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Hochschule für Musik und Theater "Felix Mendelssohn Bartholdy" Leipzig

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Quick Overview

  • University Hochschule für Musik und Theater "Felix Mendelssohn Bartholdy" Leipzig
  • Faculty / department Fakultät III
  • Degree
    ... Media Science/ Dramaturgy; Music Education; Musicology
    Media Science/ Dramaturgy; Music Education ...
  • Subjects Music
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist ein mit einem Diplom-, Magister- oder Masterabschluss oder ein mit dem Staatsexamen abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Hochschule (Universität, Kunsthochschule oder Fachhochschule). In der Regel soll der Studienabschluss mindestens mit dem Gesamtprädikat „gut“ bewertet worden sein.

      (2) Für Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule gilt § 40 Absatz 3 des Gesetzes über die ...
      § 5 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist ein mit einem Diplom-, Magister- oder Masterabschluss oder ein mit dem Staatsexamen abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Hochschule (Universität, Kunsthochschule oder Fachhochschule). In der Regel soll der Studienabschluss mindestens mit dem Gesamtprädikat „gut“ bewertet worden sein.

      (2) Für Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule gilt § 40 Absatz 3 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3) in der jeweils geltenden Fassung. Ein Eignungsfeststellungsverfahren nach § 40 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Ziffer 2 SächsHSFG in der jeweils geltenden Fassung besteht in der Vorlage der bisher verfassten wissenschaftlichen Abschlussarbeit sowie einer mündlichen Prüfung im angestrebten Promotionsfach.

      (3) Sofern der Antragsteller in seinem bisherigen Studium gemäß Absatz 1 keine wissenschaftliche Diplom-, Master- oder Staatsexamensarbeit angefertigt hat, ist vor der Zulassung zum Promotionsverfahren eine Zulassungsprüfung abzulegen, mit der die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen wird. Die Zulassungsprüfung besteht aus einer wissenschaftlichen Arbeit zu einem von der Promotionskommission benannten Thema und einer mündlichen Prüfung im angestrebten Promotionsfach.

      (4) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse entscheidet die Promotionskommission unter Berücksichtigung geltender Äquivalenzvereinbarungen.

      (5) Im Promotionsgebiet Musikwissenschaft sind Zeugnisse über Kenntnisse einer alten und einer modernen Fremdsprache vorzulegen. In den Promotionsgebieten Dramaturgie und Musikpädagogik sind Zeugnisse zum Nachweis von Kenntnissen zweier Fremdsprachen vorzulegen.

      (6) Antragsteller, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen zur Zulassung Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) mit einem entsprechenden Zertifikat des Goethe- oder des Herder-Instituts nachweisen.

      (7) Antragsteller, deren Muttersprachen nicht Deutsch ist und die ihre Dissertation in deutscher Sprache verfassen wollen, müssen zur Zulassung über Absatz 6 hinaus Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C2 des GER mit einem entsprechenden Zertifikat des Goethe- oder des Herder-Instituts nachweisen. Antragsteller, deren Muttersprache nicht Englisch ist und die ihre Dissertation gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 in englischer Sprache verfassen wollen, müssen zur Zulassung zusätzlich zu Absatz 6 Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau C2 des GER mit einem entsprechenden Zertifikat (Unicert 4 oder Cambridge Certificate C2 - CPE) nachweisen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation
      (1) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen und der Promotionskommission in vier gleichlautenden Exemplaren einzureichen. In begründeten Fällen kann die Promotionskommission auf Antrag des Kandidaten und mit Zustimmung der Gutachter auch Englisch als Sprache zulassen. Ist die Dissertation nicht in deutscher Sprache abgefasst, muss sie eine deutschsprachige Zusammenfassung enthalten. Das Titelblatt ist gemäß Anlage 1 dieser Ordnung zu gestalten. Der Dissertati...
      § 7 Dissertation
      (1) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen und der Promotionskommission in vier gleichlautenden Exemplaren einzureichen. In begründeten Fällen kann die Promotionskommission auf Antrag des Kandidaten und mit Zustimmung der Gutachter auch Englisch als Sprache zulassen. Ist die Dissertation nicht in deutscher Sprache abgefasst, muss sie eine deutschsprachige Zusammenfassung enthalten. Das Titelblatt ist gemäß Anlage 1 dieser Ordnung zu gestalten. Der Dissertation ist als Anlage eine eigenhändig unterschriebene Erklärung mit folgendem Text beizufügen: „Ich versichere, dass ich die von mir vorgelegte Dissertation selbstständig und ohne unzulässige Hilfe angefertigt, die benutzten Quellen und Hilfsmittel vollständig angegeben und die Stellen der Arbeit, die anderen Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, als Entlehnungen kenntlich gemacht habe, und dass diese Dissertation noch keiner anderen Hochschule zur Prüfung vorgelegen hat und auch noch nicht anderweitig veröffentlicht worden ist. Die Gelegenheit zum vorliegenden Promotionsvorhaben ist mir nicht kommerziell vermittelt worden. Insbesondere habe ich keine Organisation eingeschaltet, die gegen Entgelt Betreuerinnen und Betreuer für die Anfertigung von Dissertationen sucht oder die mir obliegenden Pflichten hinsichtlich der Prüfungsleistungen für mich ganz oder teilweise erledigt. Die Promotionsordnung der Hochschule für Musik und Theater 'Felix Mendelssohn Bartholdy' Leipzig ist mir bekannt.“

      (2) Der Dissertation sind beizufügen:
      a) ein Antrag auf Annahme der Dissertation,
      b) eine elektronische Version der Dissertation, Format und Datenträger sind mit der Promotionskommission abzustimmen,
      c) eine Zusammenfassung der Dissertation in Thesenform (zehn Exemplare) und
      d) Nachweise über die von der Promotionskommission festgelegten Studien und Seminare gemäß § 6 Abs. 4 und 6.

      (3) Die Promotionskommission überprüft die Vollständigkeit des Antrags nach Absatz 1 und 2 und leitet die Dissertation bei Vollständigkeit den Gutachtern zur Begutachtung zu.

      (4) Der Antrag auf Annahme der Dissertation kann zurückgenommen werden, solange die Gutachten noch nicht vorliegen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 05.05.2010
    • Homepage Internet page
    • Source Veröffentlichung der Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig
    • Source Veröffentlichung der Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig
    • Last amended 13.03.2019

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