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Philipps-Universität Marburg

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Quick Overview

  • University Philipps-Universität Marburg
  • Faculty / department Fachbereich Germanistik und Kunstwissenschaften (FB 09)
  • Degree
    ... Ancient German Literature; Art History; Clinical Linguistics; Digital Humanities; German as a Foreign Language; German Language; Linguistics; Media Science; Modern German Literature; Musicology; Phonetics; Psycho-/Neurolinguistics; Speech science
    Ancient German Literature; Art History ...
  • Subjects Language and cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
      ...
      (2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel:
      a. der erfolgreiche Abschluss eines Studiums in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung im Rahmen eines Hauptfaches an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer vergleichbaren Institution des Auslands mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit (Diplom, Magister, Staatsexamen, achtsemestriger Bachelor-Abschluss), oder
      b...
      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
      ...
      (2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel:
      a. der erfolgreiche Abschluss eines Studiums in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung im Rahmen eines Hauptfaches an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer vergleichbaren Institution des Auslands mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit (Diplom, Magister, Staatsexamen, achtsemestriger Bachelor-Abschluss), oder
      b. ein Master-Abschluss (120 Leistungspunkte) in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung, in dessen Rahmen die Fähigkeit zu selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten erworben wurde, oder
      c. ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung für Bewerberinnen oder Bewerber, die
      - ein Universitätsstudium in einem anderen Fachgebiet als den in § 2 Abs. 3 genannten oder im Promotionsfach als Nebenfach abgeschlossen haben,
      - ein Diplom an einer Fachhochschule (Hochschule für Angewandte Wissenschaften) abgeschlossen haben, oder
      - ein sechssemestriges Bachelor-Studium abgeschlossen haben. Abschlussexamina an ausländischen Hochschulen können anerkannt werden; dabei sind Äquivalenzregelungen zu berücksichtigen.

      (3) In den ersten beiden unter 2c) genannten Fällen prüft der Promotionsausschuss im Rahmen der Eignungsfeststellung, welche zusätzlichen Studienleistungen bis zur Einreichung der Dissertation nachzuweisen sind. Im dritten Fall ist das Verfahren der Eignungsfeststellung für die Disziplinen, in denen diese Promotionsmöglichkeit besteht, in den Anlagen geregelt.

      (4) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand setzt Promotionsfach spezifische Sprachanforderungen voraus:
      - Für die Promotionsfächer Kunstgeschichte, Ältere deutsche Literatur, Neuere deutsche Literatur, Germanistik, Musikwissenschaft:
      - in der Regel das Latinum
      - sowie die Kenntnis von mindestens einer weiteren, modernen Fremdsprache auf einem Niveau von mind. B1 gemäß Europäischem Referenzrahmen für Sprachen.
      Sofern Lateinkenntnisse zur Bewältigung des Dissertationsthemas nicht erforderlich sind, können diese durch die Kenntnis einer anderen Fremdsprache auf einem Niveau von mind. B1 gemäß Europäischem Referenzrahmen für Sprachen, nachgewiesen z.B. durch das Abiturzeugnis oder vergleichbare Zeugnisse, ersetzt werden. Über die Ausnahme entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund der schriftlichen Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers oder der oder des zur Betreuung Berechtigten, den der Promotionsausschuss nach § 4 Abs. 4 beauftragt.
      - Für die Promotionsfächer Medienwissenschaft, Deutsche Sprache, Deutsch als Fremdsprache, Phonetik, Sprechwissenschaft, Klinische Linguistik, Linguistik, Psycho-/Neurolinguistik, Digital Humanities:
      - Sprachkenntnisse in Englisch auf dem Niveau B2/C1.
      - Darüber hinaus werden dringend Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache empfohlen.
      Sollten themenspezifisch weitere Fremdsprachenkenntnisse sinnvoll sein, können diese auf Empfehlung des Erstgutachters bzw. der Erstgutachterin von dem Promotionsausschuss als Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand festgelegt werden.

      ANLAGE 2: Eignungsfeststellung gem. § 5 Abs. 3 für die Fächer Deutsche Sprache /
      Linguistik / Psycho-/Neurolingusitik
      Nachzuweisen sind
      - ein Fachanteil der Germanistischen Linguistik im Bachelorstudium im Umfang von mindestens 48 Leistungspunkten, wobei die Bachelorarbeit zu einer fachlich einschlägigen Thematik verfasst sein muss. Die Gesamtnote des Bachelorabschlusses muss 1,5 oder besser sein;
      - zusätzliche Studienleistungen im Umfang von drei Semestern und insgesamt 84 Leistungspunkten gemäß dem folgenden Modulkatalog mit der Gesamtnote 1,5; über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss;
      - ein Exposé und ein Zeitplan zum Dissertationsvorhaben sowie
      - eine Erklärung der Betreuerin oder des Betreuers sowie einer oder eines weiteren zur Begutachtung von Dissertationen Berechtigten (gem. § 4 Abs. 4 und 5) zur wissenschaftlichen Qualität und Durchführbarkeit des Vorhabens.

      Die Einschreibung in den Masterstudiengang Linguistik: Kognition und Kommunikation ist erforderlich.


      ANLAGE 3: Eignungsfeststellung gem. § 5 Abs. 3 für das Fach Kunstgeschichte
      Nachzuweisen sind
      - ein Fachanteil der Kunstgeschichte im Bachelorstudium im Umfang von mindestens 120 Leistungspunkten, wobei die Bachelorarbeit zu einer fachlich einschlägigen Thematik verfasst sein muss. Die Gesamtnote des Bachelorabschlusses muss 1,5 oder besser sein;
      - zusätzliche Studienleistungen im Umfang von zwei Semestern und insgesamt 60 Leistungspunkten gemäß dem folgenden Modulkatalog mit der Gesamtnote 1,5;
      - ein Exposé und ein Zeitplan zum Dissertationsvorhaben sowie
      - eine Erklärung der Betreuerin oder des Betreuers sowie einer oder eines weiteren zur Begutachtung von Dissertationen Berechtigten (gem. § 4 Abs. 4 und 5) zur wissenschaftlichen Qualität und Durchführbarkeit des Vorhabens.

      Die Einschreibung in den Masterstudiengang Kunstgeschichte ist erforderlich.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete gemäß § 2 Abs. 3 zuzuordnen sein. Sie muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt wissenschaftlicher Erkenntnis liefern. Sie muss eine selbstständige Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden darstellen. Alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel müssen dokumentiert sein. Ferner muss die Dissertation erkennen lassen, wie die Doktorandin oder der Doktorand zu den neuen wi...
      § 8 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete gemäß § 2 Abs. 3 zuzuordnen sein. Sie muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt wissenschaftlicher Erkenntnis liefern. Sie muss eine selbstständige Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden darstellen. Alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel müssen dokumentiert sein. Ferner muss die Dissertation erkennen lassen, wie die Doktorandin oder der Doktorand zu den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen gelangt ist.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Muttersprache einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt nicht als ausreichende Begründung. Einer fremdsprachlichen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (3) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben und die verwendeten Textpassagen auszuweisen sind.

      (4) Die Erkenntnisse zum Dissertationsthema können teilweise bereits vor Einleitung des Promotionsverfahrens in eine Veröffentlichung eingeflossensein.

      § 9 Kumulative Dissertation

      (1) Kumulative Dissertationen sind in den folgenden Promotionsfächern möglich: Ältere Deutsche Literatur, Germanistik, Deutsche Sprache, Deutsch als Fremdsprache, Phonetik, Sprechwissenschaft, Linguistik, Psycho-/Neurolinguistik und Klinische Linguistik. In diesen Fächern können Publikationen, die in der Fachkultur anerkannten bzw. referierten (Peer-Reviewed) wissenschaftlichen Publikationsorganen erfolgen oder Manuskripte, die dort zur Veröffentlichung angenommen sind, anstelle einer monographischen Abhandlung als kumulative Dissertationsleistung eingereicht werden. § 8 gilt entsprechend.

      (2) Bei kumulativen Dissertationen wird verlangt, dass
      - sie qualitativ eine mit einer monographischen Abhandlung gleichwertige Leistung darstellen, - die Themenstellung der Publikationen/Manuskripte mit dem benannten Promotionsthema übereinstimmt,
      - die Beiträge inhaltlich/thematisch in Verbindung stehen,
      - die Doktorandin oder der Doktorand einen wesentlichen Beitrag durch mindestens zwei Erstautorschaften zu diesen Publikationen/Manuskripten geleistet hat,
      - eine Einleitung und Synopsis von 20–30 Seiten die kumulierten Veröffentlichungen begleiten, die inhaltliche oder methodische Bezüge beschreiben und in denen der Eigenanteil an den vorgelegten Publikationen/Manuskripten exakt benannt wird.

      (3) Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation soll auf den Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden an den vorgelegten Publikationen/Manuskripten eingegangen werden. Die Gutachterinnen oder Gutachter müssen ein Votum abgeben, ob die vorgelegten Publikationen/Manuskripte bei Berücksichtigung des Anteils dieses Aspektes der Koautorinnen oder Koautoren in Art und Umfang qualitativ einer monographischen Abhandlung gleichwertig sind und unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine Note vorschlagen. Sofern alle Publikationen in Koautor/innenschaft mit der Betreuerin oder dem Betreuer erfolgt sind, ist mindestens ein externes Gutachten einzuholen.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 2 Promotion und Doktorgrade
      ...
      Eine gleichzeitige Promotion an der Philipps-Universität Marburg und einer ausländischen Universität (binationale Promotion) ist möglich. Näheres hierzu ist jeweils in einem Kooperationsvertrag zwischen der Philipps-Universität Marburg und der ausländischen Universität mit Zustimmung des Fachbereichs Germanistik und Kunstwissenschaften zu regeln. In diesem darf nicht von den zwingenden Bestimmungen im HHG, den Allgemeinen Bestimmungen und dieser Promo...
      § 2 Promotion und Doktorgrade
      ...
      Eine gleichzeitige Promotion an der Philipps-Universität Marburg und einer ausländischen Universität (binationale Promotion) ist möglich. Näheres hierzu ist jeweils in einem Kooperationsvertrag zwischen der Philipps-Universität Marburg und der ausländischen Universität mit Zustimmung des Fachbereichs Germanistik und Kunstwissenschaften zu regeln. In diesem darf nicht von den zwingenden Bestimmungen im HHG, den Allgemeinen Bestimmungen und dieser Promotionsordnung abgewichen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen 3/2021

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