§ 7 Zulassung zur Promotion, Immatrikulation
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus: den sehr guten oder guten Abschluss
- eines Master-, Diplom- oder Magisterstudienganges der Wirtschaftswissenschaften, der Berufs- und Wirtschaftspädagogik oder der Ökonomischen Bildung oder
- eines diesem entsprechenden Studienganges, der zu einem Staatsexamen führt, oder
- eines gleichwertigen Studiums der Wirtschaftswissenschaften, der Berufs- und Wirtschaftspädagogik oder der Ök...
§ 7 Zulassung zur Promotion, Immatrikulation
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus: den sehr guten oder guten Abschluss
- eines Master-, Diplom- oder Magisterstudienganges der Wirtschaftswissenschaften, der Berufs- und Wirtschaftspädagogik oder der Ökonomischen Bildung oder
- eines diesem entsprechenden Studienganges, der zu einem Staatsexamen führt, oder
- eines gleichwertigen Studiums der Wirtschaftswissenschaften, der Berufs- und Wirtschaftspädagogik oder der Ökonomischen Bildung an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule, oder
- eines nicht einschlägigen Hochschulstudiums in einem anderen Fach an einer deutschen oder gleichwertigen ausländischen Hochschule.
Antragstellerinnen und Antragsteller, die über einen Abschluss nach Satz 1 in einem nicht einschlägigen Studiengang verfügen, können mit der Maßgabe zugelassen werden, die für das Promotionsvorhaben erforderliche Grundlagenkenntnisse der Wirtschaftswissenschaften, der Berufs - und Wirtschaftspädagogik oder der Ökonomischen Bildung durch Bestehen einer Prüfung nachzuweisen. Der Promotionsausschuss bestimmt im Benehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Dissertation die zu prüfenden Inhalte sowie zwei Mitglieder der Hochschullehrergruppe im Sinne von § 6 Abs. 2, welche die Prüfung abnehmen. Die Prüfung ist mündlich und dauert zwischen 30 und 60 Minuten. Sie ist innerhalb eines Jahres nach der Zulassung abzulegen und kann in diesem Zeitraum einmal wiederholt werden.
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