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Universität Münster

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  • University Universität Münster
  • Faculty / department Fachbereich 10 Mathematik und Informatik
  • Degree Computer Science; Mathematics
  • Subjects Computer science; Mathematics
  • Academic degrees Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassung zum Promotionsstudium

      (1) Die Zulassung zum Promotionsstudium am Fachbereich Mathematik und Informatik setzt
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene,...
      § 4 Zulassung zum Promotionsstudium

      (1) Die Zulassung zum Promotionsstudium am Fachbereich Mathematik und Informatik setzt
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern
      oder
      c) einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG NRW voraus. Im Falle der Promotion zum Dr. phil. soll dabei ein Master in Mathematik bzw. Informatik oder einem anderen einschlägigen Studienfach, ein Master of Education für das Lehramt in einem am Fachbereich ansässigen Fach oder ein mit b) oder c) vergleichbarer Abschluss vorliegen.

      (2) Einschlägige Abschlüsse an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen werden auf Antrag anerkannt, sofern keine wesentlichen Unterschiede zu den Abschlüssen nach Absatz (1) a) - c) bestehen.

      (3) Vor Aufnahme des Promotionsstudium müssen die Kandidat*innen einen Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium beim Promotionsausschuss einreichen. Dem Antrag ist eine Betreuungsvereinbarung sowie beglaubigte Kopien der entsprechenden Abschlusszeugnisse beizufügen.

      (4) Über die Anerkennung der Abschlüsse nach Absatz (1) a), b), c), die angemessenen, die Promotion vorbereitenden Studien gemäß b) und dem Nichtbestehen wesentlicher Unterschiede gemäß Absatz (2), in allen Zweifelsfällen sowie über Ausnahmen von dem Erfordernis gemäß Absatz (1) a) bis c) entscheidet der Promotionsausschuss. Der Promotionsausschuss kann diese Entscheidungen der*dem Vorsitzenden übertragen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit der Kandidat*innen zu selbstständiger Forschung und angemessener schriftlicher Darstellung der Ergebnisse belegen. Die Dissertation muss im Falle eines Promotionsverfahrens zur Verleihung des Dr. rer. nat. ein Thema aus einem Gebiet der Mathematik oder der Informatik, im Falle eines Promotionsverfahrens zur Verleihung des Dr. phil. ein primär geistes- oder gesellschaftswissenschaftli...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit der Kandidat*innen zu selbstständiger Forschung und angemessener schriftlicher Darstellung der Ergebnisse belegen. Die Dissertation muss im Falle eines Promotionsverfahrens zur Verleihung des Dr. rer. nat. ein Thema aus einem Gebiet der Mathematik oder der Informatik, im Falle eines Promotionsverfahrens zur Verleihung des Dr. phil. ein primär geistes- oder gesellschaftswissenschaftliches Thema aus dem Bereich der Mathematik oder Informatik oder der Mathematik- oder Informatikdidaktik behandeln, z.B. zur Geschichte der Mathematik oder der Informatik, der Philosophie der Mathematik oder Informatik oder der Theorie und Praxis des Lehrens und Lernens von Mathematik oder Informatik.

      (2) Das Thema der Dissertation soll von den Kandidat*innen im Einvernehmen mit ein oder zwei Betreuer*innen gewählt und die Arbeit unter deren Betreuung in der Regel in einem Institut der Universität Münster durchgeführt werden.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (4) Vorveröffentlichungen von Forschungsergebnissen, die in die Dissertation eingehen sollen, sind zulässig. Als Vorveröffentlichung im Sinne dieser Ordnung zählen insbesondere:
      a. Publikationen, die in einem Publikationsorgan mit Peer-Review publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen wurden.
      b. Preprints mit persistentem Identifikator (z.B. DOI/Digital Object Identifier), die auf einer fachspezifisch üblichen Preprint-Plattform (z.B. arxiv.org) öffentlich zugänglich gemacht wurden.
      Im Übrigen sind die Absätze (5) bis (10) zu beachten.

      (5) Die Dissertation kann als Monographie oder kumulativ abgefasst werden.

      (6) Im Falle einer Monographie muss zu Beginn der Dissertation geeignet dargestellt werden, ob und, wenn ja, welche Vorveröffentlichungen von Forschungsergebnissen der*des Kandidat*in in die Dissertation eingegangen sind und auf welche Art Inhalte aus diesen Vorveröffentlichungen in die Dissertation aufgenommen wurden.

      (7) Im Falle einer kumulativen Dissertation besteht die Arbeit aus mindestens drei separaten, doch inhaltlich zusammenhängenden Vorveröffentlichungen von denen mindestens zwei Vorveröffentlichungen i.S.d. Absatz (4) a) sind. Die kumulative Dissertation muss eine übergreifende Einführung und Diskussion der Arbeit mit Erläuterungen der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Vorveröffentlichungen und eine allgemeine Zusammenfassung der Ergebnisse enthalten. Die kumulative Dissertation muss eine Leistung darstellen, die in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gemäß (1) und (6) gleichwertig ist.

      (8) Sind die nach den Absätzen (6) oder (7) genutzten Vorveröffentlichungen von zwei oder mehr Autor*innen verfasst worden, so muss der Eigenanteil der Kandidat*innen an den Vorveröffentlichungen mit Einreichung der Dissertation geeignet dargestellt werden. Es soll zudem eine schriftliche Bestätigung der Koautor*innen, dass der Eigenanteil korrekt angegeben wurde, eingereicht werden. Bei Vorveröffentlichungen mit mehr als zwei Koautor*innen soll die Bestätigung von mindestens zwei Koautor*innen eingereicht werden. Eine Vorveröffentlichung in Mehrautor*innenschaft kann auch Teil mehrerer Dissertationen sein.

      (9) Auch für publikationsbasierte Dissertationen nach den Absätzen (6) und (7) ist eine Veröffentlichung der Dissertation gemäß § 18 erforderlich. Es ist dabei Aufgabe der Doktorand*innen zu beachten, dass etwaige Vereinbarungen mit den jeweiligen wissenschaftlichen Zeitschriften, Verlagen etc. einer Veröffentlichung der Dissertation gemäß § 18 nicht entgegenstehen.

      (10) Mindestens ein Gutachten muss von einer externen Person eingeholt werden, die weder Betreuungsperson nach § 6 ist noch als Koautor*in einer Vorveröffentlichung gemäß § 8 Absatz (4) bis (8) auftaucht. Eine Person gilt als extern, wenn sie nicht dem Personenkreis nach § 6 Absatz (2) angehört. Alle Gutachter*innen beurteilen die Dissertation eigenständig und unabhängig von den die Vorveröffentlichungen betreffenden Peer-Review Verfahren der Publikationsorgane.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • II. Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer anderen Hochschule im In- oder Ausland mit Promotionsrecht

      § 25 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer anderen Hochschule im In- oder Ausland mit Promotionsrecht
      Der Fachbereich Mathematik und Informatik verleiht den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einem einer anderen Hochschule im In- oder Ausland mit Promotionsrecht.
      II. Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer anderen Hochschule im In- oder Ausland mit Promotionsrecht

      § 25 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer anderen Hochschule im In- oder Ausland mit Promotionsrecht
      Der Fachbereich Mathematik und Informatik verleiht den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einem einer anderen Hochschule im In- oder Ausland mit Promotionsrecht.

      § 26 Abkommen
      Zu dem in § 25 genannten Zweck ist zwischen der Universität Münster und der anderen Hochschule eine Vereinbarung zu schließen, in der die Einzelheiten des Verfahrens und des Zusammenwirkens
      geregelt sind. Dabei sind die formalen Regularien der Universität Münster zu beachten. In der Vereinbarung muss geregelt werden, dass die Universität Münster mindestens paritätisch an dem Verfahren (z.B. bei der Besetzung der Prüfungskommission) beteiligt wird. Es können bezüglich der praktischen Durchführung (z.B. Anzahl von Betreuer*innen oder Anzahl der Mitglieder der Prüfungskommission) gegenüber der Promotionsordnung – unter Beachtung der folgenden Absätze
      – veränderte Vereinbarungen getroffen werden, ohne dabei den Wesensgehalt der Promotionsordnung zu verändern.

      § 27 Aufenthaltsdauer und Einschreibung
      Die Einschreibung in das Promotionsstudium an der Universität Münster richtet sich nach der Einschreibeordnung der Universität Münster in der jeweils gültigen Fassung. Die Aufenthalte an der Universität Münster und der anderen Hochschule sollte in einem ausgewogenen Verhältnis stehen und mindestens ein Jahr pro Hochschule betragen.

      § 28 Dissertation
      Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      § 29 Betreuung
      (1) Betreuer*innen der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied des
      Fachbereichs Mathematik und Informatik und des Fachbereichs der Partneruniversität.

      § 30 Gutachter*innen
      (1) Die Dissertation wird von jeweils mindestens einem prüfungsberechtigten Mitglied des Fachbereichs Mathematik und Informatik und des Fachbereichs der Partneruniversität begutachtet.
      (2) Für die Sprache der Gutachten gilt § 28 entsprechend.

      § 31 Mündliche Prüfung
      (1) Die Form der mündlichen Prüfung als Disputation gemäß § 12 wird im Partnerschaftsabkommen vereinbart.
      (2) Für die Sprache der Disputation gilt § 28 entsprechend.
      (3) Die Prüfungskommission besteht aus mindestens vier Prüfer*innen.

      § 32 Vollziehung der Promotion
      Für die Vollziehung der Promotion auf Seite der Universität Münster gilt § 17 entsprechend, wobei das erforderliche Gelöbnis auch auf anderem Wege als durch Handschlag abgenommen werden kann, um den besonderen organisatorischen Umständen eines Promotionsverfahrens in Zusammenarbeit mit einer anderen Hochschule im In- oder Ausland Rechnung zu tragen.

      § 33 Veröffentlichung der Dissertation
      Für die Veröffentlichung der Dissertation gilt auf Seiten der Universität Münster § 18 entsprechend.

      § 34 Promotionsurkunde
      Auf Seiten der Universität Münster gilt § 19 entsprechend. Zum Abschluss des Verfahrens wird vonseiten der Universität Münster und der anderen Hochschule entweder eine gemeinsame oder jeweils eine eigene Urkunde verliehen, die dann nur in Verbindung mit der jeweils anderen Promotionsurkunde gültig ist. In jedem Fall muss angegeben werden, dass der Doktortitel auf der Grundlage einer erfolgreichen gemeinsamen Promotion an der Universität Münster und der anderen Hochschule verliehen wurde.

  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Beknnatmachungen 53/2025, S. 4516 ff.

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