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Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

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  • University Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
  • Faculty / department Fakultät III Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Degree
    ... Art; Material Culture; Music
    Art; Material Culture ...
  • Subjects Art; Cultural studies; Music
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 7 Zulassung zur Promotion

      (1) Das Gesuch um Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

      (2) Dem Gesuch sind als Voraussetzung für die Zulassung beizufügen:
      a) ein Abriss des Lebenslaufes und des Bildungsganges der Bewerberin oder des Bewerbers, ggf. ergänzt durch eine vollständige Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
      b) ein ausführliches Exposé für die geplante Dissertation von 2...
      § 7 Zulassung zur Promotion

      (1) Das Gesuch um Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

      (2) Dem Gesuch sind als Voraussetzung für die Zulassung beizufügen:
      a) ein Abriss des Lebenslaufes und des Bildungsganges der Bewerberin oder des Bewerbers, ggf. ergänzt durch eine vollständige Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
      b) ein ausführliches Exposé für die geplante Dissertation von 20 - 30 Seiten,
      c) Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
      d) das Zeugnis über einen Masterabschluss einer deutschen Universität, gleichgestellten Hochschule oder Fachhochschule (Fußnote 3) oder ein universitärer Diplom-, Staatsexamens- oder Magister-Abschluss eines in der Regel kulturwissenschaftlichen Studiums oder Belege über einen
      gleichwertigen Abschluss in einem kulturwissenschaftlichen Fachgebiet an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule,
      e) eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsgesuche (§ 15 Abs. 2 Sätze 4 und 5),
      f) ggf. ein Antrag auf Durchführung einer bi-nationalen Promotion oder eines anderen gemeinsamen Promotionsverfahrens (§ 1 Abs. 2) mit Nennung der Kooperationspartnerin,
      g) die Erklärung eines Mitglieds der Hochschullehrergruppe oder eines habilitierten Mitglieds der Fakultät, in der die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers befürwortet wird, die Begutachtung und soweit gewünscht, die Betreuung zugesagt wird.
      h) gegebenenfalls ein Antrag auf Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers nach § 5 Abs. 2. Sämtliche eingereichten Unterlagen- außer Urschriften und Zeugnissen, von denen beglaubigte Ablichtungen vorzulegen sind - gehen in das Eigentum der Hochschule über.

      (3) Werden gemäß Absatz 2 Buchstabe e) ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft der Promotionsausschuss, ob diese den deutschen Abschlüssen gleichwertig sind. Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen sowie die Anerkennungsempfehlungen der KMK (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) und der HRK zu Grunde zu legen. Die Anerkennung
      kann von bestimmten Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden, wie z. B. Nachholen einer fehlenden Diplomarbeit oder Ablegung von Kenntnisprüfungen.

      (4) Ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, haben deutsche Sprachkenntnisse, wie sie für die Zulassung zum Studium erforderlich sind, nachzuweisen. Über Ausnahmen und ggf. Auflagen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) Wird ein Antrag auf Durchführung einer binationalen Promotion oder eines anderen gemeinsamen Promotionsverfahrens gestellt (Absatz 2 Buchstabe f)), bemüht sich die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses um den Abschluss eines entsprechenden Kooperationsabkommens mit der gewünschten Hochschule.

      (6) Über die Zulassung zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss. Mit der Zulassung erhält die Bewerberin oder der Bewerber den Status einer Doktorandin oder eines Doktoranden. Der Status geht mit Bestehen der Promotion und mit endgültigem Nichtbestehen der Promotion verloren.

      (7) Nach Zulassung zur Promotion gemäß vorstehenden Abs. 6 haben sich Doktorandinnen und Doktoranden zum nächstmöglichen Zeitpunkt als Promotionsstudierende einzuschreiben.

      Fußnote 3: Ländergemeinsame Strukturvorgabe gemäß Beschluss der
      Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i.d.F. vom 22.09.2005.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem bestimmten Gebiet der Kulturwissenschaften ggf. unter Einbeziehung künstlerischer Anteile darstellen.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung des Promotionsausschusses. E...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem bestimmten Gebiet der Kulturwissenschaften ggf. unter Einbeziehung künstlerischer Anteile darstellen.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung des Promotionsausschusses. Englischsprachige Dissertationen sollen genehmigt werden. Die Dissertation muss eine Zusammenfassung in deutscher Sprache und einen Lebenslauf enthalten.

      (3) Als Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Der innere Zusammenhang ist in der Zusammenfassung nach Absatz 2 Satz 4 besonders darzulegen.

      (4) Die vorherige Veröffentlichung eines oder mehrerer Teile gemäß Abs. 3 ist zulässig.

      (5) Eine von mehreren - in der Regel nicht mehr als zwei - Personen verfasste wissenschaftliche Arbeit kann bei geeigneter Themenstellung als Dissertation anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die für das Promotionsverfahren zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei einer Bewerberin oder einem Bewerber zugerechnet werden können und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Beiträge der einzelnen Mitwirkenden sind umfassend im Rahmen der Erklärung gemäß § 9 Abs. 2 Buchstabe b) darzulegen und zu beschreiben. Eine kumulative Dissertation ist in dem Falle ausgeschlossen. Die Eignung eines Themas für eine Gemeinschaftsarbeit ist auf Antrag und nach Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber vom Promotionsausschuss förmlich festzustellen; dies sollte möglichst vor Beginn der Arbeit an der Dissertation geschehen. Sollen auf der Grundlage einer Gemeinschaftsarbeit mehrere Promotionsverfahren durchgeführt werden, so werden eine gemeinsame Prüfungskommission sowie gemeinsame Referentinnen und Referenten bestellt. Die Bewertung erfolgt für jeden Einzelbeitrag getrennt.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 1 Zweck der Promotion und Promotionsleistungen
      ...
      (2) Im Rahmen internationaler Promotionsprogramme oder aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule oder einer
      außerhochschulischen Forschungseinrichtung können gemeinsame Promotionsverfahren (bi-nationale Promotion) durchgeführt werden (§ 7 Abs. 5). Dasselbe gilt für die Kooperation mit inländischen Hochschulen und inländischen außerhochschulischen Forschungseinrichtungen. In den Fällen wird der Gr...
      § 1 Zweck der Promotion und Promotionsleistungen
      ...
      (2) Im Rahmen internationaler Promotionsprogramme oder aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule oder einer
      außerhochschulischen Forschungseinrichtung können gemeinsame Promotionsverfahren (bi-nationale Promotion) durchgeführt werden (§ 7 Abs. 5). Dasselbe gilt für die Kooperation mit inländischen Hochschulen und inländischen außerhochschulischen Forschungseinrichtungen. In den Fällen wird der Grad einer Doktorin oder eines Doktors nach Absatz 1 von der Fakultät und der zuständigen Einrichtung der Kooperationspartnerin gemeinsam verliehen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 15.05.2008
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Mitteilungen 61/2019
    • Source Amtliche Mitteilungen 2/2008, S. 49 ff.
    • Last amended 29.08.2019

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