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    • § 2 Annahme, Eignungsfeststellungsverfahren und Betreuungsberechtigung

      (1) Wer aufgrund von Promotionsleistungen den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Rechte erwerben will, bedarf der Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Als Doktorandin oder Doktorand wird angenommen, wer die wissenschaftliche Qualifikation besitzt und mit einer Betreuerin oder einem Betreuer ein Betreuungsverhältnis für eine Dissertation vereinbart hat.

      (2) Die wissenschaftliche Qualifikation im...
      § 2 Annahme, Eignungsfeststellungsverfahren und Betreuungsberechtigung

      (1) Wer aufgrund von Promotionsleistungen den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Rechte erwerben will, bedarf der Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Als Doktorandin oder Doktorand wird angenommen, wer die wissenschaftliche Qualifikation besitzt und mit einer Betreuerin oder einem Betreuer ein Betreuungsverhältnis für eine Dissertation vereinbart hat.

      (2) Die wissenschaftliche Qualifikation im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 besitzt,
      1. wer am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier mindestens zwei Semester Rechtswissenschaft studiert hat und die erste juristische Staatsprüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG (bis 30. 6. 2003), die erste juristische Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG (ab 1. 7. 2003) oder die zweite juristische Staatsprüfung mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ abgelegt hat,
      2. wer die Zwischenprüfung gemäß § 19 Landesgesetz über die einstufige Juristenausbildung im Lande Rheinland-Pfalz (EJAG) vom 14. Februar 1975 nach einem Studium am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier abgelegt und in einem Seminar eine mindestens mit der Note „gut“ bewertete Gesamtleistung erbracht hat,
      3. wer im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes einen rechtswissenschaftlichen Masterabschluss mindestens mit der Note „magna cum laude“ erworben und am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier mindestens zwei Semester Rechtswissenschaft studiert hat oder
      4. wer einen Diplom- oder Masterstudiengang mit rechtlichen Inhalten absolviert hat und
      a) zu den besten zehn vom Hundert des jeweiligen Absolventenjahrgangs zählt,
      b) am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier mindestens zwei Semester Rechtswissenschaft studiert hat und
      c) das nachfolgend beschriebene Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich durchläuft. Als geeignet erweist sich, wer innerhalb eines Jahres am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier im Rahmen einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht oder Öffentlichen Recht je eine mindestens mit „vollbefriedigend“ bewertete Hausarbeit und Klausur geschrieben sowie eine schriftliche Arbeit vorgelegt hat, die in einem Seminar am Fachbereich mindestens mit der Note „gut“ bewertet wurde; die Leistungsnachweise in der Fortgeschrittenenübung und dem Seminar sind in unterschiedlichen Rechtsgebieten zu erbringen. Hausarbeit und Klausur in der Übung für Fortgeschrittene können einmalig, auch zur Notenverbesserung, wiederholt werden. Wird eine Teilleistung nicht oder nicht mit der erforderlichen Note bestanden, so ist das Eignungsfeststellungsverfahren insgesamt nicht bestanden. Über das Bestehen erteilt der Dekan eine Bescheinigung.

      (3) Zur Übernahme der Betreuung einer Dissertation berechtigt sind die dem Fachbereich angehörenden
      1. hauptamtlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
      2. emeritierten und in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren,
      3. Privatdozentinnen und Privatdozenten und
      4. außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren und Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren.

      Der Fachbereichsrat kann Professorinnen und Professoren des Rechts, die an rheinland-pfälzischen Hochschulen hauptamtlich tätig sind, die Betreuung eines Promotionsverfahrens dauerhaft oder im einzelnen Fall ermöglichen. Verlassen Betreuende den Fachbereich, so bleiben die Annahme und das Betreuungsverhältnis davon unberührt. Im Falle der Verhinderung von Betreuenden bestimmt die Dekanin oder der Dekan eine neue Betreuerin oder einen neuen Betreuer.

      (4) Nicht angenommen wird, wer sich zur Anbahnung des Promotionsverhältnisses einer gewerblichen Promotionsvermittlung bedient hat oder wer wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, die sie oder ihn als eines akademischen Grads unwürdig erscheinen lässt.

      (5) Unter Beachtung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. a und b können Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs mit rechtlichen Inhalten auf Antrag eines oder einer Betreuungsberechtigten des Fachbereichs am Eignungsfeststellungsverfahren des § 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. c teilnehmen. Über die Annahme als Doktorandinnen oder Doktoranden entscheidet der Fachbereichsrat gem. § 3 Abs. 4.

      § 3 Sonderfälle

      (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 57 HochSchG) des Fachbereichs Rechtswissenschaft oder der auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft tätigen Institute der oder an der Universität Trier erfüllen die Voraussetzungen der Annahme. Dies gilt auch dann, wenn es sich um aus Drittmitteln Beschäftigte handelt.

      (2) Doktorandinnen und Doktoranden, mit denen eine Professorin oder ein Professor vor der Berufung an den Fachbereich eine Betreuung vereinbart hat und die die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen der Herkunftsuniversität der Betreuerin oder des Betreuers nachweisen, erfüllen die Voraussetzungen der Annahme.

      (3) Auf Antrag einer Betreuerin oder eines Betreuers kann der Fachbereichsrat Befreiung erteilen
      1. vom Erfordernis der Seminarteilnahme am Fachbereich, wenn für die Dauer von mindestens einem Semester eine Lehrbeauftragung oder eine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft am Fachbereich oder an einem der auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft tätigen Institute der oder an der Universität besteht oder bestand,
      2. vom Erfordernis des Studiums in Trier nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2,
      3. vom Erfordernis der Examensnote nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, wenn die Doktorandin oder der Doktorand mindestens eine der in dieser Vorschrift genannten juristischen Prüfungen mit der Note „befriedigend“ bestanden und eine schriftliche Arbeit vorgelegt hat, die in einem Seminar am Fachbereich mindestens mit der Note „gut“ bewertet wurde,
      4. von den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. a – c. Die Befreiung von den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b und c kann insbesondere Bewerberinnen oder Bewerbern erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes eine den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Prüfungen gleichwertige Prüfung bestanden haben, sofern die Bewerberin oder der Bewerber auf andere Weise nachweist, dass sie oder er hinreichende Kenntnisse des deutschen Rechts und der deutschen Sprache besitzt.

      (4) Auf Antrag einer Betreuerin oder eines Betreuers kann der Fachbereichsrat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 4 Satz 2 oder des § 2 Abs. 2 Nr. 4 auch die Annahme besonders qualifizierter Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor-Studienganges als Doktorandin oder Doktorand beschließen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbständigen Beitrag zur Weiterentwicklung der Rechtswissenschaft enthalten. Sie darf nicht bereits bei einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule im In- oder Ausland eingereicht oder abgelehnt worden sein.

      (2) Die Dissertation hat den anerkannten Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis zu genügen. Insbesondere sind die verwendeten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Die Dissertation kann...
      § 7 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbständigen Beitrag zur Weiterentwicklung der Rechtswissenschaft enthalten. Sie darf nicht bereits bei einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule im In- oder Ausland eingereicht oder abgelehnt worden sein.

      (2) Die Dissertation hat den anerkannten Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis zu genügen. Insbesondere sind die verwendeten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Die Dissertation kann mittels geeigneter Plagiatserkennungssoftware auf möglicherweise nicht kenntlich gemachte übernommene Textpassagen oder sonstige Quellen hin überprüft werden. Zu diesem Zweck kann sie auf einem externen Server dauerhaft gespeichert werden.

      (3) Die Sprache der Dissertation ist Deutsch. Der Fachbereichsrat kann zulassen, dass die Dissertation in einer anderen Sprache abgefasst wird; § 6 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 24 Europäische und Internationale Promotion

      (1) Bei einer Dissertation mit europäischem oder internationalem Bezug kann die Dekanin oder der Dekan auf Antrag einer Doktorandin oder eines Doktoranden ein Mitglied einer ausländischen juristischen Fakultät als zusätzliche Berichterstatterin oder zusätzlichen Berichterstatter bestellen. Als zusätzliche Berichterstatterin oder zusätzlicher Berichterstatter kommt in Betracht, wer über eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation wi...
      § 24 Europäische und Internationale Promotion

      (1) Bei einer Dissertation mit europäischem oder internationalem Bezug kann die Dekanin oder der Dekan auf Antrag einer Doktorandin oder eines Doktoranden ein Mitglied einer ausländischen juristischen Fakultät als zusätzliche Berichterstatterin oder zusätzlichen Berichterstatter bestellen. Als zusätzliche Berichterstatterin oder zusätzlicher Berichterstatter kommt in Betracht, wer über eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation wie die in § 2 Abs. 3 genannten Betreuungsberechtigten verfügt.

      (2) Für die Begutachtung gilt § 9 entsprechend. Die Dissertation ist im Falle der Bestellung einer zusätzlichen Berichterstatterin oder eines zusätzlichen Berichterstatters angenommen, wenn die Mehrheit der Berichterstatterinnen und Berichterstatter die Dissertation mindestens mit der Note „rite“ bewertet. In diesem Fall fließt in die Gesamtnote das arithmetische Mittel der Gutachten zu zwei Dritteln und die Disputation zu einem Drittel ein; eine mit „insufficienter“ erfolgte Bewertung wird nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf Art und Ausmaß von Auflagen entscheidet die Mehrheit der Berichterstatterinnen und Berichterstatter.

      (3) Die Promotion ist in der Promotionsurkunde als Europäische oder Internationale Promotion zu kennzeichnen.

      § 24a Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität oder Fakultät

      (1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität oder Fakultät (Partnerinstitution) durchgeführt werden, wenn
      a) auch an der Partnerinstitution für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      b) mit der Partnerinstitution eine Vereinbarung zur Durchführung des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung getroffen wurde, der der Fachbereichsrat zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten.

      Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Partnerinstitution gelten die Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind.

      (2) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzen voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber auch die Annahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen der Partnerinstitution erfüllt. Bewerberinnen und Bewerber, die ihr rechtswissenschaftliches Studium im Ausland mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen haben, mit dem sie die Annahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen der Partnerinstitution erfüllen, sind von den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nr. 4 lit. b und c befreit.

      (3) Wenn die Landessprache an der Partnerinstitution nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache aufweist. In der Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b kann von dem Erfordernis der Zusammenfassung in deutscher Sprache befreit werden. In der Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache und der Landessprache an der Partnerinstitution vorlegen darf und ob und in welchen Sprachen Zusammenfassungen oder ggf. Übersetzungen erforderlich sind.

      (4) Die Bewerberin oder der Bewerber wird von je einer akademischen Lehrerin oder einem akademischen Lehrer der beiden beteiligten Institutionen als Doktorandin oder als Doktorand angenommen und betreut. Die Betreuerinnen oder Betreuer müssen an ihrer jeweiligen Heimatinstitution zur Betreuung von Promotionen berechtigt sein. Sie sind in der Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b zu nennen. Die Durchführung der Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung 5) In der Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b können von § 8 abweichende Bestimmungen zu Zahl und institutioneller Zugehörigkeit der Berichterstatterinnen und Berichterstatter getroffen werden. Unter den Berichterstatterinnen und Berichterstattern sollen die Betreuerinnen und Betreuer der Dissertation sein. In der Vereinbarung ist sicherzustellen, dass die Dissertation von mindestens zwei Berichterstatterinnen und Berichterstattern begutachtet wird und dass diese nach dem Recht ihrer jeweiligen Heimatinstitution zur Betreuung von Promotionen berechtigt sind. Es ist darin ferner sicherzustellen, dass die Trierer Betreuerin oder der Trierer Betreuer der Dissertation oder ersatzweise ein anderes betreuungsberechtigtes Mitglied des Fachbereichs am Promotionsverfahren der Partnerinstitution teilnimmt. § 8 Satz 3 bleibt unberührt.

      (6) Findet nach Maßgabe der Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b eine gleichwertige mündliche Prüfung an der Partnerinstitution unter Mitwirkung der Trierer Betreuerin oder des Trierer Betreuers oder eines ersatzweise bestellten betreuungsberechtigten Mitglieds des Fachbereichs statt, so kann hierdurch die mündliche Promotionsleistung dieser Promotionsordnung ersetzt werden. Näheres regelt die Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b.

      (7) Findet die mündliche Promotionsleistung nach Maßgabe der Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b als Disputation an der Universität Trier statt, bestellt die Dekanin oder der Dekan die beiden Betreuerinnen oder Betreuer zu Mitgliedern der Prüfungskommission. Dieser gehören an:
      a) die Dekanin oder der Dekan oder eine oder ein von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder bestellter Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
      b) die beiden Betreuerinnen oder Betreuer,
      c) gegebenenfalls weitere vom Dekan bestellte Mitglieder.

      Näheres regelt die Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b; diese kann insbesondere Regelungen zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nach lit. c, zur Dauer sowie zur Sprache der Disputation treffen, die von den Bestimmungen dieser Promotionsordnung abweichen.

      (8) Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der Universität Trier durchgeführt, erfolgt die Bewertung der Promotionsleistungen auch nach dem für die beteiligte Partnerinstitution geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte Partnerinstitution geltenden Recht. Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der Partnerinstitution durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe von § 9 Absatz 3 und § 16 Absatz 1 bewertet werden. Die Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b soll Regelungen zur Notenäquivalenz enthalten.

      (9) Die Promotionsurkunde ist mit den Siegeln der Universität Trier, des Fachbereichs und der Partnerinstitution zu versehen. Die Promotionsurkunde muss erkennen lassen, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades auf Grund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens des Fachbereichs V der Universität Trier mit einer ausländischen Universität oder Fakultät handelt. Findet die mündliche Promotionsleistung nicht an der Universität Trier statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die Partnerinstitution geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 20 Absatz 2 entsprechen.

      (10) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Rechte (Dr. iur.) (§ 1 Absatz 1) und in dem Staat, dem die beteiligte Partnerinstitution angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben. Ist nach dem für die beteiligte Partnerinstitution geltenden Recht die Aushändigung einer gemeinsamen Urkunde gemäß Absatz 9 Satz 1 nicht zulässig, so muss
      a) aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nach Satz 1 nebeneinander ausgeschlossen ist, und
      b) in der Promotionsurkunde der Partnerinstitution darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens des Fachbereiches V der Universität Trier mit der Partnerinstitution handelt. Der Hinweis ist in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen. Über Ausnahmen entscheidet der Dekan.

      (11) Für die Vervielfältigung der Dissertationsschrift und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Hochschule, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht worden ist. Ist die mündliche Promotionsleistung an der Partnerinstitution erbracht worden, so sind vier Exemplare der veröffentlichten Dissertationsschrift an die Dekanin oder den Dekan des Fachbereichs V der Universität Trier abzuliefern.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt der Universität Trier 104/2025

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