§ 4 - Voraussetzungen für die Promotion
(1) Als Doktorandin oder Doktorand kann angenommen werden, wer in den Fächern, die den Fachgebieten entsprechen, in denen gemäß der vorliegenden Promotionsordnung der Grad des Dr.-Ing. bzw. des Dr. phil. verliehen werden kann, einen Masterstudiengang, einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder einen postgradualen Studiengang an einer Universität, ...
§ 4 - Voraussetzungen für die Promotion
(1) Als Doktorandin oder Doktorand kann angenommen werden, wer in den Fächern, die den Fachgebieten entsprechen, in denen gemäß der vorliegenden Promotionsordnung der Grad des Dr.-Ing. bzw. des Dr. phil. verliehen werden kann, einen Masterstudiengang, einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule, einer Kunsthochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einer Prüfung mit überdurchschnittlichem Erfolg, das heißt in der Regel mit der Gesamtnote oder der Durchschnittsnote gut oder besser abgeschlossen hat.
(2) Bei Abschlüssen einer ausländischen Hochschule, ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mit einem Abschluss gemäß Absatz 1 nachzuweisen.
(3) Unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen können besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule, eines Bachelorstudiengangs oder eines Staatsexamensstudiengangs als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden.
(4) 1Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß Abs. 3 ist ein erfolgreich abgeschlossener Diplomstudiengang an einer Fachhochschule, Bachelorstudiengang oder Staatsexamensstudiengang mit einer hervorragenden Leistung (Note: sehr gut). 2Wird diese Voraussetzung erfüllt, so leitet derPromotionsausschuss ein Eignungsfeststellungsverfahren ein, das aus einem schriftlichen und einem mündlichen Eignungsnachweis (Absatz 5 und 6) besteht.
(5) 1Der schriftliche Eignungsnachweis dient zur Feststellung der Fähigkeit, selbständig wissenschaftlich zu arbeiten. 2Hierzu wird vom Promotionsausschuss ein Thema zur Ausarbeitung bestimmt. 3Zur Anfertigung der Arbeit wird vom Datum der Ausgabe des Themas an eine Frist von sechs Monaten gewährt. 4Umfang und Qualität dieser Arbeit sollen den Anforderungen einer Master- bzw. Magisterarbeit in den kunstwissenschaftlichen Fächern an einer deutschen Universität entsprechen. 5In begründeten Fällen kann der Zeitraum der Anfertigung mit Genehmigung des Promotionsausschusses einmal um drei Monate verlängert werden. 6Die Bewerberin oder der Bewerber kann dem Promotionsausschuss Themenvorschläge unterbreiten.
(6) 1Der mündliche Eignungsnachweis besteht aus einer ca. 30-minütigen mündlichen Prüfung, in der die Bewerberin oder der Bewerber in mindestens zwei verschiedenen, selbst vorgeschlagenen Themen aus dem kunstwissenschaftlichen Bereich geprüft wird. 2Die gewählten Themengebiete dürfen nicht mit dem Thema der wissenschaftlichen Arbeit identisch sein. 3Das Prüfungskomitee setzt sich zusammen aus dem Vorsitz des Promotionsausschusses und zwei hauptberuflichen Professorinnen oder Professoren der wissenschaftlichen Fächer.