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Ruhr-Universität Bochum

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  • University Ruhr-Universität Bochum
  • Faculty / department Fakultät für Philologie
  • Degree
    ... America Studies; Computer Linguistics; English Language and Literature; Gender Studies; General and Comparative Literary Studies; German Linguistics; German Medieval Studies; Greek Philology; Islamic Studies; Latin Philology; Linguistics; Media Sciences; Modern German Literary Studies; Oriental Philology; Religionswissenschaft/Study of Religion; Romance Philology; Russian Culture; Slavic Philology; Theatre Studies
    America Studies; Computer Linguistics ...
  • Subjects Language and cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als
      „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern
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      § 4 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als
      „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern
      oder
      c) einen Abschluss eines Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG nachweist.

      (2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Dieser kann erworben sein
      a) in einem dem gewählten Promotionsfach entsprechenden wissenschaftlichen Studiengang gemäß Abs. 1 Buchstabe a, oder
      b) in einem Studium gemäß Abs. 1 Buchstabe a eines anderen wissenschaftlichen Fachs, das in einem nachweisbaren, von der antragstellenden Person darzulegenden
      sachlichen und methodischen Zusammenhang mit dem Promotionsfach und dem geplanten Promotionsvorhaben steht, oder
      c) in einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Studiengang gemäß Abs. 1 Buchstabe b an einer Fach- oder Kunsthochschule, der dem Promotionsfach zugeordnet werden kann und der durch ordnungsgemäße postgraduale Studien im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG NW (§ 67 Abs. 4 Buchstabe c HG NW) oder durch nachgewiesene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach im Umfang von bis zu drei Semestern an der Ruhr-Universität Bochum so ergänzt worden ist, dass der erreichte Ausbildungsstand dem eines M.A. im Promotionsfach entspricht, oder
      d) in einem Masterstudiengang gemäß Abs. 1 Buchstabe c in einem dem Promotionsfach entsprechenden wissenschaftlichen Studiengang.

      (3) Die Studienabschlüsse nach Abs. 1 sollen mit einer Gesamtnote bewertet sein, die mindestens der Note „gut“ entspricht. Bewerber*innen mit Fach- bzw. Kunsthochschulabschluss und Bewerber*innen mit Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.

      (4) Der Promotionsausschuss spricht auf Antrag, der mit dem Antrag auf Anerkennung als Doktorand*in zu stellen ist, die Anerkennung von Abschlüssen nach Abs. 2 Buchstabe b
      und c aus. Er kann in diesen Fällen nach Anhörung der Vertreter*innen des Promotionsfachs ergänzende Studienleistungen festlegen, die mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren nach § 8 Abs. 1 nachzuweisen sind.

      (5) Wenn auf die Promotion vorbereitende Studien festgelegt werden sollen, werden diese durch den Promotionsausschuss verbindlich formuliert, dem*der Bewerber*in schriftlich mitgeteilt und müssen mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren nach § 8 Abs. 1 nachgewiesen werden.

      (6) Für Bewerber*innen, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (7) Für die Aufnahme der Promotion an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass der*die Bewerber*in über Deutsch- oder
      Englischkenntnisse mindestens auf Niveau B21 oder einer vergleichbaren Einstufung verfügt.

      (8) Für die Zulassung zur Promotion müssen in den unten aufgeführten Fächern folgende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden:
      a) Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft: Deutsch (C1), Englisch (mindestens B2), eine romanische Sprache, vorzugsweise Französisch (mindestens Niveaustufe Lesekompetenz B1) oder Latinum bzw. Sprachkenntnisse des Lateinischen im Umfang des Latinums, sowie eine vierte Sprache (mindestens Niveaustufe Lesekompetenz B1); im Falle von Doktorand*innen aus nichteuropäischen Ländern kann die dritte Sprache durch eine klassische Sprache des entsprechenden Kulturraums ersetzt werden;
      b) Anglistik und Amerikastudien: Latinum oder eine zweite moderne Sprache auf der Niveaustufe B1;
      c) Arabistik, Islamwissenschaft: Englisch als Wissenschaftssprache mindestens auf Niveaustufe B2; weitere Sprachen abhängig vom Dissertationsthema in Absprache mit dem*der Erstbetreuer*in der Dissertation (die weiteren Sprachen müssen in der Betreuungsvereinbarung verbindlich aufgeführt werden);
      d) Germanistische Linguistik, Germanistische Mediävistik, Neuere deutsche Literaturwissenschaft, Deutschdidaktik sowie Sprachbildung/Deutsch als Zweitsprache: Deutsch (C1) und zwei weitere Sprachen, darunter jeweils Englisch; in den Fächern Germanistische Mediävistik und Neuere Deutsche Literaturwissenschaft kann nach Maßgabe des Promotionsthemas zusätzlich Latein oder eine andere
      Sprache gefordert werden. Die erste dieser Sprachen (außer Deutsch) ist mindestens auf der Niveaustufe B2, die zweite und ggf. die dritte Sprache auf der Niveaustufe B1 mit Anteilen von B2 (Schwerpunkt: fachorientiertes Leseverstehen) zu beherrschen;
      e) Griechische Philologie: Latinum;
      f) Lateinische Philologie: Graecum;
      g) Linguistik, Computerlinguistik, Psycholinguistik: Englisch als Wissenschaftssprache mindestens auf Niveaustufe B2; weitere Sprachen abhängig vom Dissertationsthema in Absprache mit dem*der Erstbetreuer*in der Dissertation (die weiteren Sprachen müssen in der Betreuungsvereinbarung verbindlich aufgeführt werden);
      h) Medienwissenschaft: Englisch als Wissenschaftssprache mindestens auf Niveaustufe B2; weitere Sprachen abhängig vom Dissertationsthema in Absprache mit dem*der Erstbetreuer*in der Dissertation (die weiteren Sprachen müssen in der Betreuungsvereinbarung verbindlich aufgeführt werden);
      i) Romanische Philologie: Latinum oder äquivalente nachgewiesene Lateinkenntnisse und Sprachkenntnisse in einer weiteren romanischen Sprache mindestens auf der Niveaustufe B1; 1 Alle Angaben von Kompetenzniveaus beziehen sich auf den Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR).
      j) Russische Kulturstudien: Englischkenntnisse auf Niveau B2; für die Zulassung zur Promotion, spätestens aber mit dem Antrag auf Einleitung des Promotionsverfahrens müssen Russischkenntnisse auf dem Niveau von mindestens B2 vorliegen;
      k) Slavische Philologie: Kenntnisse einer slavischen Sprache mindestens auf Niveau C1 oder zweier slavischer Sprachen, darunter eine auf Niveau B2 und eine auf Niveau B1; Deutsch- oder Englischkenntnisse auf Niveau B2.
      l) Theaterwissenschaft: mindestens zwei moderne Sprachen auf der Niveaustufe B2 (als Gegenstandssprache); eine dieser Sprachen kann durch das Latinum oder
      Graecum ersetzt werden.

      (9) Sprachkenntnisse werden in der Regel durch ein Abschlusszeugnis über einen Sprachunterricht in der Schule mit mindestens ausreichendem Erfolg nachgewiesen bzw. durch Zertifikate oder Prüfungsergebnisse, in denen Kenntnisse in gefordertem Umfang bescheinigt werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss der*die Doktorand*in die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit auf dem gewählten Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

      (2) Die Dissertation kann nach Absprache mit der Betreuungsperson auf Deutsch oder Englisch abgefasst werden. Auf begründeten Antrag des*der Doktorand*in und der betreuenden ...
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss der*die Doktorand*in die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit auf dem gewählten Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

      (2) Die Dissertation kann nach Absprache mit der Betreuungsperson auf Deutsch oder Englisch abgefasst werden. Auf begründeten Antrag des*der Doktorand*in und der betreuenden Person kann der Promotionsausschuss andere Sprachen zulassen, sofern die Möglichkeit zur Begutachtung dadurch nicht in unvertretbarer Weise eingeschränkt wird.

      (3) Die Dissertation ist in druckfertiger und elektronisch durchsuchbarer Form einzureichen. Sie muss als PDF und je nach Erfordernis der Gutachtenden geheftet oder gebunden in bis zu drei Exemplaren vorliegen und mit Seitenzahlen versehen sein (vgl. § 8). Sie muss ferner eine Inhaltsübersicht und ein Literaturverzeichnis enthalten. Die Stellen der Dissertation, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinne nach entnommen sind, müssen in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden.

      (4) Die Dissertation oder Teile der Dissertation darf bzw. dürfen in keinem anderen Promotions- verfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden.

      (5) Eine Vorabveröffentlichung einzelner Dissertationsergebnisse ist möglich. Vorab veröffentlichte Teile sind in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (6) Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, so muss der individuelle Beitrag der sich bewerbenden Person entsprechend dokumentiert oder herausgearbeitet werden.

      (7) In der Regel hat die Dissertation an der Fakultät für Philologie monographische Form. In Promotionsfächern, in denen es üblich ist, ist auf gemeinsamen Antrag der Betreuungsperson und des*der Doktorand*in an den Promotionsausschuss eine kumulative Dissertation möglich. Dazu müssen mindestens drei Manuskripte vorliegen, die in einem Publikationsorgan mit Fachgutachter*innensystem eingereicht wurden und von denen in der Regel zwei, mindestens jedoch eines zur Veröffentlichung angenommen worden ist. Es gelten nur Arbeiten, die von dem*der Doktorand*in in
      Erstautor*innenschaft verfasst wurden. Bei Arbeiten mit mehreren Autor*innen muss der Eigenanteil des*der Doktorand*in dargelegt und von der betreuenden Person bestätigt werden. Die Dissertation muss einen Rahmentext enthalten, der die Publikationen
      kontextualisiert und miteinander verknüpft.

      (8) Die Dissertation kann von dem*der Doktorand*in zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt. In diesem Fall gilt die Dissertation als nicht vorgelegt und das Promotionsverfahren als nicht eröffnet. Zieht der*die Doktorand*in die Dissertation zu einem späteren Zeitpunkt zurück, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

      (9) Die elektronische Form der Dissertation wird gemäß der „Richtlinien über Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Akten“ der Ruhr-Universität Bochum von der Fakultät für Philologie für 5 Jahre verwahrt, auch wenn das Verfahren erfolglos beendet wird.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 17 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren
      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktor*innengrades vereinbaren. Entsprechende Verträge sind vom Fakultätsrat der Fakultät für Philologie zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
      § 17 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren
      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktor*innengrades vereinbaren. Entsprechende Verträge sind vom Fakultätsrat der Fakultät für Philologie zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachung der Ruhr-Universität Bochum 1681/2025

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