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Universität Kassel

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  • University Universität Kassel
  • Faculty / department Fachbereich 05 Gesellschaftswissenschaften
  • Degree
    ... Geography; History; Political Science; Sociology; Sports Science
    Geography; History ...
  • Subjects History; Politics
  • Academic degrees Dr. phil.; Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • Aus: Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB- PromO) vom 04.12.2024

      § 4 Annahmevoraussetzungen

      1) Maßgebend für die Annahme als Doktorand:in nach § 3 Abs. 1 AB-PromO ist der jeweilige einschlägige Hauptfachabschluss des wissenschaftlichen Studiums in den Fächern Geschichte, Politikwissenschaft, Soziologie, Sport oder in verwandten Fächern. Im Zweif...
      Aus: Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB- PromO) vom 04.12.2024

      § 4 Annahmevoraussetzungen

      1) Maßgebend für die Annahme als Doktorand:in nach § 3 Abs. 1 AB-PromO ist der jeweilige einschlägige Hauptfachabschluss des wissenschaftlichen Studiums in den Fächern Geschichte, Politikwissenschaft, Soziologie, Sport oder in verwandten Fächern. Im Zweifelsfall prüft der Promotionsausschuss auf der Grundlage einer schriftlichen Stellungnahme der Betreuungsperson, ob die vorliegenden Studienfächer als verwandte Fächer des Hauptfachstudiengangs gelten können, der die Voraussetzungen für die Promotion im betreffenden Promotionsfach schaffen soll.

      2) Für die Annahme als Doktorand:in wird die Note „Gut“ als Mindestnote des Hochschulabschlusses festgelegt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss hiervon abweichen.

      3) Bewerber:innen gemäß § 3 Abs. 2 AB-PromO werden erst nach erfolgreicher Eignungsfeststellungsprüfung als Doktorand:innen angenommen. Die Eignungsfeststellungsprüfung erfolgt nach der jeweiligen Masterprüfungsordnung für das angestrebte Promotionsfach oder die Prüfungsordnung eines fachlich gleichwertigen Masterstudiengangs. Es sind benotete Studien- und Prüfungsleistungen mit Bezug zum Promotionsfach im Umfang von maximal 60 Credits zu erbringen. Nicht bestandene Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden. Die Eignungsfeststellungsprüfung erfolgt auf Grundlage der eingereichten Bewerbungsunterlagen. Für die Eignungsfeststellungsprüfung wird eine Erklärung (mit einer Länge von mindestens einer Seite) der betreuenden Person zur wissenschaftlichen Qualität und Durchführbarkeit des Vorhabens angefordert. Die Stellungnahme enthält Informationen zu Art und Umfang der ggf. zu erbringenden Studien und Prüfungsleistungen. Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen sind durch den Promotionsausschuss festzulegen und mitzuteilen.

      4) Für das Promotionsverfahren sind gemäß § 3 Abs. 5 AB-PromO je Promotionsschwerpunkt folgende Fremdsprachenkenntnisse gemäß Gemeinsamem Europäischem Referenzrahmen (GER) nachzuweisen:
      a) im Fach Geschichte zwei Fremdsprachen, mindestens eine davon auf dem Niveau B2, eine
      auf dem Niveau A2. Mitteilungsblatt der Universität Kassel Nr. 9/2025 vom 15.08.2025 875
      b) In der Alten und Mittelalterlichen Geschichte zusätzlich Lateinkenntnisse auf dem Niveau B2 (Latinum). Wenn die Bearbeitung des Promotionsthemas die Kenntnis des Lateinischen nicht erfordert (z.B. Themen der Wissenschafts- und Rezeptionsgeschichte) kann vom Nachweis der Lateinkenntnisse abgesehen werden. Der Promotionsausschuss entscheidet auf Grundlage einer eingereichten schriftlichen Stellungnahme der betreuenden Person.
      c) Im Fach Politikwissenschaft Englisch auf dem Niveau B2 und eine weitere Fremdsprache auf dem Niveau A2;
      d) Im Fach Soziologie Englisch auf dem Niveau B2. Der Promotionsausschuss kann die Annahme als Doktorand:in unter der Auflage aussprechen, dass Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens nachzuweisen sind.

      5) Bewerber:innen nach § 3 Abs. 6 AB-PromO, die eine mehrjährige Lehr- und / oder Forschungstätigkeit an Universitäten oder anerkannten Forschungseinrichtungen nachweisen oder über besondere wissenschaftlich relevante pädagogische Praxis verfügen, können als Promovierende angenommen werden. Die Lehr- und Forschungstätigkeit oder relevante pädagogische Praxis muss in einem engen Zusammenhang mit dem Promotionsfach stehen und zeitlich mindestens in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung erfolgt sein. In den vorgenannten Fällen wird über ein Fachgespräch zwischen dem/r Promotionsinteressierten, dem/r Betreuer:in und einem zweiten mindestens promovierten Mitglied des Fachs oder eines verwandten Fachs geklärt, ob und in welchem Umfang Leistungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung zu erbringen sind.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      Aus: Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB- PromO) vom 04.12.2024

      § 6 Kumulative Dissertation

      1) Eine kumulative Dissertation ist zur Erlangung des Doktorgrades Philosophie (Dr. phil.) in den Wissenschaftsfächern Soziologie und Sport möglich. Eine kumulative Dissertation ist zur Erlangung des Doktorgrades Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Dr...
      Aus: Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB- PromO) vom 04.12.2024

      § 6 Kumulative Dissertation

      1) Eine kumulative Dissertation ist zur Erlangung des Doktorgrades Philosophie (Dr. phil.) in den Wissenschaftsfächern Soziologie und Sport möglich. Eine kumulative Dissertation ist zur Erlangung des Doktorgrades Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.) im Wissenschaftsfach Soziologie möglich.

      2) Voraussetzung für eine kumulative Dissertation im Fach Soziologie sind:
      Obligatorische Kriterien
      a) Eine kumulative Dissertation umfasst mindestens drei Beiträge, die unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sind. Die Beiträge müssen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionshauptverfahrens nachweislich zur Publikation angenommen oder bereits publiziert sein. Publikationsort müssen anerkannte, möglichst internationale Fachzeitschriften sein, die eine Begutachtung der Beiträge (peer-review) vorsehen. Für zwei der Beiträge reicht die nachgewiesene Annahme zur Publikation aus.
      b) Mindestens einer der Beiträge muss in Alleinautor:innenschaft verfasst sein.
      c) Die Gutachtenden dürfen bei den gemeinschaftlich verfassten Beiträgen Mitautor:innen sein, allerdings ist ihr Anteil auszuweisen. Mindestens einer der Gutachter:innen darf bei keiner der Publikationen Koautor:in sein. Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation müssen die Gutachter:innen darlegen, ob die Anteile der Doktorandin oder des Doktoranden in Art und Umfang einer monographischen Dissertation gleichwertig sind, und diese Einschätzung bei der Vergabe der Note berücksichtigen.
      d) Für die kumulative Dissertation ist der wissenschaftliche Zusammenhang der einzelnen Beiträge in einem zusätzlichen Text von ca. 60.000 Zeichen darzulegen und hinreichend zu begründen. Neben dem wissenschaftlichen Zusammenhang der eingereichten Fachbeiträge sollen in diesem zusätzlichen Text die übergeordnete Fragestellung, die Einbettung der Thematik in die aktuelle Forschungsdiskussion sowie die Bezüge der einzelnen Beiträge zu ersterer deutlich werden. Dem Kumulus ist ein gemeinsames Literaturverzeichnis als Anhang anzufügen.
      e) Der Anteil der Kandidatin oder des Kandidaten an den Beiträgen in gemeinschaftlicher Autorenschaft muss in der den Kumulus rahmenden Abhandlung ersichtlich sein.
      f) Ist eine gutachtende Person Ko-Autor:in in einem der eingereichten Beiträge, wird ein weiteres Gutachten eingeholt.
      g) Bei der Aufnahme von veröffentlichten oder zur Publikation angenommenen Artikeln, die von mehreren Personen verfasst sind, ist der Dissertation eine Erklärung über den Eigenanteil an den veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Schriften beizufügen (Anlage
      1). Diese ist von den Mitautor:innen zu bestätigen.

      3) Voraussetzung für eine kumulative Dissertation im Fach Sportwissenschaft sind:
      Obligatorische Kriterien
      a) Eine kumulative Dissertation umfasst mindestens drei Beiträge, die unter einer gemeinsamen
      wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sind. Die Beiträge müssen zum Zeitpunkt der
      Eröffnung des Promotionshauptverfahrens nachweislich zur Publikation angenommen oder
      bereits publiziert sein. Publikationsort müssen anerkannte, möglichst internationale
      Fachzeitschriften sein, die eine Begutachtung der Beiträge (peer-review) vorsehen. Für zwei
      der Beiträge reicht die nachgewiesene Annahme zur Publikation aus.
      b) Mindestens zwei der drei Beiträge müssen in Erstautorenschaft verfasst sein.
      c) Die Gutachtenden dürfen bei gemeinschaftlich verfassten Beiträgen Mitautor:innen sein, allerdings ist ihr Anteil auszuweisen. Mindestens einer der Gutachter:innen darf bei keiner der Publikationen Koautor:in sein. Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation müssen die Gutachter:innen darlegen, ob die Anteile der Doktorandin oder des Doktoranden in Art und Umfang einer monographischen Dissertation gleichwertig sind, und diese Einschätzung bei der Vergabe der Note berücksichtigen.
      d) Für die kumulative Dissertation ist der wissenschaftliche Zusammenhang der einzelnen Beiträge in einem zusätzlichen Text von ca. 60.000 Zeichen darzulegen und hinreichend zu begründen. Neben dem wissenschaftlichen Zusammenhang der eingereichten Fachbeiträge sollen in diesem zusätzlichen Text die übergeordnete Fragestellung, die Einbettung der Thematik in die aktuelle Forschungsdiskussion sowie die Bezüge der einzelnen Beiträge zu ersterer deutlich werden. Dem Kumulus ist ein gemeinsames Literaturverzeichnis als Anhang anzufügen.
      e) Der Anteil der Kandidatin oder des Kandidaten an den Beiträgen in gemeinschaftlicher Autorenschaft muss in der den Kumulus rahmenden Abhandlung ersichtlich sein.
      f) Ist eine gutachtende Person Ko-Autor:in in einem der eingereichten Beiträge, wird ein weiteres Gutachten eingeholt.
      g) Bei der Aufnahme von veröffentlichten oder zur Publikation angenommenen Artikeln, die von mehreren Personen verfasst sind, ist der Dissertation eine Erklärung über den Eigenanteil an den veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Schriften beizufügen (Anlage 1). Diese ist von den Mitautor:innen zu bestätigen.

      Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021, zuletzt geändert am 10.07.2024

      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit sein. Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen der Doktorand*innen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Sie kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses und im Einvernehmen mit Betreuer*in*nen auch in einer anderen Sprache gefertigt werden. Bei der Abfassung in einer anderen als der deutschen Sprache ist der Dissertation durch die/den Doktorand*in eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (3) Die Ergebnisse bereits vorher erbrachter eigener Prüfungsarbeiten können für die Dissertation verwendet werden. Teile der Dissertation dürfen vorab veröffentlicht sein. Über beides ist in der Dissertation ein Nachweis zu führen.

      (4) Die Dissertation muss eine den maßgeblichen wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien und den fachlichen Standards entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material enthalten. Sie kann als Anhang beigefügt werden. Quellen und Hilfsmittel, die für die Arbeit herangezogen wurden, sind in der Dissertation gemäß den fachspezifischen Zitierregeln anzugeben.

      (5) Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können Regelungen treffen, dass auf Verlangen der Betreuerin/des Betreuers dieser/diesem die Primärdaten in geeigneter Form zugänglich gemacht werden.

      § 7 Kumulative Dissertation

      (1) Die besonderen Bestimmungen der Promotionsordnungen der Fachbereiche können eine kumulative Dissertation vorsehen. Mit Zustimmung des Promotionsausschusses kann in diesem Fall eine kumulative Dissertation unter Einbeziehung mehrerer wissenschaftlicher Beiträge zugelassen werden. § 5 gilt entsprechend.

      (2) Entsprechende Regelungen, die fachbezogen vorzusehen sind, müssen darauf abzielen,
      a) den Ansprüchen an die Qualitätssicherung hinsichtlich der Gleichwertigkeit der kumulativen Dissertation mit einer monographischen Dissertation zu genügen,
      b) fachspezifische Regelungen zu ermöglichen, dabei aber standortübergreifende Standards des jeweiligen Faches zu berücksichtigen;
      c) für alle Beteiligten Verfahrenssicherheit zu schaffen;
      d) Interessenkonflikte zu vermeiden.

      (3) Fachbezogene Bestimmungen müssen folgende Vorgaben berücksichtigen:
      a) Soweit vorhanden, sind Empfehlungen und Standards der jeweils zuständigen Fachgesellschaft bzw. des jeweils zuständigen Fachverbandes zu beachten. Dies kann auch zu nachträglichen Änderungen der fachbezogenen Bestimmungen führen. In diesem Falle sind Übergangsbestimmungen zu definieren.
      b) Die Beiträge müssen thematisch-inhaltlich in einem Zusammenhang stehen und zum Gebiet der Promotion zugehörig sein. Sie sind in einer Dissertation zusammenzuführen. Neben einem gemeinsamen Titel sind eine Einbettung in eine übergreifende Darstellung (Einleitung, Überleitungen und Einordnung der Arbeit in die Forschungsentwicklung unter Berücksichtigung des Forschungsstandes) und ein zusammenhängendes Literaturverzeichnis erforderlich.
      c) Die fachbezogenen Regelungen müssen eine Aussage darüber treffen, ob und inwieweit eine Person, die Koautor*in einbezogener Beiträge ist, als Gutachter*in im Promotionsverfahren in Betracht kommt.
      d) Die fachbezogenen Regelungen müssen eine Aussage über die Zahl der herangezogenen Beiträge und - soweit vorgesehen - über ein Gewichtungsschema unterschiedlicher Arten von Beiträgen enthalten. Sie müssen zudem eine Aussage enthalten, ob und in welchem Umfang bereits publizierte bzw. zur Publikation definitiv angenommene Beiträge zur Erfüllung dieses Kriteriums heranzuziehen sind. Zudem muss fachbezogen geklärt werden, welche Begutachtungsverfahren bzw. welche Publikationsorgane berücksichtigt werden sollen.

      (4) Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation ist auf den Anteil der/des Doktorand*in an den vorgelegten Beiträgen einzugehen. Die Gutachter*innen müssen ein Votum dazu abgeben, ob die vorgelegten Veröffentlichungen bei Berücksichtigung des Anteils der Koautor*innen in Art und Umfang einer monographischen Dissertation gleichwertig sind und unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine Note vorschlagen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021, zuletzt geändert am 10.07.2024

      § 19 Kooperationspromotionen und binationale Promotionen

      (1) Kooperationspromotionen können durchgeführt werden unter Beteiligung von mindestens zwei Fachbereichen oder unter Beteiligung einer weiteren Hochschule. Im Falle der Beteiligung einer weiteren Hochschule mit Promotionsrecht muss sichergestellt sein, dass die Annahme- und Z...
      Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021, zuletzt geändert am 10.07.2024

      § 19 Kooperationspromotionen und binationale Promotionen

      (1) Kooperationspromotionen können durchgeführt werden unter Beteiligung von mindestens zwei Fachbereichen oder unter Beteiligung einer weiteren Hochschule. Im Falle der Beteiligung einer weiteren Hochschule mit Promotionsrecht muss sichergestellt sein, dass die Annahme- und Zulassungsvoraussetzungen der beteiligten Hochschulen äquivalent sind.

      (2) Ein gemeinsames Promotionsverfahren mit einer ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht setzt voraus, dass eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuung besteht oder mit einer ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer binationalen Promotion geschlossen wurde. Das jeweilige Landesrecht ist zu beachten.

      (3) Bewerber*innen für eine binationale Promotion mit einer im Ausland gelegenen Hochschule mit Promotionsrecht müssen sowohl die Annahmevoraussetzungen an der Universität Kassel als auch die Annahmevoraussetzungen der beteiligten Hochschule erfüllen.

      (4) Die Dissertation kann nach Vereinbarung entweder an der Universität Kassel oder bei der beteiligten Hochschule eingereicht werden. Bei einer Abgabe an der beteiligten Hochschule, sind mindestens zwei weitere Exemplare bei der Universität Kassel einzureichen.

      (5) Die Betreuung der Dissertation erfolgt durch einen / eine Professor*in der Universität Kassel und durch einen / eine Professor*in der beteiligten Hochschule.

      (6) Abweichend von § 12 Abs. 1 bestellt der gemeinsame Promotionsausschuss nach § 2 Abs. 3 mindestens je einen / eine Professor*in der beteiligten Fachbereiche/Fakultäten als Gutachter*innen in diesem Verfahren.

      (7) Im Falle von Kooperationspromotionen oder binationalen Promotionen wird der zuständige Promotionsausschuss des Fachbereichs um die gleiche Anzahl der Mitglieder des beteiligten Fachbereichs oder der beteiligten Universität ergänzt. Getrennte Beratungen und Beschlussfassungen sind zulässig.

      (8) Die Promotionskommission besteht in diesem Fall aus den Gutachter*innen sowie je einem weiteren Mitglied der beteiligten Fachbereiche/Fakultäten. Soweit in einer Promotionsordnung der beteiligten Hochschulen ein / eine Opponent*in der Promotionskommission angehören muss, erhöht sich die Anzahl der Promotionskommissionsmitglieder um je einen / eine Opponent*in der beteiligten Hochschulen. Diese dürfen nicht Mitglieder der beteiligten Hochschulen sein.

      (9) Wird die Dissertation von einer der beteiligten Hochschulen nicht angenommen, endet das gemeinsame Promotionsverfahren.

      (10) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht wird eine von beiden Hochschulen unterzeichnete verbundene Promotionsurkunde gemäß Anlagen 3 oder 4 ausgestellt. Die Promotionsurkunde wird von den Leitungen der beteiligten Universitäten bzw. der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Universität Kassel sowie von der Dekanin bzw. dem Dekan der beteiligten Fachbereiche/Fakultäten unterzeichnet und mit den Siegeln beider Hochschulen bzw. mit dem Siegel der Universität Kassel versehen. Die Durchführung eines binationalen Promotionsverfahrens sowie der Name des federführenden Fachbereichs oder federführenden Hochschule müssen sich aus der Urkunde ergeben. Soweit nach nationalen Bestimmungen der ausländischen Hochschule die Promotionsurkunde vom Staat ausgestellt wird, kann daneben eine Promotionsurkunde der Universität Kassel ausgestellt werden. In diesem Fall müssen die staatliche ausländische und die deutsche Urkunde den Hinweis enthalten, dass jede der beiden Urkunden nur in Verbindung mit der anderen gilt und der Doktorgrad aufgrund eines binationalen Promotionsverfahrens verliehen worden ist.

      (11) Bei Vereinbarungen mit beteiligten Hochschulen über gemeinsame Promotionsverfahren kann in begründeten Ausnahmefällen von den Regelungen der §§ 4 bis 13 abgewichen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Mitteilungsblatt der Universität Kassel 9/2025
  • University Portrait
    The University of Ideas

    The University of Kassel is a young and dynamic institution with a wide range of offerings in the natural sciences and engineering, in the social sciences and the humanities as well as in the arts. The University sees itself as an institution at which openness, initiative, interdisciplinary thinking and unconventional approaches are all prized and promoted. This applies to studying, research and teaching as well as to business start-ups, which receive a distinctive degree of support at the University of Kassel. The University is exceedingly well connected in the North Hessen region and in the city of Kassel, one of the economically and culturally most dynamic cities of Germany.  

    Icon: uebersicht
    the University of Kassel is a young and dynamic institution
    Icon: uebersicht
    wide range of offerings in the natural sciences and engineering
    Wide range of offerings, real-life applications

    In its approach to teaching, the University of Kassel places particular emphasis on establishing a close connection to real-life applications. Academic qualifications should be directly related to problem-solving capabilities, to openness for professional developments and to practical social skills. A wide range of courses is offered across areas such as the natural sciences, technology, cultural and social studies. Teacher training is also a traditional strength of the University.

    Icon: studium
    sees itself as an institution at which openness, initiative, interdisciplinary thinking and unconventional approaches are all prized and promoted.
    Icon: studium
    places particular emphasis on establishing a close connection to real-life applications
    Research

    At the University of Kassel, scholars, scientists and students confront the big questions of our future – from the effects of globalisation, to managing climate change and sustainable economic systems, to developing new materials and technical systems. The aim here is to develop, test and implement ideas – even when these ideas haven't yet made it to the mainstream. This often calls for an innovative combination of basic research and practical applications as well as interdisciplinary and transdisciplinary approaches.

    Icon: forschung
    offers an innovative combination of basic research and practical applications as well as interdisciplinary and transdisciplinary approaches
    Icon: forschung
    The aim here is to develop, test and implement ideas.
    Image: Students adjusting their research project.
    Image: View of the library forecourt at the University of Kassel.

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