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Eberhard Karls Universität Tübingen

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  • University Eberhard Karls Universität Tübingen
  • Faculty / department Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät
  • Degree
    ... Economics; Education; Empirical Cultural Studies; Political Science; Psychology; Sociology; Sports Science
    Economics; Education ...
  • Subjects Economics; Pedagogics and education, general; Social sciences, general; Sport, general
  • Academic degrees Dr. phil.; Dr. rer. nat.; Dr. rer. pol.; Dr. rer. soc.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) 1)Voraussetzung für die Annahme als Doktorand/in und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist in der Regel, unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach § 5, ein in Deutschland im Promotionsfach erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Hochschule in
      1. einem Masterstudiengang oder
      2. einem Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      § 3 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) 1)Voraussetzung für die Annahme als Doktorand/in und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist in der Regel, unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach § 5, ein in Deutschland im Promotionsfach erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Hochschule in
      1. einem Masterstudiengang oder
      2. einem Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. einem auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.
      2)Bei der Abschlussprüfung ist mindestens die Note „gut“ zu erzielen. 3)Wer ein Studium an einer deutschen Hochschule mit der Gesamtnote „befriedigend“ bestanden hat, kann vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden, wenn das Thema der im Rahmen dieser Prüfung abgefassten Abschlussarbeit (Masterarbeit, Zulassungsarbeit) zu den Sozialwissenschaften bzw. zur Wirtschaftswissenschaft gehört und diese Arbeit mindestens mit „gut“ bewertet wurde.

      (2) 1) Wer im Promotionsfach keine Hauptfachprüfung abgelegt hat, hat in der Regel Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von 30-60 ECTS-Credits im Promotionsfach an der Universität Tübingen nachzuholen. 2)Das Nähere regelt der Promotionsausschuss.

      (3) 1)Andere Abschlussprüfungen, die an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt wurden, können vom Promotionsausschuss als einer Abschlussprüfung im Promotionsfach gleichwertig anerkannt werden, sofern sie erhebliche Bestandteile im Promotionsfach aufweisen oder sonst ein unmittelbarer Zusammenhang zum Promotionsfach vorliegt und soweit ein Mitglied des Promotionsausschusses das Promotionsgesuch befürwortet. 2)Bezüglich der Gesamtnote der Abschlussprüfung gelten Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

      (4) 1)Studienabschlüsse an ausländischen Hochschulen können anerkannt werden, wenn sie gleichwertig sind. 2)Hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse werden die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen als Entscheidungshilfe herangezogen. 3)Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 4)Bestehen danach noch Zweifel an der Gleichwertigkeit, kann in einer mündlichen Prüfung festgestellt werden, ob bei der Bewerberin/beim Bewerber die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im für die Promotion vorgesehenen Fachgebiet gegeben ist. 5)Die Kandidatin/Der Kandidat hat in dieser Prüfung nachzuweisen, dass sie/er über Kenntnisse verfügt, die dem Standard der hiesigen Abschlussprüfungen entsprechen. 6)Die Prüfung wird von zwei hauptberuflich an der Fakultät tätigen Hochschullehrer/inne/n (§ 44 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 LHG) abgenommen, die von der/vom Vorsitzenden bestellt werden. 7)Die Dauer der Prüfung beträgt etwa 45 Minuten und kann auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten auch in englischer Sprache durchgeführt werden. 8)Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen von beiden Prüfer/inne/n mit „bestanden“ bewertet werden. 9)Werden die Prüfungsleistungen von mindestens einer Prüferin/einem Prüfer mit „nicht bestanden“ bewertet, kann die Prüfung einmal wiederholt werden.

      (5) 1)Besonders qualifizierte Absolvent/inn/en eines Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder Berufsakademie werden zur Promotion zugelassen, wenn in einem Eignungsfeststellungsverfahren der Nachweis erbracht worden ist, dass die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach wie bei Universitätsabsolvent/inn/en vorhanden ist. 2)Dasselbe gilt für besonders qualifizierte Absolvent/inn/en eines Bachelorstudiengangs an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nicht unter § 3 Abs. 1 fallen. 3)Voraussetzung für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist ein sehr guter Studienabschluss (Note 1,5 oder besser) und, dass die Bewerberin/der Bewerber zu den besten zehn Prozent seines Examensjahrgangs an der Hochschule oder Berufsakademie, bei der sie/er zur Zeit seiner Abschlussprüfung immatrikuliert war, gehört; diese Voraussetzung ist von der Bewerberin/vom Bewerber durch eine Bescheinigung der betreffenden Einrichtung nachzuweisen. 4)Das Eignungsfeststellungsverfahren erstreckt sich in der Regel über Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von 60 ECTS-Credits, darunter die Anfertigung einer zweimonatigen schriftlichen Hausarbeit, deren Thema nicht mit dem der Abschlussarbeit übereinstimmen darf. 5)Über die in diesem Zeitraum zu erbringenden Leistungsnachweise entscheidet der Promotionsausschuss, ggf. auf Vorschlag der Betreuerin/des Betreuers.

      (6) 1)Die Bewerberin/Der Bewerber hat ausreichende deutsche oder englische Sprachkenntnisse nachzuweisen. 2) Die Form des Nachweises wird vom Promotionsausschuss generell oder im Einzelfall festgelegt.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) 1)Die Doktorandin/Der Doktorand hat durch ihre/seine Dissertation zu zeigen, dass sie/er zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit fähig ist; sie/er hat in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln, in angemessener Form und in angemessenem Umfang darzulegen. 2)Wissenschaftliche Veröffentlichungen oder zur Veröffentlichung vorgesehene Manuskripte können einbezogen werden; auch in diesem Fall ist eine auf da...
      § 6 Dissertation

      (1) 1)Die Doktorandin/Der Doktorand hat durch ihre/seine Dissertation zu zeigen, dass sie/er zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit fähig ist; sie/er hat in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln, in angemessener Form und in angemessenem Umfang darzulegen. 2)Wissenschaftliche Veröffentlichungen oder zur Veröffentlichung vorgesehene Manuskripte können einbezogen werden; auch in diesem Fall ist eine auf das Thema ausgerichtete schlüssige Gesamtkonzeption vorzulegen.

      (2) 1)Ist die Dissertation oder sind Teile der Dissertation Teil einer oder mehrerer Gemeinschaftsarbeiten, so muss die Bewerberin/der Bewerber ihre/seine Beiträge in eigener Verantwortung selbstständig abgefasst haben. 2)Ihre/Seine individuelle Leistung muss klar erkennbar sein, und ihre/seine Beiträge müssen dem Gehalt und dem Umfang nach den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen. 3)Die Bewerberin/Der Bewerber hat den Rahmen der gemeinschaftlichen Arbeit zu umreißen, die Namen der Mitarbeiter/innen und deren Anteil an dem Gesamtprojekt anzugeben sowie die Bedeutung ihrer/seiner eigenen Beiträge für die Gemeinschaftsarbeit darzustellen.

      (3) 1)Die Dissertation ist in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. 2)Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses. 3)In diesem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 20 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) 1)Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen wurde, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. 2)Es gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

      (2) 1)Die Bewerberin/Der Bewerbe...
      § 20 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) 1)Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen wurde, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. 2)Es gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

      (2) 1)Die Bewerberin/Der Bewerber wird von je einer/einem akademischen Lehrer/in der bei- den beteiligten Universitäten betreut. 2)Die Betreuerin/Der Betreuer aus der ausländischen Universität wird im Tübinger Promotionsverfahren als Zweitgutachter/in bestellt, bei deren/ dessen Verhinderung ein anderes, von der ausländischen Universität vorgeschlagenes Mitglied dieser Universität. 3)In der nach Abs. 1 abzuschließenden Vereinbarung ist sicherzustellen, dass die/der Tübinger Betreuer/in der Dissertation oder ersatzweise ein anderes Mitglied der Fakultät am Promotionsverfahren der ausländischen Universität teilnimmt.

      (3) 1)Findet eine gleichwertige mündliche Prüfung an der ausländischen Universität unter Mitwirkung der/des Tübinger Betreuerin/Betreuers oder eines ersatzweise bestellten Mitglieds der Universität Tübingen statt, so kann hierdurch die mündliche Promotionsleistung dieser Promotionsordnung ersetzt werden. 2)In diesem Fall wird keine Gesamtnote gebildet. Näheres regelt die mit der ausländischen Universität abzuschließende Vereinbarung.

      (4) 1)Wird eine mündliche Prüfung nach dieser Promotionsordnung durchgeführt, so können Professor/inn/en der ausländischen Universität als Prüfer/innen bestellt werden. 2)Näheres regelt die abzuschließende Vereinbarung.

      (5) 1)Der Doktorgrad und der entsprechende ausländische Grad können von beiden Universitäten gemeinsam verliehen werden. 2)Werden über die Verleihung der Grade zwei getrennte Urkunden ausgestellt, enthalten diese den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. 3)In allen Fällen ist zu vermerken, dass die/der Promovierte das Recht hat, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen und dass in Klammern die Namen der beiden Universitäten, die das Promotionsverfahren betreut haben, hinzugefügt werden können. 4)Über die Bewertung der Promotionsleistungen werden von beiden Universitäten immer getrennte Zeugnisse ausgestellt.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 26/2022, 699 ff.

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