§ 6 Zugangsvoraussetzungen
(1) Für den Zugang zur Promotion ist die Erste Juristische Prüfung oder die Zweite Juristische Staatsprüfung nachzuweisen, die mindestens mit dem Prädikat vollbefriedigend bestanden wurde.
(2) Bewerberinnen und Bewerber mit einem rechtswissenschaftlichen Masterabschluss, der nach einem entsprechenden rechtswissenschaftlichen Bachelorabschluss erworben wurde, oder mit einem Diplomabschluss in deutschem Recht einer Universität oder Fachhochschule...
§ 6 Zugangsvoraussetzungen
(1) Für den Zugang zur Promotion ist die Erste Juristische Prüfung oder die Zweite Juristische Staatsprüfung nachzuweisen, die mindestens mit dem Prädikat vollbefriedigend bestanden wurde.
(2) Bewerberinnen und Bewerber mit einem rechtswissenschaftlichen Masterabschluss, der nach einem entsprechenden rechtswissenschaftlichen Bachelorabschluss erworben wurde, oder mit einem Diplomabschluss in deutschem Recht einer Universität oder Fachhochschule können, wenn sie mit ihrer Abschlussnote zu den besten zehn Prozent der jeweiligen Absolventinnen und Absolventen gehören, unter der Voraussetzung von § 7 Abs. 2 zur Promotion zugelassen werden.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die im Ausland ein mindestens dreijähriges rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule mit einem Ergebnis abgeschlossen haben, welches dem Prädikat vollbefriedigend entspricht, können unter den Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 zur Promotion zugelassen werden.
(4) Der Promotionsausschuss kann auf Antrag einer zur Betreuung berechtigten Hochschullehrerin oder eines zur Betreuung berechtigten Hochschullehrers Bewerberinnen und Bewerbern den Zugang zur Promotion eröffnen, die ein nicht rechtswissenschaftliches Studium mit zur Promotion berechtigendem Erfolg abgeschlossen haben (fachfremde Promotion), wenn ein besonderes Interesse an der Bearbeitung gegeben ist und das gewählte Promotionsthema mit dem fachfremden Studium in Beziehung steht.
(5) Bei ausländischen Studienabschlüssen gilt regelmäßig die Umrechnung nach der modifizierten bayerischen Formel zur Umrechnung ausländischer Prüfungsleistungen; das Ergebnis wird zur nächstliegenden deutschen Note gerundet.
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Für die Zulassung zur Promotion wird vorausgesetzt, dass die Doktorandin oder der Doktorand gemäß § 5 angenommen wurde und für mindestens zwei Semester in einem rechtswissenschaftlichen Studium oder in einem rechtswissenschaftlichen Promotionsstudium an der Ludwig-Maximilians-Universität immatrikuliert war, es sei denn der Promotionsausschuss erkennt stattdessen ein Gaststudium an oder verzichtet ganz oder teilweise auf die Voraussetzung der Immatrikulation.
(2) Bewerberinnen und Bewerber mit einem Studienabschluss nach § 6 Abs. 2 können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie mindestens ein Seminar der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München mit einer Gesamtnote von 13 Punkten oder besser absolviert haben.
(3) Bewerberinnen und Bewerber mit einem Studienabschluss nach § 6 Abs. 3 können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie an einer juristischen Fakultät im Geltungsbereich des Grundgesetzes ein Magisterstudium im deutschen Recht mit einer Regelstudienzeit von mindestens zwei Semestern mindestens mit der Gesamtnote vollbefriedigend abgeschlossen haben. Der Promotionsausschuss kann auf Antrag einer zur Betreuung berechtigten Hochschullehrerin oder eines zur Betreuung berechtigten Hochschullehrers von der Voraussetzung eines Magisterstudiums im deutschen Recht befreien.
(4) Im Fall einer fachfremden Promotion im Sinn von § 6 Abs. 4 müssen die Bewerberinnen oder Bewerber bis zur Einreichung der Dissertation die Klausuren für die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft in den Hauptfächern Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht erfolgreich ablegen. Die Prüfungs- und Studienordnung der Ludwigs-Maximilians-Universität München für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung gilt entsprechend. Über die Anerkennung gleichwertiger Qualifikationsnachweise entscheidet der Promotionsausschuss.
(5) Die vorgelegte Dissertation darf nicht Gegenstand eines abgeschlossenen oder laufenden Promotionsverfahrens sein. Es darf auch kein anderes rechtswissenschaftliches Promotionsverfahren erfolgreich abgeschlossen oder endgültig nicht bestanden sein. Es dürfen keine Gründe für die Entziehung des Doktorgrades gemäß Art. 69 BayHSchG vorliegen.