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Universität zu Köln

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Quick Overview

  • University Universität zu Köln
  • Faculty / department Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät
  • Degree
    ... Business Administration; Political Economics; Social Sciences
    Business Administration; Political Economics ...
  • Subjects Economics; Social sciences, general
  • Academic degrees Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzungen des Zugangs zum Promotionsstudium

      (1) 1Der Zugang zum Promotionsstudium in den Promotionsstudienrichtungen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Sozialwissenschaften setzt voraus:
      1. ein fachlich einschlägiges Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, das mit einer Note von mindestens „gut“ (2,0) abgeschlossen wurde bei dem entweder im Masterstudiu...
      § 3 Voraussetzungen des Zugangs zum Promotionsstudium

      (1) 1Der Zugang zum Promotionsstudium in den Promotionsstudienrichtungen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Sozialwissenschaften setzt voraus:
      1. ein fachlich einschlägiges Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, das mit einer Note von mindestens „gut“ (2,0) abgeschlossen wurde bei dem entweder im Masterstudium mindestens 75 Leistungspunkte oder im Bachelor- und im Masterstudium oder in einem fachlich einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern insgesamt mindestens 150 Leistungspunkte im Fachgebiet der angestrebten Promotion erworben wurden, oder
      2. ein erfolgreich abgeschlossenes, fachlich einschlägiges Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern, bei dem mindestens 120 Leistungspunkte im Fachgebiet der angestrebten Promotion erworben wurden und das mindestens mit der Note „sehr gut“ (1,5) abgeschlossen wurde, und den
      Nachweis daran anschließender, angemessener auf die Promotion vorbereitender Studien in dem Promotionsfach, oder
      3. ein erfolgreich abgeschlossenes sonstiges Masterstudium in einem Studiengang im Sinne des § 67 Abs. 4 Nr. 3 HG i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 2 HG, das mindestens mit der Note „gut“ (2,0) abgeschlossen wurde, und den Nachweis von Studien- und/oder Prüfungsleistungen, die die Eignung für eine Promotion in der Studienrichtung erkennen lassen, oder
      4. ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium und 90 Leistungspunkte in einem integrierten Masterstudiengang der Fakultät mit einem Notendurchschnitt von mindestens „gut“ (2,0).

      (2) 1Als promotionsvorbereitende Studien nach Abs. 1 Nr. 2 werden der Bewerberin oder dem Bewerber das erfolgreiche Ablegen von Prüfungen zu Modulen der Masterstudiengänge der Fakultät aufgegeben, welche in der Regel einer fachspezifischen wissenschaftlichen Vertiefung von zwei Semestern entspricht. 2Bei der Auswahl der Modulprüfungen ist insbesondere darauf zu achten, dass Kenntnisse erworben werden, die denen von Bewerberinnen und Bewerbern entsprechen, die ein einschlägiges Hochschulstudium nach Abs. 1 Nr. 1 erfolgreich abgelegt haben. 3In Ausnahmefällen kann die Ableistung anderer Prüfungsleistungen auferlegt werden. 4Die promotionsvorbereitenden Studien müssen mit einem Notendurchschnitt von mindestens „gut“ (2,0) absolviert werden. 5Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt für die Zeit der promotionsvorbereitenden Studien zunächst vorläufig unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Studien- und/oder Prüfungsleistungen. 6Die abschließende Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.

      (3) Auf begründeten Antrag einer hauptberuflichen Professorin oder eines hauptberuflichen Professors der Fakultät kann der Promotionsausschuss einen Dispens von den geforderten Noten oder der geforderten Anzahl der Leistungspunkte im Promotionsfach erteilen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 26 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine Arbeit sein, durch die die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit zu selbständiger Forschung, wissenschaftlicher Arbeit und klarer Darstellung der eigenen wissenschaftlichen Erkenntnisse nachweist.

      (2) 1Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 2In begründeten Ausnahmefällen kann sie mit Zustimmung der beiden Betreuerinnen oder Betreuer und der oder des Vorsitzenden des Promotionsaussch...
      § 26 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine Arbeit sein, durch die die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit zu selbständiger Forschung, wissenschaftlicher Arbeit und klarer Darstellung der eigenen wissenschaftlichen Erkenntnisse nachweist.

      (2) 1Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 2In begründeten Ausnahmefällen kann sie mit Zustimmung der beiden Betreuerinnen oder Betreuer und der oder des Vorsitzenden des Promotionsausschusses in einer anderen Sprache abgefasst werden.

      (3) 1Die Dissertation kann als Monographie oder als kumulative Arbeit bestehend aus mehreren Aufsätzen verfasst sein. 2Monographien werden als Alleinautorin oder Alleinautor verfasst. 3Mindestens einer der Beiträge einer kumulativen Dissertation soll als Alleinautorin oder Alleinautor verfasst worden sein. 4In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers davon abgewichen werden; der Promotionsausschuss entscheidet über den Antrag. 5Weitere Bestimmungen zu kumulativen Dissertationen finden sich im Anhang II zu dieser Ordnung.

      (4) 1Sofern die Dissertation die Gewinnung von Primärdaten oder die Analyse solcher Daten beinhaltet, sichert die Doktorandin oder der Doktorand die den Forschungsergebnissen zugrundeliegenden, zentralen Daten und Materialien und gegebenenfalls die eingesetzte Forschungssoftware, gemessen an den Standards des betroffenen Fachgebiets, in adäquater Weise und bewahrt sie für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren auf. 2Sofern nachvollziehbare Gründe dafür existieren, bestimmte Daten nicht aufzubewahren, legt die Doktorandin oder der Doktorand dies dar.

      (5) 1Der Dissertation sind am Ende ein Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel, ein Lebenslauf sowie die folgende unterschriebene Erklärung beizufügen: „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Dissertation selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel und Literatur angefertigt habe. Weitere Personen, neben den ggf. in der Arbeit aufgeführten Koautorinnen und Koautoren, waren an der inhaltlich-materiellen Erstellung der
      vorliegenden Arbeit nicht beteiligt. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten fremden Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen wurden, sind als solche kenntlich gemacht. Ich versichere an Eides statt, dass diese Dissertation noch keiner anderen Fakultät oder Universität zur Prüfung vorgelegen hat; dass sie - abgesehen von den angegebenen Teilpublikationen und eingebundenen Artikeln und Manuskripten - noch nicht veröffentlicht worden ist, sowie, dass ich eine Veröffentlichung der Dissertation vor Abschluss der Promotion nicht ohne Genehmigung des Promotionsausschusses vornehmen werde. Die Bestimmungen der Promotionsordnung im Promotionsprogramm Research in Management, Economics and Social Sciences der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln sind mir bekannt. Darüber hinaus erkläre ich hiermit, dass ich die Leitlinien der Universität zu Köln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis gelesen und sie bei der Durchführung der der Dissertation zugrundeliegenden Arbeiten und der schriftlich verfassten Dissertation beachtet habe und verpflichte mich hiermit, die dort genannten Vorgaben bei allen wissenschaftlichen Tätigkeiten zu beachten und umzusetzen. Ich versichere, dass die eingereichte elektronische Fassung der eingereichten Druckfassung vollständig entspricht. Ich versichere, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." 2Bei Dissertationen mit eingebundenen Artikeln und Manuskripten stellt nur der eigenständig verfasste Teil die Dissertation im Sinne der Versicherung dar. 3Wurde die Versicherung an
      Eides statt falsch abgegeben, können die Rechtsfolgen des § 63 Absatz 5 HG Anwendung finden.

      (6) Als Dissertation können eine oder mehrere Veröffentlichungen der Doktorandin oder des Doktoranden nur dann eingereicht werden, wenn ihrer Verwendung als Dissertation Rechte dritter Personen nicht entgegenstehen. Die Dissertation wird eingereicht, in dem sie im Campus Management System hochgeladen wird.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • TEIL VI. KOOPERATIONSVEREINBARUNGEN
      § 35 Kooperation mit einer in- oder ausländischen Universität oder einer inländischen (Fach-)Hochschule

      (1) 1Die Zulassung zu einem gemeinsamen Promotionsstudium mit einer anderen in- oder ausländischen Universität oder einer inländischen (Fach-)Hochschule setzt die vorherige Zulassung gemäß § 5 als Doktorandin oder Doktorand an der Fakultät voraus. 2Die Zulassung zum gemeinsamen Promotionsverfahren erfolgt anschließend durch übereinstimmende W...
      TEIL VI. KOOPERATIONSVEREINBARUNGEN
      § 35 Kooperation mit einer in- oder ausländischen Universität oder einer inländischen (Fach-)Hochschule

      (1) 1Die Zulassung zu einem gemeinsamen Promotionsstudium mit einer anderen in- oder ausländischen Universität oder einer inländischen (Fach-)Hochschule setzt die vorherige Zulassung gemäß § 5 als Doktorandin oder Doktorand an der Fakultät voraus. 2Die Zulassung zum gemeinsamen Promotionsverfahren erfolgt anschließend durch übereinstimmende Willenserklärungen der Fakultät und der in- oder ausländischen Partneruniversität bzw. Partnerhochschule.

      (2) 1Die Bedingungen des gemeinsamen Promotionsverfahrens können entweder durch einen Rahmenvertrag der Universität zu Köln im Einvernehmen mit der Fakultät oder durch eine individuelle Vereinbarung zwischen der Fakultät oder der Universität und der in- oder ausländischen Universität oder der inländischen (Fach-)Hochschule festgelegt werden. 2Entsprechende Verträge werden vom oder in Zusammenarbeit mit dem Promotionsausschuss erstellt und müssen von der Engeren Fakultät genehmigt werden.

      (3) Ein gemeinsames Promotionsverfahren sieht die gemeinsame Beurteilung der Dissertation sowie eine gemeinsame Disputation in einer Weise vor, die den Anforderungen der Promotionsordnung der Fakultät genügt.

      (4) 1In der Kooperationsvereinbarung können von dieser Promotionsordnung abweichende Regelungen getroffen werden; diese gehen den Bestimmungen dieser Promotionsordnung vor. 2Sofern in der jeweiligen Kooperationsvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Bestimmungen dieser Ordnung. 3Dabei ist folgendes zu beachten:
      1. Die Doktorandin oder der Doktorand wird von mindestens einer hauptberuflichen Professorin oder einem hauptberuflichen Professor der Fakultät sowie mindestens einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der ausländischen Hochschule bzw. der inländischen (Fach-)Hochschule betreut.
      2. Für die Beurteilung der Dissertation kann der Promotionsausschuss im Benehmen mit der Partnerhochschule zusätzliche Gutachterinnen und Gutachter bestellen. § 28 Abs. 1 und 2 bleiben ansonsten unberührt.
      3. Falls sich im Fall einer Kooperation mit einer inländischen oder ausländischen Hochschule die Bewertungssysteme der Partnerhochschulen unterscheiden, ist ein gemeinsames Bewertungssystem vertraglich zu regeln.
      4. Für die Zusammensetzung der Prüfungskommission der mündlichen Prüfung (Disputation) können von § 29 abweichende vertragliche Regelungen getroffen werden.
      5. Im Fall der Promotion mit einer in- oder ausländischen Universität wird nach erfolgreichem Abschluss der Promotion und Veröffentlichung der Dissertation in der Regel eine gemeinsame zweisprachige Promotionsurkunde unter Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren an der Universität zu Köln und der in- oder ausländischen Partnerhochschule und Angabe des gemeinsam verliehenen Doktorgrades oder in dem jeweiligen betreffenden Lande zu führenden Doktorgrades ausgefertigt und von beiden Kooperationspartnern und Kooperationspartnerinnen unterzeichnet und gesiegelt. Sofern eine gemeinsame Promotionsurkunde nicht ausgefertigt werden kann, werden zwei auf das binationale Promotionsverfahren verweisende Urkunden ausgefertigt, die nur gemeinsam gültig sind und in denen darauf hingewiesen wird, dass nur ein einziger Doktorgrad verliehen wird, der wahlweise in der deutschen oder in der Form der in- oder ausländischen Partnerhochschule geführt werden kann. Im Fall der Ausfertigung von zwei Urkunden kann das Ergebnis der Promotionsprüfungen sowie das Gesamtergebnis zusätzlich nach dem Bewertungssystem der ausstellenden Hochschule ausgewiesen werden.
      6. Im Fall der Promotion mit einer inländischen (Fach-)Hochschule soll die Promotionsurkunde das Siegel der Fakultät und das der inländischen (Fach-)Hochschule tragen, wobei ersichtlich wird, dass der Doktorgrad von der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln verliehen wird.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen 102/2025

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