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Universität Hildesheim

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  • University Universität Hildesheim
  • Faculty / department Fachbereich 3 Sprach- und Informationswissenschaften
  • Degree
    ... Applied Linguistics; International Information Management; International Specialised Communication
    Applied Linguistics; International Information Management ...
  • Subjects Communication studies; Linguistics, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand und für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller muss in der Regel einen Hochschulabschluss in Form eines Diplom-, Magister- oder Masterzeugnisses oder eines Zeugnisses über die erste Staatsprüfung für das Lehramt nachweisen. Die abgeschlossene Studienrichtung muss einen Bezug zu einem in Anlage 3 aufgeführten Fachgebiet haben. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
      § 3 Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand und für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller muss in der Regel einen Hochschulabschluss in Form eines Diplom-, Magister- oder Masterzeugnisses oder eines Zeugnisses über die erste Staatsprüfung für das Lehramt nachweisen. Die abgeschlossene Studienrichtung muss einen Bezug zu einem in Anlage 3 aufgeführten Fachgebiet haben. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (2) Der Schwerpunkt des Vorhabens bzw. der Dissertation muss in einem der in Anlage 3 aufgeführten Fachgebiete liegen.

      (3) Die geplante oder die abgeschlossene Dissertation darf weder in ihrer Gesamtheit noch in wesentlichen Teilen einer anderen wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule als Dissertation vorliegen oder von einer solchen als Dissertation abgelehnt worden sein.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Zulassung zur Promotion
      ...
      (2) Der Antrag und alle einzureichenden Unterlagen sind in elektronischer Form und vierfach ausgedruckt einzureichen. Mit dem Antrag sind einzureichen:
      a. die in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasste wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation). Die Arbeit kann auf Antrag in einer anderen Sprache vorgelegt werden, sofern die Beurteilung der Promotionsleistung durch die Promotionskommission gesichert ist. Die Entscheidung hierüber ...
      § 6 Zulassung zur Promotion
      ...
      (2) Der Antrag und alle einzureichenden Unterlagen sind in elektronischer Form und vierfach ausgedruckt einzureichen. Mit dem Antrag sind einzureichen:
      a. die in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasste wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation). Die Arbeit kann auf Antrag in einer anderen Sprache vorgelegt werden, sofern die Beurteilung der Promotionsleistung durch die Promotionskommission gesichert ist. Die Entscheidung hierüber trifft
      der Promotionsausschuss. Ist die Arbeit nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst, ist eine Zusammenfassung (ca. 2 Seiten) der Dissertation in deutscher Sprache erforderlich. Bei einer geeigneten Themenstellung, insbesondere bei interdisziplinären Arbeiten, ist die Vorlage einer Gemeinschaftsarbeit zulässig. Dabei muss der einzelne Beitrag als individuelle wissenschaftliche Leistung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 bewertbar sein und ist zu diesem Zweck in der Erklärung nach § 6 Abs. 2 Buchstabe b) umfassend darzustellen und zu beschreiben;
      ...
      (3) Anstatt einer Abhandlung (Dissertation) in Form einer Monographie kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag eine kumulative, auf Veröffentlichungen basierende Dissertationsschrift zur Prüfung eingereicht werden. In diesem Fall gilt: Die Vorlage mehrerer wissenschaftlicher Arbeiten ist zulässig, wenn diese in ihrer Gesamtheit die Anforderungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 erfüllen. Der innere Zusammenhang der einzelnen Arbeiten ist besonders darzulegen. Die Vorlage einer Gemeinschaftsarbeit ist nicht zulässig.
      ...
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 5 Betreuung der Doktorandin oder des Doktoranden
      ...
      (3) Bei gemeinsam mit ausländischen Hochschulen betreuten Promotionsverfahren wird ein Co-Tutelle-Vertrag geschlossen. In diesem können ergänzende Regelungen festgelegt werden. Im Rahmen von kooperativen Promotionen (z.B. mit Fachhochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen) können durch geeignete Vereinbarungen mit der Einrichtung nach Absprache mit dem Dekan bzw. der Dekanin von den Regelungen in Abs. 1 und Abs. 2...
      § 5 Betreuung der Doktorandin oder des Doktoranden
      ...
      (3) Bei gemeinsam mit ausländischen Hochschulen betreuten Promotionsverfahren wird ein Co-Tutelle-Vertrag geschlossen. In diesem können ergänzende Regelungen festgelegt werden. Im Rahmen von kooperativen Promotionen (z.B. mit Fachhochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen) können durch geeignete Vereinbarungen mit der Einrichtung nach Absprache mit dem Dekan bzw. der Dekanin von den Regelungen in Abs. 1 und Abs. 2 abweichende Regelungen getroffen werden.
      ...
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt der Universität Hildesheim 01/2026

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