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Your search criteria Doctoral studies offered: Fachspez.Teil/Fachspez.Regel. Kassel U Fachbereich 10 Mathematik und Naturwissenschaften

Universität Bayreuth

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Quick Overview

  • University Universität Bayreuth
  • Faculty / department Fakultät für Ingenieurwissenschaften
  • Degree Environmental and Bioengineering Science; Materials Science
  • Subjects Engineering; Mathematics, natural sciences
  • Academic degrees Dr.-Ing.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen für die Annahme zur Promotion

      (1) Für die Annahme zur Promotion muss die Bewerberin oder der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. Sie oder er muss ein fachbezogenes Hochschulstudium abgeschlossen haben; Regelabschluss ist die universitäre Diplom- oder Masterprüfung oder eine vergleichbare Masterprüfung an einer Fachhochschule/Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW). Zur Promotion werden auch Bewerberinnen und Bewerber angenommen, die die Absch...
      § 4 Voraussetzungen für die Annahme zur Promotion

      (1) Für die Annahme zur Promotion muss die Bewerberin oder der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. Sie oder er muss ein fachbezogenes Hochschulstudium abgeschlossen haben; Regelabschluss ist die universitäre Diplom- oder Masterprüfung oder eine vergleichbare Masterprüfung an einer Fachhochschule/Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW). Zur Promotion werden auch Bewerberinnen und Bewerber angenommen, die die Abschlussprüfung in einem einschlägigen Diplomstudiengang an einer Fachhochschule/HAW mit einer Gesamtnote besser als 2,0 abgelegt und dabei die Regelstudienzeit um nicht mehr als zwei Semester überschritten haben. Zur Promotion werden auch Bewerberinnen und Bewerber angenommen, die die Abschlussprüfung in einem fachbezogenen wissenschaftlichen Bachelorstudiengang an einer Universität oder Fachhochschule/HAW mit einer Gesamtnote von 1,0 abgelegt und dabei die Regelstudienzeit nicht überschritten haben sowie den Nachweis erbringen, dass sie zu den besten 5 % ihres Studienjahrgangs gehören.
      Die Promotionskommission kann auch Studienabschlüsse in den Ingenieurwissenschaften verwandten Fächern (z. B. Physik, Chemie, Biologie, Technomathematik, Informatik, Wirtschaftsingenieurwesen) als ausreichende Voraussetzung zur Promotion anerkennen. Die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse erfolgt im Übrigen nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit unter Beachtung von Art. 86 BayHIG. Die Gleichwertigkeit wird durch die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt; bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
      2. Die Promotionskommission kann die Annahme von der Erbringung zusätzlicher Leistungen aus den ingenieurwissenschaftlichen Fächern der Bachelor- und Masterstudiengänge der Fakultät für Ingenieurwissenschaften im Umfang von nicht mehr als 15 Leistungspunkten abhängig machen. Die Prüfungen in den Fächern, in denen zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sind entsprechend den Prüfungsordnungen bzw. den Prüfungs- und Studienordnungen der Bachelor- und Masterstudiengänge der Fakultät entweder mündlich oder schriftlich zu erbringen. Die Prüfungen müssen jeweils mit mindestens 4,0 bestanden werden. Nicht bestandene Prüfungen können einmal wiederholt werden.
      3. Sie oder er darf nicht diese oder eine andere gleichartige Doktorprüfung endgültig nicht bestanden haben.
      4. Sie oder er muss mit einer prüfungsberechtigten Lehrperson gemäß § 2 eine Betreuungsvereinbarung gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 abgeschlossen haben; ein Anspruch auf das Zustandekommen einer Betreuungsvereinbarung besteht nicht.
      5. Sie oder er darf sich nicht durch ihr oder sein Verhalten der Führung eines Doktorgrades als unwürdig erwiesen haben.

      (2) 1 Die Annahme zur Promotion ist vor Begründung des Promotionsverhältnisses über die Dekanin oder den Dekan schriftlich bei der Promotionskommission zu beantragen. 2 Dem Antrag sind die zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Annahmevoraussetzungen erforderlichen Unterlagen und eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er nicht bereits an einer anderen Hochschule oder einer anderen promovierenden Einrichtung der Universität Bayreuth im gleichen Fach zur Promotion angenommen worden ist, beizufügen.

      (3) Mit dem Antrag erfolgt eine Online-Registrierung als Bewerberin oder Bewerber bei der Fakultät für Ingenieurwissenschaften.

      (4) Die Promotion beginnt mit Erhalt der schriftlichen Bestätigung der Annahme zur Promotion durch die Fakultät für Ingenieurwissenschaften.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine eigenständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden auf einem ingenieurwissenschaftlichen Gebiet sein und zur Lösung von wissenschaftlichen Problemen beitragen. 2 Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen. 3Sie muss die erzielten Ergebnisse in angemessener Form darstellen. 3 Die eigenständige wissenschaftliche Arbeit kann in einer monographischen Dissertation oder einer damit gleichwertigen ku...
      § 10 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine eigenständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden auf einem ingenieurwissenschaftlichen Gebiet sein und zur Lösung von wissenschaftlichen Problemen beitragen. 2 Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen. 3Sie muss die erzielten Ergebnisse in angemessener Form darstellen. 3 Die eigenständige wissenschaftliche Arbeit kann in einer monographischen Dissertation oder einer damit gleichwertigen kumulativen Dissertation (vgl. Abs. 6 ff.) bestehen.

      (2) 1 Die Dissertation muss unterschrieben und in Maschinenschrift vorgelegt werden; sie muss gebunden, paginiert und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen sein und eine deutsche sowie eine englische Kurzfassung enthalten, die über Problemstellung und Erkenntnisse Auskunft geben.
      2 Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben; wörtlich oder nahezu wörtlich dem Schrifttum entnommene Stellen sind kenntlich zu machen. 3 Das Deckblatt der eingereichten Arbeit ist entsprechend dem Muster der Anlage 1 bzw. im Rahmen einer kooperativen Promotion entsprechend dem Muster der Anlage 2 zu gestalten.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (4) 1 Im Falle einer monographischen Dissertation muss zusammen mit der Dissertationsschrift mindestens ein, bereits in einer wissenschaftlich anerkannten, einschlägigen Fachzeitschrift mit unabhängiger Begutachtung („Peer Review“) veröffentlichter oder zur Veröffentlichung angenommener Aufsatz vorgelegt werden. 2 Der Inhalt der Veröffentlichung muss in thematischer Nähe zum Inhalt der Dissertationsschrift liegen.

      (5) 1 Bei dem Aufsatz nach Abs. 4 muss es sich um einen Forschungsartikel („Research Article“ oder „Full Research Paper“) handeln. 2 Die Doktorandin oder der Doktorand muss Erstautorin oder Erstautor sein. 3 Eine geteilte Erstautorenschaft ist möglich; in diesem Falle darf die Erstautorenschaft nur mit einer weiteren Autorin oder einem weiteren Autor geteilt sein und die geteilte Erstautorenschaft muss in der Autorenliste gekennzeichnet sein. 4 Eine geteilte Erstautorenschaft von zwei Doktorandinnen und/oder Doktoranden desselben Lehrstuhls ist nicht zulässig.

      (6) 1 Mit Einwilligung der Betreuerin oder des Betreuers kann anstelle einer monographischen Dissertation auch eine kumulative Dissertation eingereicht werden. 2 Diese besteht aus:
      1. mindestens drei bereits in wissenschaftlich anerkannten, einschlägigen Fachzeitschriften mit unabhängiger Begutachtung („Peer Review“) veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen, im engen thematischen Zusammenhang stehenden Aufsätzen, die die Doktorandin oder der Doktorand als Erstautorin oder Erstautor verfasst hat, sowie
      2. einer nicht vorveröffentlichten Darstellung im Umfang von mindestens 40 Seiten zuzüglich der Verzeichnisse.

      (7) 1 Bei den Fachzeitschriften nach Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 muss es sich zum Zeitpunkt der Annahme des Fachartikels um mindestens Q2 Zeitschriften im jeweiligen Fachgebiet nach den im Wegweiser zur Promotionsordnung benannten Rankings handeln. 2 Bei den Aufsätzen nach Abs. 6. Satz 2 Nr. 1 muss es sich um Forschungsartikel („Research Article“ oder „Full Research Paper“) handeln.
      3 Bei höchstens zwei der Aufsätze darf eine geteilte Erstautorenschaft vorliegen; in diesem Falle darf die Erstautorenschaft nur mit einer weiteren Autorin oder einem weiteren Autor geteilt sein und die geteilte Erstautorenschaft muss in der Autorenliste gekennzeichnet sein. 4 Eine geteilte Erstautorenschaft von zwei Doktorandinnen und/oder Doktoranden desselben Lehrstuhls ist nicht zulässig.

      (8) 1 Die Darstellung nach Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 soll den thematischen Zusammenhang der Aufsätze nach Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 herstellen, die behandelte Problematik in einen größeren fachwissenschaftlichen Kontext einordnen und den Erkenntnisgewinn darlegen. 2 Die Darstellung besteht aus einer Einleitung und einer Synthese. 3 Die Einleitung muss deutlich machen, durch welche übergeordnete wissenschaftliche Fragestellung die Aufsätze verbunden sind und welche Aspekte durch die einzelnen Aufsätze jeweils abgedeckt werden. 4 Die Synthese bezieht sich auf die Gesamtheit der Aufsätze. 5 Sie muss die Einzelergebnisse der Aufsätze zusammenführen und umfassend diskutieren. 6 In der Synthese muss die Doktorandin oder der Doktorand schlüssig darstellen, was die Aufsätze in ihrer Gesamtheit zur Beantwortung der in der Einleitung formulierten wissenschaftlichen Fragestellung beitragen
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • Abschnitt V: Binationale Promotion
      § 19 Allgemeines

      (1) 1 Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2 Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine von der Promotionskommission genehmigte Vereinbarung über die grenzüberschreitende gemeinsame Betreuung der Promotion abgeschlossen wurde,
      2. die Partnereinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschr...
      Abschnitt V: Binationale Promotion
      § 19 Allgemeines

      (1) 1 Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2 Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine von der Promotionskommission genehmigte Vereinbarung über die grenzüberschreitende gemeinsame Betreuung der Promotion abgeschlossen wurde,
      2. die Partnereinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes anzuerkennen wäre,
      3. die Bewerberin oder der Bewerber bzw. die Doktorandin oder der Doktorand die Voraussetzungen für die Annahme zur Promotion und die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren sowohl nach dieser Promotionsordnung (§§ 4, 7 und 8) als auch nach den entsprechenden Regelungen der Partnereinrichtung erfüllt,
      4. die Doktorandin oder der Doktorand an jeder der beteiligten Einrichtungen mindestens ein Jahr aktiv tätig ist.
      3 Auf Antrag eines Mitglieds der Promotionskommission wird für die Genehmigung der Vereinbarung nach Satz 2, Nr. 1 die erweiterte Promotionskommission hinzugezogen. Für binationale Promotionen gelten Absätze 2 und 3 sowie §§ 20-22, soweit nicht die Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 abweichende Regelungen trifft.

      (2) 1 Die Dissertation wird durch eine Betreuerin oder einen Betreuer gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 und ein nach den dortigen Bestimmungen prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung gemeinsam betreut und kann an der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth oder an der Partnereinrichtung vorgelegt werden. 2 Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 3 Eine Dissertation, die bereits vor Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bei einer der beteiligten Bildungseinrichtungen eingereicht und angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht Gegenstand eines gemeinsamen Promotionsprüfungsverfahrens sein.

      (3) Die Benotung der Promotionsleistungen erfolgt nach den Bestimmungen derjenigen Einrichtung, an der die Dissertation vorgelegt wird; die jeweils andere Einrichtung stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

      § 20 Promotionsprüfungsverfahren an der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth

      (1) 1 Soll die Dissertation an der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth vorgelegt werden, gelten für die Dissertation und deren Beurteilung die §§ 10 und 11. 2 Die Betreuerinnen und Betreuer der Dissertation nach § 19 Abs. 2 Satz 1 sollen in der Regel als Gutachterinnen und Gutachter bestellt werden.

      (2) 1 Ist die Dissertation im Verfahren nach § 11 angenommen, so wird sie der Partnereinrichtung zur Zustimmung über den Fortgang des Promotionsprüfungsverfahrens übermittelt. 2 Erteilt die Partnereinrichtung diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung gemäß §§ 12 und 13 statt. 3 Soweit die Betreuerin oder der Betreuer der Dissertation aus der Partnereinrichtung dem Prüfungsausschuss nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 angehört, ist ihre bzw. seine Bestellung zum Mitglied des Prüfungsausschusses oder die ersatzweise Bestellung eines anderen nach den dortigen Bestimmungen prüfungsberechtigten Mitglieds der Partnereinrichtung in der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vorzusehen.

      (3) 1 Ist die Dissertation zwar an der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth angenommen, die Zustimmung über den Fortgang der Prüfung aber von der Partnereinrichtung verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; die Promotionsprüfung wird nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung fortgesetzt. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die mündliche Prüfung seitens der Partnereinrichtung als nicht bestanden bewertet wird.

      (4) Die Veröffentlichung der Dissertation und die Ablieferung der Pflichtexemplare richten sich nach § 15 sowie den gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 getroffenen ergänzenden Vereinbarungen.

      § 21 Promotionsprüfungsverfahren an der Partnereinrichtung

      (1) 1 Soll die Dissertation an der Partnereinrichtung vorgelegt werden, findet das Prüfungsverfahren nach der Promotionsordnung der Partnereinrichtung Anwendung. 2 In der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Bestellung der Betreuerin oder des Betreuers nach § 19 Abs. 2 Satz 1 aus der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth oder, soweit diese oder dieser nicht herangezogen werden kann, einer anderen nach dieser Promotionsordnung prüfungsberechtigten Lehrperson aus der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth als Gutachterin oder Gutachter zur Beurteilung der Dissertation vorzusehen.

      (2) 1 Wurde die Dissertation von der Partnereinrichtung angenommen, so wird sie der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth zur Zustimmung über den Fortgang der Prüfung übermittelt. 2 § 11 Abs. 4 gilt entsprechend. 3 Erteilt die Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth die Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der Partnereinrichtung nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 4 In der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist vorzusehen, dass in diesem Fall die Betreuerin oder der Betreuer nach § 19 Abs. 2 Satz 1 aus der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth oder, soweit dies nicht möglich ist, ersatzweise eine andere nach dieser Promotionsordnung prüfungsberechtigte Lehrperson aus der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüferin oder Prüfer angehören muss.

      (3) 1 Wird die Dissertation zwar an der Partnereinrichtung angenommen, verweigert jedoch die Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth die Zustimmung zum Fortgang der Prüfung, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2 Das Promotionsprüfungsverfahren kann nach den Bestimmungen der Partnereinrichtung fortgesetzt werden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die mündliche Prüfung seitens der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth als nicht bestanden bewertet wird.

      (4) 1 Für die Veröffentlichung der Dissertation und die Ablieferung der Pflichtexemplare gelten die
      für die Partnereinrichtung maßgebenden Bestimmungen. 2 Die Vereinbarung nach § 19 Abs. 1
      Satz 2 Nr. 1 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der Fakultät für Ingenieurwissenschaften
      der Universität Bayreuth zur Verfügung zu stellen sind; alternativ kann einer Veröffentlichung der
      Dissertation analog § 15 Abs. 3 Sätze 1 und 3 zugestimmt werden. 3 In jedem Fall bleibt ein Exemplar der Dissertation bei den Prüfungsakten. 4 Die Ausfertigung der gemäß § 22 auszustellenden Promotionsurkunde ist von der Erfüllung der Ablieferungspflichten abhängig zu machen.

      § 22 Gemeinsame Urkunde

      (1) 1 Nach dem erfolgreichen Abschluss einer gemeinsamen Promotion wird von der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth und der Partnereinrichtung eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2 Die Urkunde trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie den Bestimmungen der Partnereinrichtung erforderlich sind.

      (2) Aus der gemeinsamen Promotionsurkunde geht hervor, dass die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den Doktorgrad gemäß § 1 Abs. 1 und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.

      (3) 1 Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 2 Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3 Auf der gemeinsamen Promotionsurkunde soll die äquivalente ausländische Note mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.

      § 18 Kooperative Promotionen

      (1) Die Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth ermöglicht die kooperative
      Durchführung von Promotionen mit Fachhochschulen/HAW sowie die Durchführung von Verbundpromotionen auf der Grundlage der Vereinbarung der bayerischen Hochschulen vom 19. Oktober 2015 im Rahmen der Regelungen dieser Promotionsordnung.

      (2) Die Federführung im Rahmen kooperativer Promotionen liegt bei der Universität Bayreuth.

      (3) Weitere Regelungen können durch Kooperationsvereinbarungen zwischen den Hochschulen getroffen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachung 50/2024

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