§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist ein mit einem Diplom-, Magister- oder Masterabschluss oder ein mit dem Staatsexamen abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Hochschule (Universität, Kunsthochschule oder Fachhochschule). In der Regel soll der Studienabschluss mindestens mit dem Gesamtprädikat „gut“ bewertet worden sein.
(2) Für Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule gilt § 40 Absatz 3 des Gesetzes über die ...
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist ein mit einem Diplom-, Magister- oder Masterabschluss oder ein mit dem Staatsexamen abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Hochschule (Universität, Kunsthochschule oder Fachhochschule). In der Regel soll der Studienabschluss mindestens mit dem Gesamtprädikat „gut“ bewertet worden sein.
(2) Für Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule gilt § 40 Absatz 3 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3) in der jeweils geltenden Fassung. Ein Eignungsfeststellungsverfahren nach § 40 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Ziffer 2 SächsHSFG in der jeweils geltenden Fassung besteht in der Vorlage der bisher verfassten wissenschaftlichen Abschlussarbeit sowie einer mündlichen Prüfung im angestrebten Promotionsfach.
(3) Sofern der Antragsteller in seinem bisherigen Studium gemäß Absatz 1 keine wissenschaftliche Diplom-, Master- oder Staatsexamensarbeit angefertigt hat, ist vor der Zulassung zum Promotionsverfahren eine Zulassungsprüfung abzulegen, mit der die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen wird. Die Zulassungsprüfung besteht aus einer wissenschaftlichen Arbeit zu einem von der Promotionskommission benannten Thema und einer mündlichen Prüfung im angestrebten Promotionsfach.
(4) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse entscheidet die Promotionskommission unter Berücksichtigung geltender Äquivalenzvereinbarungen.
(5) Im Promotionsgebiet Musikwissenschaft sind Zeugnisse über Kenntnisse einer alten und einer modernen Fremdsprache vorzulegen. In den Promotionsgebieten Dramaturgie und Musikpädagogik sind Zeugnisse zum Nachweis von Kenntnissen zweier Fremdsprachen vorzulegen.
(6) Antragsteller, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen zur Zulassung Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) mit einem entsprechenden Zertifikat des Goethe- oder des Herder-Instituts nachweisen.
(7) Antragsteller, deren Muttersprachen nicht Deutsch ist und die ihre Dissertation in deutscher Sprache verfassen wollen, müssen zur Zulassung über Absatz 6 hinaus Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C2 des GER mit einem entsprechenden Zertifikat des Goethe- oder des Herder-Instituts nachweisen. Antragsteller, deren Muttersprache nicht Englisch ist und die ihre Dissertation gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 in englischer Sprache verfassen wollen, müssen zur Zulassung zusätzlich zu Absatz 6 Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau C2 des GER mit einem entsprechenden Zertifikat (Unicert 4 oder Cambridge Certificate C2 - CPE) nachweisen.