Search results

Results 1 of 1 total

Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Vallendar VP-Uni Fakultät für Humanwissenschaften

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • University Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
  • Faculty / department Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät
  • Degree
    ... Biology; Chemistry; Geography; Geosciences; Marine Sciences; Mathematics; Pharmacy; Physics
    Biology; Chemistry ...
  • Subjects Biology, general; Chemistry, general; Geosciences/Earth sciences, general; Mathematics; Pharmacy, general; Physics
  • Academic degrees Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 7 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren zur Vergabe der Grade Dr. rer. nat. beziehungsweise Dr.-Ing. setzt ein ordnungsgemäßes Studium an einer deutschen Universität, deutschen Fachhochschule oder an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule voraus. Der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Studiums mit einer Gesamtregelstudienzeit von mindestens acht Semestern wird durch ein Abschlusszeugnis über ...
      § 7 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren zur Vergabe der Grade Dr. rer. nat. beziehungsweise Dr.-Ing. setzt ein ordnungsgemäßes Studium an einer deutschen Universität, deutschen Fachhochschule oder an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule voraus. Der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Studiums mit einer Gesamtregelstudienzeit von mindestens acht Semestern wird durch ein Abschlusszeugnis über folgende Studienabschlüsse erbracht:
      1. Master of Science (M. Sc.) oder Master of Engineering (M. Eng.) oder Master of Technology (M. Tech.) oder vergleichbarer Diplomabschluss,
      2. Erstes Staatsexamen für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien (einschließlich der Sekundarstufe II) oder Master of Education (M. Ed.) mit einer Abschlussarbeit in einem naturwissenschaftlichen Fach, Mathematik, Informatik oder in der jeweiligen Didaktik,
      3. Zweiter Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung oder Approbation als Apothekerin oder als Apotheker oder
      4. Master of Arts (M.A.) oder vergleichbarer Master beziehungsweise Magister im Fach Geographie.
      5. Bei allen anderen Studienabschlüssen erfolgt durch den Promotionsausschuss vor der Eröffnung des Promotionsprüfungsverfahrens (vgl. § 9) eine Überprüfung der Dissertation auf deren thematische Zugehörigkeit zur Fakultät. Bei Verfahren zur Vergabe des Doktorgrades der jeweils anderen Fakultät soll diese hierbei angemessen beteiligt werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auch den
      Studienabschluss Bachelor of Science (B.Sc.) oder Bachelor of Engineering (B.Eng.) im Rahmen des Fast-Track-Verfahrens nach §§ 22 ff. als Voraussetzung anerkennen.

      (2) Eine Doktorandin oder ein Doktorand wird nicht zugelassen, wenn sie oder er an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel oder an einer anderen Hochschule ein Promotionsverfahren mit dem Abschlussziel Dr. rer. nat. oder Dr.-Ing. endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem entsprechenden Verfahren befindet.

      (3) Die Antragsunterlagen nach § 9 müssen vollständig vorgelegt worden sein.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine die Wissenschaft fördernde, selbständig verfasste Abhandlung auf der Grundlage eigenständiger, neuer wissenschaftlicher Leistungen und Erkenntnisse sein.

      (2) Bereits veröffentlichte Publikationen, eingereichte sowie zur Veröffentlichung vorbereitete Manuskripte können Bestandteil der Dissertation sein. Bei Beteiligung mehrerer Autoren an den Veröffentlichungen ist der eigene Anteil der Doktorandin oder des ...
      § 8 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine die Wissenschaft fördernde, selbständig verfasste Abhandlung auf der Grundlage eigenständiger, neuer wissenschaftlicher Leistungen und Erkenntnisse sein.

      (2) Bereits veröffentlichte Publikationen, eingereichte sowie zur Veröffentlichung vorbereitete Manuskripte können Bestandteil der Dissertation sein. Bei Beteiligung mehrerer Autoren an den Veröffentlichungen ist der eigene Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden darzustellen. Für jede dieser Publikationen und jedes dieser Manuskripte ist in der Dissertation zu dokumentieren, welchen Beitrag die Kandidatin oder der Kandidat an der Konzeptionierung, der Planung, der Durchführung und der Manuskripterstellung geleistet hat.

      (3) Eigene Studienabschlussarbeiten dürfen nicht Bestandteil der Dissertation sein. Dies gilt nicht für Exposés im Rahmen der Zwischenevaluation bei Fast-Track-Promotionen mit gleichzeitiger Vergabe des Master-Abschlusses.

      (4) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Sie muss je eine einseitige Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache enthalten. Falls die Zusammenfassung nicht von der Kandidatin oder dem Kandidaten selbst in die jeweils andere Sprache übersetzt wurde, ist dies entsprechend anzugeben.

      (5) In der Dissertation ist anzugeben, welche inhaltlich relevanten Hilfsmittel genutzt wurden, die die eigene Tätigkeit unterstützen beziehungsweise ersetzen
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • Abschnitt 5: Vergabe des Doktorgrades im Rahmen binationaler Promotionsverfahren
      § 26 Binationales Promotionsverfahren

      (1) Die Fakultät kann gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder anerkannten Hochschule aufgrund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. Der Doktorgrad kann wahlweise in der Form einer Doktorin oder eines Doktors der Mathematisch-Naturwissenschaf...
      Abschnitt 5: Vergabe des Doktorgrades im Rahmen binationaler Promotionsverfahren
      § 26 Binationales Promotionsverfahren

      (1) Die Fakultät kann gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder anerkannten Hochschule aufgrund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. Der Doktorgrad kann wahlweise in der Form einer Doktorin oder eines Doktors der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät (Dr. rer. nat.) beziehungsweise Technischen Fakultät (Dr.-Ing.) oder in der Form des Doktorgrades der jeweiligen wissenschaftlichen Partnereinrichtung geführt werden. § 29 Absatz 2 ist dabei zu beachten.

      (2) Näheres ist in einem Partnerschaftsvertrag zu regeln. Der Vertrag soll vor Annahme als Doktorandin oder Doktorand geschlossen werden und soll die gültige Promotionsordnung wiedergeben. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von diesen Regelungen zulassen. Wenn das Promotionsprüfungsverfahren an der CAU geführt werden soll, ist der Mustervertrag der entsprechenden Fakultät als Grundlage zu verwenden.

      § 27 Annahme als Doktorandin oder Doktorand im binationalen Promotionsverfahren Erfüllt die Kandidatin oder der Kandidat
      1. die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 und
      2. ist das Dissertationsthema mit einer oder einem Betreuungsberechtigten der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen oder Technischen Fakultät sowie einer oder einem Betreuungsberechtigten der jeweiligen wissenschaftlichen Partnereinrichtung abgestimmt, kann sie oder er als Doktorandin oder Doktorand eines binationalen Promotionsvorhabens angenommen werden.

      § 28 Gutachterinnen und Gutachter in binationalen Promotionsverfahren
      Ist die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen, so bestellt die Dekanin oder der Dekan in der Regel die Hauptbetreuerin oder den Hauptbetreuer der Fakultät zur ersten Gutachterin oder zum ersten Gutachter. Als zweite Gutachterin oder zweiter Gutachter wird in der Regel die Betreuerin oder der Betreuer.

      § 29 Urkunde

      (1) Nach erfolgreichem Abschluss des binationalen Verfahrens und auf der Grundlage des Berichts der Promotions-/Prüfungskommission verleihen die beiden Universitäten gemeinsam den Doktorgrad (joint degree) und stellen darüber eine gemeinsame Promotionsurkunde nach Absatz 2 aus. Alternativ verleihen beide beteiligte Universitäten jeweils den Doktorgrad und stellen in der Regel je eine Promotionsurkunde entsprechend Absatz 3 aus (double degree).

      (2) In der Urkunde (joint degree) wird darauf Bezug genommen, dass das Promotionsverfahren und die Verleihung des Grades auf der Grundlage einer Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung stattgefunden haben. Die Urkunde wird von den zuständigen Vertreterinnen und Vertretern beider Universitäten unterzeichnet.

      (3) In der Urkunde (double degree) wird darauf Bezug genommen, dass das Promotionsverfahren und die Verleihung des Grades auf der Grundlage einer Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung unter Nennung der entsprechenden Partneruniversität stattgefunden haben. Die jeweilige Urkunde wird von der verleihenden Universität unterzeichnet. Auf der Urkunde steht der Hinweis: " [Name] hat das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder ausländischen Form zu führen. Dieser Doktorgrad bedarf zur Führung in der Bundesrepublik Deutschland keiner weiteren staatlichen Genehmigung. Diese Urkunde gilt nur in Verbindung mit der Promotionsurkunde der/des [Bezeichnung der verleihenden ausländischen Institution] vom [Datum, gegebenenfalls weitere Bezeichnung der Promotionsurkunde].“ Ist es den Hochschulen nicht erlaubt, auf der Urkunde einen solchen Hinweis zu notieren, wird eine gesonderte Bescheinigung mit diesem Text ausgestellt.

      (4) Der Doktorgrad kann in seiner deutschen Form geführt werden. Alternativ kann der im Ausland verliehene Grad unter den Voraussetzungen des § 57 HSG ohne die Zustimmung des Ministeriums im Einzelfall geführt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source NBl. HS MBWFK Schl.-H. 2025

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us