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Hochschule für Musik Freiburg im Breisgau

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  • University Hochschule für Musik Freiburg im Breisgau
  • Faculty / department Fachgruppe 1
  • Degree
    ... Music Education; Musicology; Musikphysiologie
    Music Education; Musicology ...
  • Subjects Music
  • Academic degrees Dr. phil.; PhD
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist in der Regel der erfolgreiche Studienabschluss
      • in einem musikbezogenen Masterstudiengang,
      • in einem Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit,
      • in einem auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit Pro...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist in der Regel der erfolgreiche Studienabschluss
      • in einem musikbezogenen Masterstudiengang,
      • in einem Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit,
      • in einem auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit Promotionsrecht oder
      • einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an allgemein- oder berufsbildenden Schulen.

      Der Abschluss muss mindestens mit der Gesamtnote »gut« bewertet worden sein. Ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren wird durchgeführt für besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie, sofern die Zulassung nicht durch die Studien- und Prüfungsordnung oder Kooperationsvereinbarung anderweitig geregelt ist.

      (2) Der Promotionsausschuss kann den Antragsteller mit der Auflage zulassen, innerhalb einer be- stimmten Frist Leistungsnachweise im Promotionsfach und/oder in einem Nebenfach zu erbringen, die zur Ergänzung der von dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse für die Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit erforderlich sind.

      (3) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen. Dabei sind im Falle von kooperativen Promotionsstudiengängen die in den Kooperationsvereinbarungen und/oder Studien- und Prüfungsordnungen festgelegten Regelungen zu berücksichtigen.

      (4) Fremdsprachenkenntnisse, soweit für die Anfertigung der Dissertation notwendig, sind nachzuweisen bzw. zu erbringen.

      (5) Soll die Promotion in englischer Sprache erfolgen, müssen einschlägige Sprachkenntnisse vorliegen. Die Zulassung einer anderen Wissenschaftssprache als Englisch ist möglich, wenn Betreuung, Begutachtung und Bewertung gewährleistet sind. Wird die Promotionsleistung innerhalb eines kooperativen Promotionsstudiengangs erbracht, sind die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung niedergelegten Regelungen zu beachten.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der Promotion ist eine Befähigung zu selbstständiger, vertiefter, wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.

      (2) Als Dissertation ist eine neu verfasste wissenschaftliche Arbeit vorzulegen. Die Promotionskommission entscheidet über die Annahme oder Ablehnung von bereits veröffentlichten Teilen. Eine kumulative Dissertation ist zulässig, sofern sie einen übergeordneten Teil enthält, der di...
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der Promotion ist eine Befähigung zu selbstständiger, vertiefter, wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.

      (2) Als Dissertation ist eine neu verfasste wissenschaftliche Arbeit vorzulegen. Die Promotionskommission entscheidet über die Annahme oder Ablehnung von bereits veröffentlichten Teilen. Eine kumulative Dissertation ist zulässig, sofern sie einen übergeordneten Teil enthält, der die einzelnen Bestandteile zusammenfassend miteinander in Beziehung setzt.

      (3) Bei schriftlichen Promotionsleistungen, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen und /oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin / der Doktorand ist verpflichtet, den eigenen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen.

      (4) Die Dissertation muss im Anhang eine eidesstattliche Versicherung enthalten, dass die Arbeit selbstständig verfasst wurde und alle Hilfen und Hilfsmittel offengelegt sind.

      (5) Im Anhang sind ferner eine Zusammenfassung (in deutscher und englischer Sprache) sowie ein Lebenslauf beizufügen.

      (6) Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder abgelehnt worden sein.

      (7) Das Titelblatt ist gemäß dem der Anlage beigefügten Muster anzufertigen (Anlage 1).

      (8) Vorveröffentlichungen von Teilen der Arbeit sind als Sonderdrucke oder Kopien in vierfacher Ausfertigung mit einzureichen.

      (5) Über den Verlauf der Disputation ist von der bzw. dem Vorsitzenden der Promotionskom-
      mission ein Protokoll anzufertigen, das von den anwesenden Mitgliedern der Promotions-
      kommission zu unterzeichnen ist.

      (6) Kann die Promotion nach dem Ergebnis der Disputation nicht vollzogen werden, so kann
      diese spätestens nach 12 Monaten einmal wiederholt werden, wenn die Doktorandin oder
      der Doktorand die Wiederholung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses
      beantragt hat.

      (7) Hat die Doktorandin oder der Doktorand nach nicht bestandener Disputation keine Wieder-
      holung beantragt, oder hat sie/er die wiederholte Disputation nicht bestanden, wird das
      Promotionsverfahren eingestellt. Die Doktorandin oder der Doktorand wird entsprechend be-
      nachrichtigt
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 1 Doktorgrad und Zweck der Promotion
      ...
      (3) Erfolgt die künstlerisch-wissenschaftliche Promotion im Rahmen eines kooperativen Promotionsstudiengangs (Doktorandenkolleg, Graduiertenkolleg) mit einer ausländischen Hochschule bzw. in einem Kooperationsverbund mit ausländischen Partnerinstitutionen, verleiht die Hochschule für Musik Freiburg den akademischen Grad eines Doctor of Philosophy (PhD) aufgrund anerkannter Promotionsleistungen. Neben der Dissertation, der Disputation und der ...
      § 1 Doktorgrad und Zweck der Promotion
      ...
      (3) Erfolgt die künstlerisch-wissenschaftliche Promotion im Rahmen eines kooperativen Promotionsstudiengangs (Doktorandenkolleg, Graduiertenkolleg) mit einer ausländischen Hochschule bzw. in einem Kooperationsverbund mit ausländischen Partnerinstitutionen, verleiht die Hochschule für Musik Freiburg den akademischen Grad eines Doctor of Philosophy (PhD) aufgrund anerkannter Promotionsleistungen. Neben der Dissertation, der Disputation und der künstlerischen Leistung bzw. den künstlerischen Leistungen sind innerhalb eines PhD-Studienprogramms zusätzliche Leistungsnachweise zu erbringen. Dauer, Inhalt und Umfang der Studienleistungen sowie alles Weitere, was nicht durch diese Promotionsordnung geregelt ist, regeln die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source i.d.F. der Bekanntgabung, Amtliche Bekanntmachngen der Hochschule für Musik Freiburg 2025

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