, der mit dem Antrag auf Annahme als Doktorand-in zu stellen ist.

      (2) Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfah-ren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden.

      (3) In der Regel soll die Dissertation als ganze oder in Teilen vor Abschluss des Promotionsverfahrens nicht veröffentlicht sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss; in diesem Fall sind vorab veröffentlichte Ergebnisse in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (4) Gruppenarbeiten mit mehreren Autorinnen sind nicht zulässig.

      (5) Publikations basierte oder kumulative Dissertationen sind nicht zulässig.

      (6) Die promovierende Person kann bei der vorsitzenden Person der Promotionskommission ohne Nachteile vom Verfahren zurücktreten, solange noch keines der Gutachten eingegangen ist. In diesem Fall gilt die Dissertation als nicht vorgelegt und das Promotionsverfahren als nicht eröffnet.

      (7) Zieht sie oder er die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt zurück aus Gründen, die sie oder er selbst zu vertreten hat, so ist das Promotionsverfahren ohne Erfolg beendet. Der Promotionsausschuss stellt in diesem Falle das Ende des Verfahrens fest. Eine andere Arbeit kann frühestens nach einem Jahr eingereicht werden.

      (8) Das Zurückziehen der Dissertation und die Wiedereinreichung entsprechend § ro Abs. 6 Satz I ist nur einmal möglich. Bei Wiedereinreichung ist die Dissertation in der Regel denselben Gutachter-innen vorzulegen, die für die Begutachtung der zurückgezogenen Dissertation bestimmt worden waren.

      (9) Ein Exemplar der Dissertation wird gemäß der „Richtlinien über Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Akten" der Ruhr-Universität Bochum verwahrt, auch wenn das Verfahren erfolglos beendet wird.

    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No
  • Cooperation Programme
    • § 17 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind von der bzw. den beteiligten Fakultät(en) bzw. promotionsführenden Einrichtung(en) zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
      § 17 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind von der bzw. den beteiligten Fakultät(en) bzw. promotionsführenden Einrichtung(en) zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachung der Ruhr-Universität Bochum 1729/2026

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