Extract from the dissertation regulations
§ 7 Dissertation
(1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.
(2) Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
a) eine Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Erg...
§ 7 Dissertation
(1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.
(2) Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
a) eine Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthält. oder
b) eine Arbeit, die aus veröffentlichten und/oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertation gemäß Buchst. a) gleichwertige Leistung darstellt (kumulative Dissertation). Eine kumulative Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht zusätzlich zu den in § 7 Absatz 5 vorgesehenen Angaben aus einer Liste mit den Titeln der Einzelarbeiten und einer Einleitung und einem verbindendem Text, der die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert.
oder
c) eine zur Publikation in einer in PubMed gelisteten Fachzeitschrift im Peer-Review Verfahren angenommene Originalarbeit, in der die Doktorandin oder der
Doktorand als Erstautorin oder Erstautor fungiert (Publikationspromotion) gemeinsam mit einer 5-10seitigen zusammenfassenden Darstellung. Eine Erstautorenschaft im Sinne dieser Promotionsordnung liegt auch bei einer geteilten Erstautorenschaft vor. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission.
(3) Bei schriftlichen Promotionsleistungen gemäß Absatz 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen.
(4) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und an Eides statt versichern, die Dissertation selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt zu haben. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder als ungenügend beurteilt worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.
(5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, unter Nennung der Fakultät die Bezeichnung als an der Universität Hamburg eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter vorsehen. Als Anhang muss sie Kurzfassungen ihrer Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache sowie eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegangenen Vorveröffentlichungen enthalten.
(6) Die Dissertation ist in jeweils 4 Exemplaren sowie in digitaler Form als pdf-Datei im Dekanat einzureichen. Die pdf-Datei ist in dem von der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg vorgesehenen Verfahren zur Verfügung zu stellen. Jede Gutachterin oder jeder Gutachter erhält ein Exemplar, die pdf-Datei verbleibt bei der Fakultät für die elektronische Archivierung.