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Freie Universität Berlin

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Quick Overview

  • University Freie Universität Berlin
  • Faculty / department Fachbereich Veterinärmedizin
  • Degree Veterinary Medicine
  • Subjects Medicine
  • Academic degrees Dr. med. vet.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller beantragt die Zulassung zum Promotionsverfahren, sobald sie oder er ein Thema für das Dissertationsvorhaben erhalten hat. Der Antrag auf Zulassung ist an den Promotionsausschuss zu richten.
      Der Zulassungsantrag muss Folgendes enthalten:
      1. Den Arbeitstitel für das Dissertationsvorhaben.
      2. Die*Den Hochschullehrer*in des Fachbereichs, die oder der das Dissertationsvorhaben betreut.
      3. ...
      § 3 Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller beantragt die Zulassung zum Promotionsverfahren, sobald sie oder er ein Thema für das Dissertationsvorhaben erhalten hat. Der Antrag auf Zulassung ist an den Promotionsausschuss zu richten.
      Der Zulassungsantrag muss Folgendes enthalten:
      1. Den Arbeitstitel für das Dissertationsvorhaben.
      2. Die*Den Hochschullehrer*in des Fachbereichs, die oder der das Dissertationsvorhaben betreut.
      3. Bei extern vergebenen Dissertationsvorhaben: die Professorin oder den Professor bzw. die Privatdo-
      zentin oder den Privatdozenten der externen Einrichtung. In diesem Fall ist im Antrag ein*e Hoch-
      schullehrer*in des Fachbereichs Veterinärmedizin zu nennen, die oder der das Dissertationsvorhaben im Fachbereich vertritt. Soweit die Dissertation in einer nicht zum Fachbereich Veterinärmedizin der Freien
      Universität Berlin gehörenden Einrichtung angefertigt werden soll, ist eine Einverständniserklärung der zuständigen Leiterin oder des zuständigen Leiters dieser Einrichtung von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringen.
      4. Eine schriftliche Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls bei welcher Universität oder rechtlich gleichgestellten Einrichtung bereits einmal eine Dissertation eingereicht worden ist.
      5. Eine schriftliche Erklärung darüber, ob ein Beschäftigungsverhältnis mit der Freien Universität Berlin besteht; hierzu zählen gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG auch Drittmittelbeschäftigungen.
      6. Eine schriftliche Anerkennung der Verpflichtung zur Teilnahme an den Kursen: Gute wissenschaftliche
      Praxis, Literaturrecherche und Statistik.

      (2) Dem ausgefüllten Antrag sind beizufügen:
      1. Eine Kopie der Betreuungsvereinbarung des Fachbereichs Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin
      2. Für den Grad Dr. med. vet. das Zeugnis über die an einer veterinärmedizinischen Bildungsstätte des bzw. Auslandes vollständig bestandene Tierärztliche Prüfung. Soweit der Zulassungsantrag schon vor dem vollständigen Bestehen der Tierärztlichen Prüfung gestellt wird, muss das Zeugnis innerhalb von
      drei Monaten nach Bestehen der Tierärztlichen Prüfung nachgereicht werden.
      3. Für den Grad eines Doctor of Philosophy (PhD.) ist das Zeugnis über die an einer veterinärmedizinischen Bildungsstätte des In- bzw. Auslandes vollständig bestandene Tierärztliche Prüfung erforderlich oder der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Studienfach an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes durch die Ablegung einer Master- oder Diplomprüfung. Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als die genannten Studienabschlüsse, kann sie oder er zum PhD-Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist.
      4. Ein Lebenslauf.

      (3) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen nach Abs. 1 und ist die Betreuung der Arbeit (§ 6) gesichert, so lässt der Promotionsausschuss sie oder ihn zum Promotionsverfahren zu. Im Fall von Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 erfolgt die Zulassung befristet. Das Datum des Zulassungsbescheids gilt als Beginn der Promotion.

      (4) In begründeten Ausnahmefällen kann eine bereits fertig gestellte Dissertation aus einem Fachgebiet
      vor- gelegt werden, das am Fachbereich von einer*einem Hochschullehrer*in in Forschung und Lehre vertreten wird. Voraussetzung für die Zulassung ist in diesem Fall, dass eine Begutachtung der Dissertation fachlich gesichert werden kann. Die Dissertation darf nicht an einer anderen Universität oder rechtlich gleichgestellten Einrichtung innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes (HRG) eingereicht oder bewertet worden sein.

      (5) Über Anträge auf Zulassung zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen.

      (6) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die die Tierärztliche Prüfung an Universitäten oder rechtlich
      gleichgestellten Einrichtungen außerhalb des Geltungsbereichs des HRG abgelegt haben, können zum
      Promotionsverfahren zugelassen werden. Der Promotionsausschuss entscheidet in diesen Fällen im Benehmen mit der*dem betreuenden Hochschullehrer*in oder über die Gleichwertigkeit der Tierärztlichen Prüfung. Für den Grad eines Doctor of Philosophy (PhD.) ist für außerhalb des Geltungsbereichs des HRG abgelegte Master- oder Diplomprüfungen die Aufnahme durch den Promotionsausschuss zu beschließen. In allen Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen des Generalsekretariats der Kultusministerkonferenz einzuholen.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die*Der Doktorand*in muss eine Dissertation vorlegen, die auf selbstständiger Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der Veterinärmedizin oder ihrer Grenzgebiete beruht und die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit erkennen lässt.

      (2) Als Dissertation kann vorgelegt werden
      1. eine Monographie
      oder
      2. eine kumulative Arbeit, bestehend aus mindestens zwei, thematisch in engem Zusammenhang stehenden Einzelarbeiten, die in referierten Fa...
      § 7 Dissertation

      (1) Die*Der Doktorand*in muss eine Dissertation vorlegen, die auf selbstständiger Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der Veterinärmedizin oder ihrer Grenzgebiete beruht und die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit erkennen lässt.

      (2) Als Dissertation kann vorgelegt werden
      1. eine Monographie
      oder
      2. eine kumulative Arbeit, bestehend aus mindestens zwei, thematisch in engem Zusammenhang stehenden Einzelarbeiten, die in referierten Fachzeitschriften mit Begutachtungssystem veröffentlicht oder akzeptiert sind. Dabei soll es sich bei beiden Publikationen in der Regel um ungeteilte Erstautorenschaften handeln. Diese beiden Publikationen müssen in ihrer Gesamtheit einer Dissertation als Monographie hinsichtlich der wissenschaftlichen Leistung gleichwertig sein. Es ist eine übergreifende Einleitung, Literaturübersicht und Diskussion zu erstellen und einzureichen.
      3. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen genehmigen,
      a) wenn lediglich eine einzelne Publikation in ungeteilter Erstautorenschaft in einer international füh-
      renden „peer-reviewed“ Fachzeitschrift als schriftliche Promotionsleistung eingereicht werden soll.
      Die Einreichung einer einzelnen Publikation in ungeteilter Erstautorenschaft ist schriftlich zu beantragen. Im Zweifelsfall kann der Promotionsausschuss eine*n Gutachter*in hinzuziehen.
      b) wenn eine der beiden Publikationen eine geteilte Erstautorenschaft ist. Die Einreichung einer
      Publikation in geteilter Erstautorenschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss den
      wissenschaftlichen Vorteil der geteilten Erstautorenschaft ausführlich begründen. Im Zweifelsfall kann der Promotionsausschuss eine*n Gutachter*in hinzuziehen. Dem Antrag muss eine Erklä-
      rung der weiteren Erstautoren beigefügt werden, dass sie mit der Verwendung der Publikation für eine Promotion einverstanden sind.

      (3) Bei schriftlichen Promotionsleistungen die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen
      oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der*des Doktorand*in eindeutig abgrenz- bar und bewertbar sein. Die*Der Doktorand*in ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen ausführlich darzulegen. Die Erklärung ist der Dissertation beizufügen und mit ihr zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt ohne die Nennung der Namen und Anschriften der Mitautoren oder Mitautorinnen. Diese sind in der Promotionsakte zu vermerken.

      (4) Die*Der Doktorand*in muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf dieser Grundlage die Arbeit selbstständig verfasst zu haben.

      (5) Die Dissertation kann in deutscher und/oder englischer Sprache vorgelegt werden. Jede Dissertation
      muss eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache unter Angabe des Titels enthalten.

      (6) Auf dem Titelblatt der Dissertation sind anzugeben:
      1. die Einrichtung, in der die Arbeit angefertigt wurde, bei außerhalb des Fachbereichs Veterinärmedizin
      angefertigten Dissertationen ist das Institut, die Klinik oder sonstige Einrichtung des Fachbereichs
      Veterinärmedizin zu nennen, dem oder der die Dissertation fachlich zuzuordnen ist,
      2. das Dissertationsthema,
      3. der Name der Verfasserin oder des Verfassers und ihr oder sein Geburtsort,
      4. das Jahr der Promotion und
      5. die Journalnummer (fortlaufende Nr. Promotionsjournal).
      Aus der Titelseite muss weiter ersichtlich sein, dass es sich um eine zur Erlangung des Grades einer Doktorin oder eines Doktors der Veterinärmedizin (Dr. med. vet.) oder eines Doctor of Philosophy (PhD.) beim Fachbereich Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin eingereichte Dissertation handelt. Auf der zweiten S. sind die Namen de*des Dekan*in und der Gutachter*innen aufzuführen. Auf der letzten S. ist die Selbstständigkeitserklärung abzugeben. Ergänzend müssen alle Umstände aufge- führt werden, die mögliche Interessenskonflikte anzeigen. Hierzu zählen alle, insbesondere von privatwirtschaftlicher Seite, gewährten finanziellen Zuwendungen einschließlich Kostenübernahmen für Teilnahmen an
      Tagungen und Informationsveranstaltungen sowie Publikationen oder die Gewährung anderer Vorteile (etwa
      des Zugangs zu Forschungsdaten, der Nutzung technischer Infrastruktur oder von Instrumentarium, von pharmakologischen Erzeugnissen und/oder Medizinprodukten eines bestimmten Herstellers oder der Nutzung von Räumlichkeiten), die die Ergebnisse der Arbeit im Sinne Dritter beeinflusst haben könnten.

      (7) Die Dissertation ist zur Begutachtung zusammen mit dem Nachweis der Teilnahme an Veranstaltungen zur guten wissenschaftlichen Praxis, Literaturrecherche und Statistik gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 beim Promotionsbüro in einer elektronischen Version (PDF) einzureichen. Die Dissertation darf einer elektronischen Plagiatsprüfung sowie einer Prüfung auf unerlaubte automatisierte Texterstellung unterzogen werden; der Datenschutz ist hierbei zu gewährleisten.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs oder Forschungseinrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten
      Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren im Fachbereich erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorsc...
      § 18 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs oder Forschungseinrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten
      Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren im Fachbereich erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der, von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Es
      muss vertraglich sichergestellt werden, dass die essentiellen Regelungen der Promotionsordnung des Fachbereichs Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin sowie der Promotionsstudienordnung für das Promotionsprogramm Biomedical Science in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet werden.

      (3) Die*der Doktorand*in muss an den beteiligten Einrichtungen zur Promotion zugelassen sein.

      (4) Die Arbeit wird auf Englisch verfasst und muss neben der englischen auch eine deutsche Zusammenfassung enthalten.

      (5) Die Begutachtung der Dissertation wird von beiden Einrichtungen im Einklang mit den jeweils geltenden Ordnungen gemeinsam durchgeführt. Mindestens eines der drei erforderlichen Gutachten muss von der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer des Fachbereichs Veterinärmedizin stammen.

      (6) Die Promotionskommission wird paritätisch mit jeweils zwei Hochschullehrer*innen aus jeder beteiligten
      Hochschule oder gleichwertigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung besetzt. Die Gutachter*innen sind in
      der Regel Mitglieder der Kommission. Die Kommission kann um bis zu zwei weitere, ggf. externe, Hochschullehrer*innen erweitert werden, wobei die paritätische Besetzung erhalten bleiben muss. Es muss sichergestellt sein, dass alle Promotionskommissionsmitglieder die Prüfungssprache beherrschen.

      (7) Bei divergierenden Notensystemen in beiden Ländern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemeinsam festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheitlich dokumentiert werden. Die Bewertungsskala des
      ECTS (European Credit Transfer System) wird hierbei zugrunde gelegt:
      summa cum laude ausgezeichnet pass w. distinction = 0,0 bis 0,2 A
      magna cum laude sehr gut pass / very good = 0,3 bis 1,4 B
      cum laude gut pass / good = 1,5 bis 2,4 C
      rite genügend pass = 2,5 bis 3,4 D
      non sufficit nicht genügend fail = > 3,4 F

      (8) Die Disputation kann unter der Voraussetzung, dass sowohl die Kandidatin oder der Kandidat als auch
      sämtliche Mitglieder der Promotionskommission einverstanden sind, per Videotelefonie durchgeführt werden. Eine störungsfreie Übertragung von Bild und Ton ist dafür sicherzustellen.

      (9) Die beiden Hochschulen verpflichten sich, den Doktorgrad gemeinsam zu verleihen. Es wird nur ein
      Doktorgrad verliehen. Beide Hochschulen stellen daher entweder eine gemeinsame englischsprachige oder ggf. eine gemeinsame zweisprachige Promotionsurkunde aus. Damit erwirbt die*der Doktorand*in das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source FU-Mitteilungen 01/2026

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