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Universität Münster

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  • University Universität Münster
  • Faculty / department FB 05 Medizinische Fakultät
  • Degree
    ... Dentistry; Frontiers of Medicine; Medicine
    Dentistry; Frontiers of Medicine ...
  • Subjects Medicine
  • Academic degrees Dr. med.; Dr. med. dent.; Dr. rer. medic.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassung zur Promotionsprüfung

      (1) Für die Zulassung zur Promotionsprüfung richtet die/der Doktorand/in an die/den Dekan/in der Medizinischen Fakultät - im folgenden Dekan/in genannt - ein schriftliches Promotionsgesuch. Dieses soll frühestens ein Jahr nach Anmeldung des Promotionsverfahrens eingereicht werden. Dem Promotionsgesuch sind beizufügen:
      1. drei Exemplare der Dissertation und ein Datenträger mit der elektronischen Fassung sowie eine schriftliche Erklärung des/der ...
      § 4 Zulassung zur Promotionsprüfung

      (1) Für die Zulassung zur Promotionsprüfung richtet die/der Doktorand/in an die/den Dekan/in der Medizinischen Fakultät - im folgenden Dekan/in genannt - ein schriftliches Promotionsgesuch. Dieses soll frühestens ein Jahr nach Anmeldung des Promotionsverfahrens eingereicht werden. Dem Promotionsgesuch sind beizufügen:
      1. drei Exemplare der Dissertation und ein Datenträger mit der elektronischen Fassung sowie eine schriftliche Erklärung des/der Doktoranden/in über sein/ihr Einverständnis mit einem Abgleich der Dissertation mit anderen Texten zwecks Auffindung von Übereinstimmungen und mit einer zu diesem Zweck vorzunehmenden Speicherung der Dissertation in einer Datenbank,
      2. ein unterschriebener tabellarischer Lebenslauf mit Angabe des Studienganges,
      3. eine Erklärung zur Dissertation, dass
      • sie selbstständig angefertigt wurde,
      • die/der Doktorand/in sie nur unter Benutzung der im Literaturverzeichnis angegebenen Quellen angefertigt hat und sonst kein anderes gedrucktes oder ungedrucktes Material verwendet wurde,
      • keine unerlaubte fremde Hilfe in Anspruch genommen wurde,
      • weder in der gegenwärtigen noch in einer anderen Fassung einer in- oder ausländischen Fakultät die/der Doktorand/in die Arbeit als Dissertation, Semesterarbeit, Prüfungsarbeit, oder zur Erlangung eines akademischen Grades vorgelegt hat,
      4. die Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an universitären Lehrveranstaltungen zu den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis und zum Verfassen wissenschaftlicher Arbeiten, wie sie durch Beschluss des Fachbereichsrates der Medizinischen Fakultät, der auf den Internetseiten der Medizinischen Fakultät veröffentlicht wird, spezifiziert werden.
      5. eine Erklärung, dass der/dem Doktorandin/en der Inhalt der Promotionsordnung bekannt ist,
      6. eine Erklärung über frühere Promotionsversuche (offiziell eingereichte Dissertationen),

      bei der Promotion zum Dr. med. bzw. Dr. med. dent.:

      7. ein Zeugnis über die bestandene ärztliche bzw. zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
      8. bei Bewerbern/innen, die eine ärztliche bzw. zahnärztliche Prüfung an einer international anerkannten
      medizinischen Ausbildungsstätte im Ausland abgelegt haben, der Nachweis, dass sie die in
      Deutschland für die Zulassung zur ärztlichen bzw. zahnärztlichen Prüfung vorgeschriebene Zeit studiert
      und eine dem Abschlussexamen an einer wissenschaftlichen Hochschule in Deutschland gleichwertige
      Abschlussprüfung abgelegt haben oder in Deutschland eine Genehmigung zur Ausübung des
      ärztlichen/zahnärztlichen Berufes besitzen; die Gleichwertigkeit prüft der Promotionsausschuss unter
      Berücksichtigung der Bewertungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen,
      9. der Nachweis eines an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster absolvierten mindestens zweisemestrigen Studiums der Medizin bzw. Zahnmedizin. Auf Antrag kann die/der Dekan/in in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Regelung zulassen,

      bei der Promotion zum Dr. rer. medic. :

      10. - Vorlage einer Studienabschlussbescheinigung des Studiums der Medizinischen Wissen-schaften gemäß § 9 der Studienordnung
      - Erstautorenschaft bzw. zweigeteilte Erstautorenschaft von einer Publikation in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift mit "peer review"-Verfahren. In begründeten Ausnahmefällen kann an diese Stelle eine Koautorenschaft bzw. der Nachweis des Einreichens eines Manuskripts treten.

      (2) Eine Promotion zum Dr. med. oder Dr. med. dent. schließt die Promotion zum Dr. rer. medic. aus.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Arbeit, aus der die Befähigung der/des Doktorandin/en hervorgeht, ein wissenschaftliches Problem zu erfassen, selbständig zu bearbeiten und unter Berücksichtigung des vorhandenen Schrifttums verständlich darzustellen. Die Arbeit muss das ärztliche oder zahnärztliche Wissen bereichern. Bei der Promotion zum Dr. rer. medic. muss das Thema der Dissertation außerdem mit dem vorausgegangenen Studium gemäß § 4 Abs. 1 Nummer 1...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Arbeit, aus der die Befähigung der/des Doktorandin/en hervorgeht, ein wissenschaftliches Problem zu erfassen, selbständig zu bearbeiten und unter Berücksichtigung des vorhandenen Schrifttums verständlich darzustellen. Die Arbeit muss das ärztliche oder zahnärztliche Wissen bereichern. Bei der Promotion zum Dr. rer. medic. muss das Thema der Dissertation außerdem mit dem vorausgegangenen Studium gemäß § 4 Abs. 1 Nummer 11 in Verbindung stehen.

      (2) Die Dissertation
      a) wird in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. Es ist auf jeden Fall eine deutschsprachige einseitige Zusammenfassung anzufügen;
      b) hat ein Titelblatt;
      c) enthält einen kurzen Lebenslauf, aus dem der Ausbildungsgang der/des Doktorandin/en hervorgeht;
      d) wird als gebundenes oder geheftetes Exemplar mit außen aufgedrucktem Titelblatt und in elektronischer Fassung eingereicht.

      (3) Es werden drei Dissertationsexemplare und ein Datenträger mit der elektronischen Fassung eingereicht. Die elektronische Fassung ist auf einem gängigen Datenträger und in einem gängigen Datenformat einzureichen. Das Dekanat der Medizinischen Fakultät kann nähere, auf den Internetseiten der Fakultät zu veröffentlichende Regelungen zum Datenträger und -format treffen.

      (4) An die Stelle der Dissertation kann/können auf Antrag eine/mehrere bereits veröffentlichte Arbeit/en treten, wenn die/der Doktorand/in deren Erstautor/in ist. Diese Option kann nur bei einer/m alleinigen oder zwei anteiligen Erstautorinnen/en zur Anwendung kommen. In jedem Fall muss die Arbeit in einer begutachteten und im Web of Science/PubMed gelisteten Zeitschrift erschienen sein und die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllen. Die als Dissertationsleistung eingereichte/n Publikation/en wird/werden von einem ca. 10-seitigen Text der/des Doktorandin/en begleitet, in dem die wesentlichen Befunde der Arbeit/en in den wissenschaftlichen Kontext gestellt werden. Bei geteilten Erstautorenschaften muss darüber hinaus der Eigenanteil an der/den Publikation/en dargestellt werden. Zusätzlich muss eine schriftliche Erklärung sowohl der Betreuer/innen wie auch jeder/jedes Koautorin/s vorgelegt werden, die den von der/dem Doktorandin/en geleisteten Beitrag zu der/den Arbeit/en detailliert beschreibt und aus der hervorgeht, dass die/der Doktorand/in einen wesentlichen Anteil an der/den Arbeit/en geleistet hat. Über die Annahme dieses Antrags entscheidet vor der Eröffnung des Verfahrens der Promotionsausschuss.

      (5) Eine vor Abschluss der Promotion erfolgte auch auszugsweise Veröffentlichung der Arbeit ist erwünscht. Der/die Doktorand/in ist dabei entsprechend seines/ihres Beitrages zu der Publikation als (Ko-)Autor/in zu berücksichtigen. Dabei sind die Vorgaben der "Guten Publikationspraxis - Richtlinien zur Autorenschaft" der Medizinischen Fakultät zu berücksichtigen. Den Promotionsakten ist ein Sonderdruck der Veröffentlichung beizufügen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 19 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät

      (1) Die Medizinische Fakultät verleiht die Grade Dr. med. oder Dr. med. dent. auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partnerfakultät mit.

      (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von der Bewerberin/ dem Bewerber durch die Promoti...
      § 19 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät

      (1) Die Medizinische Fakultät verleiht die Grade Dr. med. oder Dr. med. dent. auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partnerfakultät mit.

      (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von der Bewerberin/ dem Bewerber durch die Promotionsleistung zu erbringen. Diese bestehen aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung in Form einer Verteidigung (Disputation).

      (3) Die Durchführung des Promotionsverfahrens nach § 19 Abs. 1 setzt ein Abkommen mit einer ausländischen Partnerfakultät voraus, in dem sich beide Fakultäten verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      (4) Für das Promotionsverfahren nach § 19 Abs. 1 Satz 1 gelten die Regelungen der §§ 2 bis 16, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 gelten die im Abkommen nach § 19 Abs. 3 enthaltenen Regeln.

      (5) § 4 Abs. 1 Nummer 8 gilt mit der Maßgabe, dass die Bewerberin/ der Bewerber einen zur Promotion berechtigenden Abschluss an einer Universität des Landes nachweisen muss, in dem sich der Sitz der Partnerfakultät befindet.

      (6) § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
      1. eine Erklärung der Partnerfakultät, dass die Zulassung zum Promotionsverfahren befürwortet wird;
      2. eine Erklärung eines Mitglieds der Partnerfakultät darüber, dass sie/er bereit ist, die Dissertation zu begutachten;
      3. der Nachweis über das Studium an der Partnerfakultät gemäß § 19 Abs. 9.

      (7) Die Dissertation ist in deutscher oder einer im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen.

      (8) Betreuerin/Betreuer der Dissertation ist jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Medizinischen Fakultät und der Partnerfakultät. Die Erklärungen nach § 19 Abs. 6 Nummer 1 und 2 sollen bei Beginn des Betreuungsverhältnisses dem Promotionsausschuss vorgelegt werden.

      (9) Während der Bearbeitung muss die Bewerberin/ der Bewerber mindestens ein Semester als ordentliche Studentin/ ordentlicher Student bzw. als Promovendin/Promovend an der Partnerfakultät eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partnerfakultät bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat.

      (10) Die Dissertation wird von jeweils einem prüfungsberechtigten Mitglied der Medizinischen Fakultät und der Partnerfakultät begutachtet.

      (11) Der Promotionsausschuss bestimmt als Gutachterin/ Gutachter der Dissertation in der Regel die Betreuerinnen/ Betreuer.

      (12) Für die Sprache der Gutachten gilt § 19 Abs. 7 Satz 1 entsprechend.

      (13) Die mündliche Prüfung besteht in der Verteidigung (Disputation) der in der Dissertation vertretenen Thesen. Für die Sprache der Verteidigung gilt § 19 Abs. 7 Satz 1 entsprechend.

      (14) Im Partnerschaftsabkommen können für die Bestellung von Prüferinnen/Prüfern von § 11 Abs. 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden.

      (15) Die Prüfung ist eine Einzelprüfung. Die Prüfungsdauer kann in Partnerschaftsabkommen nach Maßgabe des für die Partneruniversität geltenden Rechts angemessen verlängert werden und weitere Gebiete einbeziehen.

      (16) Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 16 mit der Maßgabe, dass eine zweisprachige Urkunde verliehen wird. Der/Die Dekan/in unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. Die Partnerfakultät fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 18.01.2017
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 2022, S. 4487 ff.
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 3/2017, S. 280 ff.
    • Last amended 15.11.2022

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