§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium im Fachgebiet der Promotion an einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland voraus. Gleichzeitig ist eine qualifizierte Vorstellung des wissenschaftlichen Vorhabens in Form eines Exposés unter Nennung des angestrebten Doktorgrads Voraussetzung für die Zulassung.
(2) Eine Zulassung zur Promotion ist auch dann mög...
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium im Fachgebiet der Promotion an einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland voraus. Gleichzeitig ist eine qualifizierte Vorstellung des wissenschaftlichen Vorhabens in Form eines Exposés unter Nennung des angestrebten Doktorgrads Voraussetzung für die Zulassung.
(2) Eine Zulassung zur Promotion ist auch dann möglich, wenn der zur Promotion qualifizierende Studienabschluss außerhalb des Fachgebiets der angestrebten Dissertation liegt. Der Zulassungskommission ist in diesem Fall ein fachlich begründeter Antrag vorzulegen. Soweit dies fachlich erforderlich erscheint, können Auflagen gemäß Absatz 5 erteilt werden.
(3) Personen, denen in Deutschland ein Bachelorgrad verliehen wurde, können bei herausragender Befähigung aufgrund einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden. Außerdem können Auflagen gemäß Absatz 5 erteilt werden, die den Anforderungen eines in der Regel zweisemestrigen, zusätzlichen Studiums an der Leibniz Universität Hannover entsprechen.
(4) Ist der in Abs. 1 genannte Grad im Ausland erworben worden, sind für die Gleichwertigkeit des Abschlussexamens einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört werden. Es können Auflagen gemäß Absatz 5 erteilt werden.
(5) Bewerberinnen oder Bewerber, denen nach den Absätzen 2, 3 oder 4 Auflagen erteilt werden, haben Kenntnisprüfungen in einem oder mehreren Fächern aus den Fachgebieten der Fakultät abzulegen. Durch die Kenntnisprüfungen soll nachgewiesen werden, dass sie die Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen, wie sie in einem abgeschlossenen Studiengang gemäß Absatz 1 oder in einer Kombination solcher Studiengänge an der Leibniz Universität Hannover erworben werden können. Der Fakultätsrat entscheidet über die Fächer der Kenntnisprüfungen und legt die Prüferinnen und Prüfer fest. Die Entscheidung ist der Be-werberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.