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Eberhard Karls Universität Tübingen

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  • University Eberhard Karls Universität Tübingen
  • Faculty / department Medizinische Fakultät
  • Degree
    ... Biotechnology; Medical Technology; Molecular Medicine
    Biotechnology; Medical Technology ...
  • Academic degrees Dr. sc. hum.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzungen für die Promotion

      Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist in der Regel, unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach §§ 4 und 5 ein in Deutschland erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium in einem geeigneten
      1. Masterstudiengang, oder
      2. einem gleichwertigen Studiengang mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit.
      Die Entscheidung über die Annahme als Doktorandin oder Do...
      § 3 Voraussetzungen für die Promotion

      Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist in der Regel, unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach §§ 4 und 5 ein in Deutschland erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium in einem geeigneten
      1. Masterstudiengang, oder
      2. einem gleichwertigen Studiengang mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit.
      Die Entscheidung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und die Zulassung zum Promotionsverfahren trifft der Promotionsausschuss unter Einbeziehung der Stellungnahme einer dafür eingesetzten Vorprüfkommission (§ 4 (3)). Studienabschlüsse an ausländischen Hochschulen können anerkannt werden, wenn sie gleichwertig sind. Hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse werden die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen als Entscheidungshilfe herangezogen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bzw. eine andere entsprechende Prüfstelle, die die Gleichwertigkeit feststellen kann, gehört werden. Die Dekanin oder der Dekan kann auf Empfehlung des Promotionsausschusses und der Vorprüfkommission bei fehlender Äquivalenz Auflagen für die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand festlegen. Die Bewerberin oder der Bewerber muss ausreichende deutsche oder englische Sprachkenntnisse (i.d.R. mindestens auf C1-Niveau) haben und im Zweifel durch ein von der Fakultät anerkanntes Zertifikat nachweisen. Über weitere Auflagen (z.B. Ausnahmen) entscheidet der Promotionsausschuss.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Die wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation)

      (1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss sich durch eine als Manuskript vorgelegte wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) darüber ausweisen, dass sie oder er imstande ist selbständig wissenschaftlich zu arbeiten. Sie oder er muss in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen.

      (2) In Ausnahmefällen kann in die Dissertation als Einzelschrift auch selbständig ve...
      § 6 Die wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation)

      (1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss sich durch eine als Manuskript vorgelegte wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) darüber ausweisen, dass sie oder er imstande ist selbständig wissenschaftlich zu arbeiten. Sie oder er muss in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen.

      (2) In Ausnahmefällen kann in die Dissertation als Einzelschrift auch selbständig verfasste Veröffentlichungen und zur Veröffentlichung angenommene Manuskripte einbezogen werden. In allen Fällen muss eine auf das Thema ausgerichtete schlüssige Gesamtkonzeption vorliegen. Diese Gesamtkonzeption ist in einem einleitenden Abschnitt, der wissenschaftlichen Fragestellung und in einem zusammenfassenden Schlussabschnitt deutlich zu machen. Sind Teile der Dissertation Teil einer oder mehrerer Gemeinschaftsarbeiten, so muss die Bewerberin oder der Bewerber ihre oder seine Beiträge in eigener Verantwortung selbständig abgefasst haben. Ihre oder seine individuelle Leistung muss klar erkennbar sein, und ihre oder seine Beiträge müssen dem Gehalt und dem Umfang nach den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen. Die Bewerberin oder der Bewerber oder muss den Rahmen der gemeinschaftlichen Arbeit umreißen, die Namen der Mitarbeiter oder der Mitarbeiterinnen und deren Anteil an dem Gesamtprojekt angeben, die Bedeutung ihrer oder seiner eigenen Beiträge für die Gemeinschaftsarbeit darstellen und eine Erklärung der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter hierzu vorlegen, soweit diese erreichbar sind.

      (3) Die wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) ist in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Im Fall der Einreichung einer Dissertation in englischer Sprache ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (4) Die Dissertation ist eine Eigenleistung und als solche von der Doktorandin oder vom Doktoranden alleine zu erbringen. Die Bearbeitung des gleichen Forschungsgegenstandes unter unterschiedlichen Fragestellungen ist jedoch zulässig.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 20 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen wurde, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Es gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

      (2) Die Bewerberin oder der Bewerber...
      § 20 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen wurde, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Es gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

      (2) Die Bewerberin oder der Bewerber wird von je einer akademischen Lehrerin oder einem akademischen Lehrer der beiden beteiligten Universitäten betreut. Die Betreuerin oder der Betreuer aus der ausländischen Universität wird im Tübinger Promotionsverfahren als Zweitberichterstatterin oder Zweitberichterstatter bestellt, bei deren oder dessen Verhinderung ein anderes, von der ausländischen Universität vorgeschlagenes Mitglied dieser Universität. In der nach Abs. 1 abzuschließenden Vereinbarung ist sicherzustellen, dass die Tübinger Betreuerin oder der Tübinger Betreuer der Dissertation oder ersatzweise ein anderes Mitglied der Medizinischen Fakultät am Promotionsverfahren der ausländischen Universität teilnimmt.

      (3) Findet eine gleichwertige mündliche Prüfung an der ausländischen Universität unter Mitwirkung der Tübinger Betreuerin oder des Tübinger Betreuers oder eines ersatzweise bestellten Mitglieds der Universität Tübingen statt, so kann hierdurch die mündliche Promotionsleistung dieser Promotionsordnung ersetzt werden. In diesem Fall wird keine Gesamtnote gebildet. Näheres regelt die mit der ausländischen Universität abzuschließende Vereinbarung.

      (4) Wird eine mündliche Prüfung nach dieser Promotionsordnung durchgeführt, so können Professorinnen oder Professoren der ausländischen Universität als Prüfer oder Prüferinnen bestellt werden. Näheres regelt die abzuschließende Vereinbarung.

      (5) Der Doktorgrad und der entsprechende ausländische Grad können von beiden Universitäten gemeinsam verliehen werden. Werden über die Verleihung der Grade zwei getrennte Urkunden ausgestellt, enthalten diese den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. In allen Fällen ist zu vermerken, dass der Promovierte oder die Promovierte das Recht hat, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen und dass in Klammern die Namen der beiden Universitäten, die das Promotionsverfahren betreut haben, hinzugefügt werden können. Über die Bewertung der Promotionsleistungen werden von beiden Universitäten immer getrennte Zeugnisse ausgestellt.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 16/2025, S. 281 ff.

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