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  • Access and Admission Requirements
    • § 2 Zulassung zum Promotionsstudium
      Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolg auf Grund eines einschlägigen Hochschulabschlusses une einer Aufnahmeprüfung

      (1) Die vorläufige Zulassung setzt voraus:
      (a) Ein qualifizierter Abschluss eines Studiengangs aus dem Bereich der Biologie oder Chemie mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern an einer deutschen Hochschule, für den ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird.
      - Bei Vorliegen anderer Studienabschlüsse ...
      § 2 Zulassung zum Promotionsstudium
      Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolg auf Grund eines einschlägigen Hochschulabschlusses une einer Aufnahmeprüfung

      (1) Die vorläufige Zulassung setzt voraus:
      (a) Ein qualifizierter Abschluss eines Studiengangs aus dem Bereich der Biologie oder Chemie mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern an einer deutschen Hochschule, für den ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird.
      - Bei Vorliegen anderer Studienabschlüsse aus dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich überprüft der Promotionsausschuss die fachliche Einschlägigkeit. Handelt es sich nicht um einen Master- oder Diplomabschluss einer deutschen Hochschule, so überprüft der Promotionsausschuss die fachliche Einschlägigkeit und die Gleichwertigkeit, wobei bei ausländischen Abschlüssen die geltenden Äquivalenzvereinbarungen zu beachten sind und gegebenenfalls die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen zu hören ist. Im Zweifelsfall kann eine informelle Kenntnisprüfung verlangt werden. Wird keine Gleichwertigkeit festgestellt, ist festzulegen, welche ergänzenden Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind. Die abschließende Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.
      oder-

      (b) Ein Staatsexamen nach einem Medizinstudium an einer deutschen Universität.
      Bei Bewerbern / Bewerberinnen mit Abschluss eines medizinischen Studiengangs einer ausländischen Hochschule wird entsprechend Punkt (a) verfahren. Die abschließende Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.
      Zum Promotionsstudium kann auch zugelassen werden, wer

      (c) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium aus dem Bereich der Biologie oder Chemie mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien
      oder -

      (d) einen Abschluss eines Masterstudiengangs aus dem Bereich der Biologie oder Chemie im Sinne von § 61 Absatz 2 Satz 2 HG nachweist.
      In besonderen Fällen kann der Promotionsausschuss weitere geeignete Kandidaten / Kandidatinnen mit einem Masterabschluss oder äquivalenten Abschluss zulassen.
      Die vorläufige Zulassung ist zu versagen, wenn bereits bei der Anmeldung einer der Gründe vorliegt, der zur Ablehnung des Promotionsgesuches nach § 4 Absatz 4 führen würde.
      Die abschließende Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.
      ...
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema behandeln, das in den Bereich der Molekularen Medizin fällt. Sie muss eine überwiegend naturwissenschaftliche;
      biomedizinische Betrachtungsweise erkennen lassen, wissenschaftlich beachtliche Ergebnisse enthalten und die Fähigkeit des Bewerbers / der Bewerberin zu selbständiger Forschung und klarer Darstellung seiner / ihrer Kenntnisse bekunden. In Grenzfällen trifft der Promotionsausschuss die Entscheidung. Sie darf nicht ganz ...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema behandeln, das in den Bereich der Molekularen Medizin fällt. Sie muss eine überwiegend naturwissenschaftliche;
      biomedizinische Betrachtungsweise erkennen lassen, wissenschaftlich beachtliche Ergebnisse enthalten und die Fähigkeit des Bewerbers / der Bewerberin zu selbständiger Forschung und klarer Darstellung seiner / ihrer Kenntnisse bekunden. In Grenzfällen trifft der Promotionsausschuss die Entscheidung. Sie darf nicht ganz oder teilweise als Promotionsleistung (auch an einer anderen Fakultät oder Universität) vorgelegt worden sein.

      (2) Die praktischen Arbeiten werden in der Regel an dem Institut / an der Klinik der Universität durchgeführt, dem/der eine(r) der Betreuer / Betreuerinnen angehört Angehörigen der Fakultät, die hauptamtlich an einer Forschungseinrichtung wie z.B. der FZ Jülich oder einem MPI tätig sind, kann der Promotionsausschuss im Einzelfall oder generell gestatten, Promotionsarbeiten innerhalb der Forschungseinrichtung, der sie angehören, durchführen zu lassen. In begründeten Fällen kann der / die Vorsitzende des Promotionsausschusses auf Antrag des Kandidaten / der Kandidatin, der von den Betreuern / Betreuerinnen zu befürworten ist und vor Beginn der entsprechenden Arbeiten gestellt werden muss, die Durchführung des experimentellen Teiles einer Dissertation ganz oder teilweise an anderen Orten gestatten, wenn eine angemessene fachliche Betreuung sichergestellt ist und die Arbeitsbedingungen denen an dem zuständigen Universitätsinstitut / der Klinik vergleichbar sind.

      (3) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein (im zweiten Fall ist ihr eine ausführliche deutsche Zusammenfassung beizugeben) Sie muss nach Abschluss des Verfahrens veröffentlicht werden (siehe § 10).
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 12.02.2002
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Mitteilungen 30/2015
    • Source Amtliche Mitteilungen 71/2002
    • Last amended 11.05.2015

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