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Universität zu Köln

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Quick Overview

  • University Universität zu Köln
  • Faculty / department Medizinische Fakultät
  • Degree Dentistry; Medicine
  • Subjects Medicine
  • Academic degrees Dr. med.; Dr. med. dent.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zulassung als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand und die Vergabe eines Promotionsthemas setzt voraus:
      (a) Das Zeugnis über den bestandenen Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder die Ärztliche Basisprüfung bzw. die bestandene Zahnärztliche Vorprüfung.
      (b) Einen schriftlichen oder elektronischen Nachweis über die Durchführung der Pflichtmodule zur Vorbereitung der Promotion gemäß § 4.
      Über Ausnahmen entscheidet der Promotio...
      § 5 Zulassung als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand und die Vergabe eines Promotionsthemas setzt voraus:
      (a) Das Zeugnis über den bestandenen Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder die Ärztliche Basisprüfung bzw. die bestandene Zahnärztliche Vorprüfung.
      (b) Einen schriftlichen oder elektronischen Nachweis über die Durchführung der Pflichtmodule zur Vorbereitung der Promotion gemäß § 4.
      Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen begründeten Antrag. Die Gründe sind glaubhaft zu machen. Sollte einer solchen Ausnahme stattgegeben werden, bestimmt der Promotionsausschuss das weitere Vorgehen.

      (2) Der Antrag auf Zulassung als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich oder elektronisch beim Promotionsausschuss zu stellen.

      (3) Bei einer positiven Entscheidung über die Zulassung erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Bescheid über die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand. Nach Erhalt des Zulassungsbescheids muss sich die Doktorandin oder der Doktorand als Promotionsstudierende/r immatrikulieren.

      (4) Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, bei den in der Universität zu Köln eingesetzten Geschäftsprozessen und Verfahren mitzuwirken. Auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie § 6 der Einschreibungsordnung der Universität zu Köln in ihrer jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen. Die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand und der Antrag auf Zulassung zur Promotion setzen die vollständige Registrierung und die Antragstellung in der Erfassungs- und Verwaltungssoftware für Doktorandinnen und Doktoranden der Universität zu Köln inklusive aller Angaben nach dem Hochschulstatistikgesetz voraus. Einmal jährlich müssen die im System hinterlegten Daten in der vom Promotionsbüro vorgesehenen Weise von allen Doktorandinnen und Doktoranden aktualisiert werden."
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine von der Doktorandin oder von dem Doktoranden verfasste wissenschaftliche Abhandlung aus dem Bereich der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaften oder in einem anderen, jedoch für den Bereich der Medizin oder Zahnmedizin relevanten Fach, sein. Sie muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen und wissenschaftliche Erkenntnisse fördern.

      (2) Die Disse...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine von der Doktorandin oder von dem Doktoranden verfasste wissenschaftliche Abhandlung aus dem Bereich der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaften oder in einem anderen, jedoch für den Bereich der Medizin oder Zahnmedizin relevanten Fach, sein. Sie muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen und wissenschaftliche Erkenntnisse fördern.

      (2) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein (im zweiten Fall ist ihr eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen).

      (3) Die Medizinische Fakultät stellt eine verbindliche, elektronische Formatvorlage auf der Homepage der Fakultät für das Erstellen der Dissertation zur Verfügung.

      (4) Vor Abschluss des Promotionsverfahrens sollen Ergebnisse der Dissertationsschrift nur im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer veröffentlicht werden. Publizierte Ergebnisse sind gemäß der Formatvorlage gemäß Absatz 3 anzugeben. Die Bestimmungen von Absatz 5 bleiben unberührt.

      (5) Promotionsformen:
      (a) Kumulative Promotion: Eine bzw. mehrere bereits publizierte, eigenständig verfasste wissenschaftliche Veröffentlichung bzw. Veröffentlichungen in einer international anerkannten, begutachteten und in der Regel in „PubMed“ oder „Web of Science“ gelisteten Fachzeitschrift, deren Allein- oder Erstautorin oder Erstautor (auch geteilte Erstautorenschaften) die Doktorandin oder der Doktorand ist, kann nach Prüfung durch den Promotionsausschuss als Dissertation eingereicht werden, wenn der oder den Publikation/-en eine Einleitung vorangestellt und eine abschließende Diskussion beigefügt wird (sog. Kumulative Promotion). Gesuche für die kumulative Promotion mit Publikationen in Fachzeitschriften, die nicht in „PubMed“ oder im „Web of Science“ gelistet sind, müssen dem Promotionsausschuss vor Eröffnung des Verfahrens zur Prüfung der Verwendung für die kumulative Promotion vorgelegt werden. Dieselbe Publikationsleistung kann nicht Gegenstand mehrerer Promotionsverfahren sein. Zusätzlich muss eine schriftliche Erklärung sowohl der Betreuerin oder des Betreuers als auch der Koautorinnen oder Koautoren vorgelegt werden, die den von der Doktorandin oder dem Doktoranden geleisteten Beitrag zu der Arbeit detailliert beschreibt und aus der hervorgeht, dass die Doktorandin oder der Doktorand den wesentlichen Teil der Arbeit geleistet hat.
      (b) Monografie: Promotion durch eine Monografie, welche die Anforderungen der Promotionsordnung an Dissertation erfüllt.

      (6) Gemeinschaftsdissertationen sind nicht zulässig.

      (7) Der Promotionsausschuss überprüft die Dissertation auf Plagiate. Dafür wird die Dissertation mit einem geeigneten, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden elektronischen Verfahren, in der Regel vor dem Vorliegen der Gutachten der Gutachterinnen oder Gutachter durch das Dekanat oder von einer oder einem von diesem Beauftragten überprüft. Die Ergebnisse der elektronischen Überprüfung der Dissertation sind Teil der Promotionsakte.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen 26/2021

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