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Your search criteria Doctoral studies offered: Fachspez.Teil/Fachspez.Regel. Konstanz U Mathematisch-Naturwissenschaftliche Sektion, Fachbereich Biologie

Technische Universität Dortmund

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Quick Overview

  • University Technische Universität Dortmund
  • Faculty / department Fakultät Maschinenbau
  • Degree
    ... Automation and Robotics; Didaktik der Technik; Industrial Engineering; Logistics; Mechanical Engineering
    Automation and Robotics; Didaktik der Technik ...
  • Subjects Mechanical engineering, general
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. paed.; Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) 1Zur Promotion hat Zugang, wer
      1. einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG NRW mit einer Note von mindestens „gut“, oder
      2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ vergeben wird mit einer Note von mindestens „gut“, oder
      3. ein einschlägiges Hochschulstudium von m...
      § 4 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) 1Zur Promotion hat Zugang, wer
      1. einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG NRW mit einer Note von mindestens „gut“, oder
      2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ vergeben wird mit einer Note von mindestens „gut“, oder
      3. ein einschlägiges Hochschulstudium von mindestens sechs Semestern mit der Note 1,5 oder besser und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern nachweist.
      2Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerber*innen zulassen, die nicht die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 geforderte Mindestnote erreicht haben.

      (2) 1Als einschlägig im Sinne des Absatz 1 Satz 1 für den Zugang zur Promotion mit der Verleihung eines Grades gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 werden insbesondere alle Abschlüsse der Studiengänge der Fakultät Maschinenbau der Technischen Universität Dortmund angesehen. 2Als einschlägig im Sinne des Absatz 1 Satz 1 für den Zugang zur Promotion mit der Verleihung eines Grades einer*eines Dr.-Ing. angesehen wird außerdem ein Studium, das einen hinreichend hohen Anteil an Inhalten der Ingenieurwissenschaften aufweist. 3Als einschlägig im Sinne des Absatz 1 Satz 1 für den Zugang zur Promotion mit der Verleihung eines Grades der*des Dr. rer. pol. angesehen wird auch ein Studium, das einen hinreichend hohen Anteil an Inhalten der Logistik und des Supply Chain Managements aufweist.
      4Über das Vorliegen eines hinreichend hohen Anteils im Einzelfall entscheidet der Promotionsausschuss. 5Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerber*innen zulassen. 6Zulassungen nach Satz 5 erfolgen unter der Bedingung, dass zusätzliche angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach zu absolvieren sind. 7Der Umfang von promotionsvorbereitenden Studien nach Satz 6 hängt davon ab, welche Kenntnisse von der*dem Bewerber*in erworben werden müssen, um die fehlende Einschlägigkeit des Studiums auszugleichen. 8Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss in Absprache mit der*dem Betreuer*in festgelegt.

      (3) 1Bewerber*innen, die einen Abschluss gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien im Umfang von mindestens 60 Credits absolvieren. 2Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. 3Bewerber*innen mit einem Bachelor-Abschluss gemäß Absatz 1 Nummer 3 müssen zusätzlich ihre Eignung zur Promotion nachweisen.

      (4) 1Bewerber*innen mit einem ausländischen Studienabschluss können zugelassen werden, wenn der Abschluss anerkannt wurde. 2Der Abschluss wird anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. 3Die Anerkennung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der*des Bewerberin*Bewerbers. 4In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzubeziehen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) 1Die*Der Doktorandin*Doktorand muss eine selbständige beachtliche schriftliche wissenschaftliche Arbeit aus den Wissenschaftsgebieten der Fakultät Maschinenbau vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt. 2Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. 3Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag der*des Doktorandin*Doktoranden im Einvernehmen mit der*dem Betreuer*i...
      § 11 Dissertation

      (1) 1Die*Der Doktorandin*Doktorand muss eine selbständige beachtliche schriftliche wissenschaftliche Arbeit aus den Wissenschaftsgebieten der Fakultät Maschinenbau vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt. 2Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. 3Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag der*des Doktorandin*Doktoranden im Einvernehmen mit der*dem Betreuer*in. 4In der Dissertation sind alle Stellen kenntlich zu machen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind. 5Literatur und Quellenhinweise sind in einem ausführlichen Schriftenverzeichnis zusammenzufassen. 6Die Dissertation darf noch nicht in dieser oder ähnlicher Form oder in Teilen Gegenstand eines staatlichen oder akademischen
      Prüfungsverfahrens, insbesondere eines Promotionsverfahrens, sein oder gewesen sein. 7Die Vorlage von Studienabschlussarbeiten als Dissertation oder als Teil davon ist nach Satz 6 unzulässig. 8Die Dissertation muss den Vorgaben der an der Technischen Universität Dortmund geltenden Regeln guter wissenschaftlicher Praxis genügen.

      (2) 1Eine Vorabveröffentlichung von Dissertationsergebnissen ist möglich. 2Vorab veröffentlichte Ergebnisse sind in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (3) 1Die selbständige beachtliche schriftliche wissenschaftliche Arbeit kann als kumulative Dissertation vorgelegt werden. 2Die Veröffentlichungen müssen im inhaltlichen Zusammenhang stehen und dürfen keine substanziellen Überschneidungen aufweisen. 3Darüber hinaus gelten die folgenden Voraussetzungen:
      1. Eine kumulative Dissertation besteht aus mindestens drei hochrangig veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen wissenschaftlichen Beiträgen mit Peer Review, die in ihrer Gesamtheit einen mit einer monographischen Dissertationsschrift vergleichbaren Erkenntnisfortschritt darstellen.
      2. Falls einzelne Publikationen mit mehreren Verfasser*innen erschienen sind, ist der Beitrag der*des Doktorandin*Doktoranden nachzuweisen.
      3. 1Die Publikationen sind in einem neuen Dokument zusammenzuführen. 2Das Dokument enthält:
      a. eine Einleitung und eine Zusammenfassung, in der die Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert werden,
      b. einen gesonderten, ausführlichen und vollständigen Methodenteil, in dem die Methoden übergreifend über die einzelnen Publikationen und zusammenhängend beschrieben werden sowie Einleitungen zu den einzelnen Kapiteln der Dissertation,
      c. ein zusammengeführtes Literaturverzeichnis aus allen enthaltenen Publikationen sowie den neu erstellen Teilen,
      d. einheitliche zusammengeführte Verzeichnisse für Abkürzungen, Formelzeichen, Tabellen und Abbildungen.
      3Tabellen und Abbildungen sowie das Literaturverzeichnis und der Formelsatz sind einheitlich zu gestalten und durchlaufend zu nummerieren. 4Absatz 1 gilt entsprechend.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 21 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen aus dem In- oder Ausland vergeben werden. 2Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) 1Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit anderen Hochschulen setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, ...
      § 21 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen aus dem In- oder Ausland vergeben werden. 2Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) 1Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit anderen Hochschulen setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in der die Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens regeln. 2In der Vereinbarung kann in Einzelpunkten im Sinne dieser Regelungen von der Promotionsordnung abgewichen werden. 3Die Vereinbarung ist vor ihrer Unterzeichnung durch den Fakultätsrat zu beschließen.

      (3) Sehen die jeweils gültigen Promotionsordnungen der beteiligten Fakultäten ein strukturiertes Promotionsprogramm gemäß § 10 vor, so einigen sich die Fakultäten der Hochschulen darüber, wo die*der Doktorand*in dieses Programm zu absolvieren hat, bzw. welche Teile des Programms der jeweils anderen Hochschule anerkannt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund 35/2025

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