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Universität Bayreuth

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Quick Overview

  • University Universität Bayreuth
  • Faculty / department Fakultät für Mathematik, Physik und Informatik
  • Degree
    ... Computer Science, Applied; Mathematics; Physics
    Computer Science, Applied; Mathematics ...
  • Subjects Computer science; Mathematics; Physics
  • Academic degrees Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Antrag auf Annahme zur Promotion

      (1) Für die Annahme zur Promotion muss die Bewerberin oder der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. Sie bzw. er muss ein fachbezogenes Hochschulstudium abgeschlossen haben; Regelabschluss ist die Diplomprüfung an einer Universität, die Masterprüfung an einer Universität oder einer Fachhochschule/HAW oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Die Promotionskommission kann auch andere Studienabschlüsse und Studienabschl...
      § 4 Antrag auf Annahme zur Promotion

      (1) Für die Annahme zur Promotion muss die Bewerberin oder der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. Sie bzw. er muss ein fachbezogenes Hochschulstudium abgeschlossen haben; Regelabschluss ist die Diplomprüfung an einer Universität, die Masterprüfung an einer Universität oder einer Fachhochschule/HAW oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Die Promotionskommission kann auch andere Studienabschlüsse und Studienabschlüsse in verwandten Fächern als ausreichende Voraussetzung zur Promotion anerkennen und gegebenenfalls zusätzliche Leistungen fordern. Sie entscheidet auch über die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse. In diesen Fällen entscheidet die Promotionskommission nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit unter Beachtung von Art. 63 BayHSchG. Die Gleichwertigkeit wird durch die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Die Voraussetzung gemäß Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Promotionseignungsprüfung gemäß § 6 bestanden hat.
      2. Sie bzw. er darf nicht diese oder eine andere gleichartige Doktorprüfung nicht bestanden haben.
      3. Die Bewerberin oder der Bewerber muss mit einer prüfungsberechtigten Lehrperson gemäß § 2 Satz 1 eine Betreuungsvereinbarung gemäß § 7 abgeschlossen haben; ein Anspruch auf das Zustandekommen einer Betreuungsvereinbarung besteht nicht.
      4. Sie bzw. er darf sich nicht durch sein Verhalten der Führung des Doktorgrades als unwürdig erwiesen haben.

      (2) 1Die Annahme zur Promotion ist über die Dekanin oder den Dekan schriftlich bei der Promotionskommission zu beantragen. 2Dem Antrag sind die zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Annahmevoraussetzungen erforderlichen Unterlagen und eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers, dass sie bzw. er nicht bereits an einer anderen Hochschule oder einer anderen promovierenden Einrichtung der Universität Bayreuth im gleichen Fach zur Promotion angenommen worden ist, beizufügen. 3Mit dem Antrag erfolgt eine Online-Registrierung als Bewerberin oder Bewerber bei der Fakultät.

      (3) Die Promotion beginnt mit Erhalt der schriftlichen Bestätigung der Annahme zur Promotion durch die Fakultät.

      § 6 Promotionseignungsprüfung

      (1) Die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung setzt voraus,
      1. dass die Bewerberin oder der Bewerber die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt und die Abschlussprüfung in einem fachbezogenen Bachelorstudiengang an einer Universität oder einer Fachhochschule/HAW oder in einem fachbezogenen Diplomstudiengang an einer Fachhochschule/HAW mit der Gesamtnote "gut" oder besser abgelegt hat;
      2. dass die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht bereits einer einschlägigen Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung an einer anderen deutschen Hochschule ohne Erfolg unterzogen hat;
      3. dass nach einem Beratungsgespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung von einer im Sinne von § 2 prüfungsberechtigten Lehrperson befürwortet wird.

      (8) Über das Ergebnis der Promotionseignungsprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber eine von der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission unterschriebenen Bescheid, welcher zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

      (9) Nach erfolgreich bestandener Eignungsprüfung und Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs.1 Nr. 2 bis 4 dieser Satzung erhält die Bewerberin oder der Bewerber durch die Fakultät eine schriftliche Bestätigung über die Annahme zur Promotion.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden sein und zur Lösung von wissenschaftlichen Problemen beitragen. 2Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen. 3Sie muss die erzielten Ergebnisse in angemessener Form darstellen.

      (2) 1Die Dissertation muss unterschrieben und in Maschinenschrift vorgelegt werden; sie muss gebunden, paginiert und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen sei...
      § 11 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden sein und zur Lösung von wissenschaftlichen Problemen beitragen. 2Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen. 3Sie muss die erzielten Ergebnisse in angemessener Form darstellen.

      (2) 1Die Dissertation muss unterschrieben und in Maschinenschrift vorgelegt werden; sie muss gebunden, paginiert und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen sein und eine Kurzfassung enthalten, die über Problemstellung und Ergebnisse Auskunft gibt. 2Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben; wörtlich oder nahezu wörtlich dem Schrifttum entnommene Stellen sind kenntlich zu machen. 3Die Angaben auf dem Titelblatt müssen dem im Dekanat zugänglichen Muster entsprechen. 4Die Dissertation ist zusätzlich in elektronischer Fassung, deren Format mit dem Dekan abzustimmen ist, vorzulegen, um sie prüfungsberechtigten Mitgliedern der Fakultät für eine Überprüfung zugänglich zu machen. 5Diese Überprüfung muss das Urheberrecht und den Datenschutz beachten.

      (3) Wird eine bereits publizierte Arbeit als Dissertation eingereicht, so kann anstelle der maschinengeschriebenen Exemplare die entsprechende Anzahl von Belegexemplaren der gedruckten Arbeit treten.

      (4) Im Falle einer kumulativen Dissertation muss zusätzlich zu den eingereichten Publikationen eine ausführliche Zusammenfassung (Extended Abstract) vorgelegt werden, die den Zusammenhang zwischen den eingereichten Publikationen sowie den eigenen Beitrag darstellt. Die Entscheidung, ob eine kumulative Dissertation als geeignet erscheint, trifft die Promotionskommission.

      (5) Die Dissertation wird in deutscher oder englischer Sprache abgefasst.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • Abschnitt V: Binationale Promotion
      § 20 Allgemeines

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine von der Promotionskommission genehmigte Vereinbarung über die grenzüberschreitende gemeinsame Betreuung der Promotion abgeschlossen wurde,
      2. die Partnereinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschrif...
      Abschnitt V: Binationale Promotion
      § 20 Allgemeines

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine von der Promotionskommission genehmigte Vereinbarung über die grenzüberschreitende gemeinsame Betreuung der Promotion abgeschlossen wurde,
      2. die Partnereinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes anzuerkennen wäre,
      3. die Doktorandin oder der Doktorand die Voraussetzungen für die Annahme zur Promotion und für die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren sowohl nach dieser Promotionsordnung (§§ 4, 8 und 9) als auch nach den entsprechenden Regelungen der Partnereinrichtung erfüllt.

      (2) 1Die Dissertation wird durch eine Betreuerin oder einen Betreuer gemäß § 7 Abs. 1 und ein nach den dortigen Bestimmungen prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung gemeinsam betreut und kann an der Fakultät für Mathematik, Physik und Informatik der Universität Bayreuth oder an der Partnereinrichtung vorgelegt werden. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 3Eine Dissertation, die bereits vor Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bei einer der beteiligten Bildungseinrichtungen eingereicht und angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht Gegenstand eines gemeinsamen Promotionsprüfungsverfahrens sein.

      (3) Die Benotung der Promotionsleistungen erfolgt nach den Bestimmungen derjenigen Einrichtung, an der die Dissertation vorgelegt wird; die jeweils andere Einrichtung stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

      § 21 Prüfungsverfahren an der Fakultät für Mathematik, Physik und Informatik der Universität Bayreuth

      (1) 1Soll die Dissertation an der Fakultät für Mathematik, Physik und Informatik der Universität Bayreuth vorgelegt werden, gelten für die Dissertation und deren Beurteilung die §§ 11 und 12. 2Die Betreuerinnen und Betreuer der Dissertation nach § 20 Abs. 2 Satz 1 sollen in der Regel als Gutachter bestellt werden.

      (2) 1Ist die Dissertation im Verfahren nach § 12 angenommen, so wird sie der Partnereinrichtung zur Zustimmung über den Fortgang der Promotionsprüfung übermittelt. 2Erteilt die Partnereinrichtung diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung gemäß §§ 13 und 14 statt. 3Soweit die Betreuerin oder der Betreuer der Dissertation aus der Partnereinrichtung dem Prüfungsausschuss nicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 angehört, ist ihre bzw. seine Bestellung zum Mitglied des Prüfungsausschusses oder die ersatzweise Bestellung eines anderen nach den dortigen Bestimmungen prüfungsberechtigten Mitglieds der Partnereinrichtung in der Vereinbarung nach § 20 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 vorzusehen.

      (3) 1Ist die Dissertation zwar an der Fakultät für Mathematik, Physik und Informatik der Universität Bayreuth angenommen, die Zustimmung über den Fortgang der Prüfung aber von der Partnereinrichtung verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; die Promotionsprüfung wird nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung fortgesetzt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Partnereinrichtung die mündliche Prüfung als nicht bestanden bewertet hat.

      (4) Die Veröffentlichung der Dissertation und die Ablieferung der Pflichtexemplare richten sich nach § 16 sowie den gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 getroffenen ergänzenden Vereinbarungen.

      § 22 Prüfungsverfahren an der Partnereinrichtung

      (1) 1Soll die Dissertation an der Partnereinrichtung vorgelegt werden, findet auf das Prüfungsverfahren die Promotionsordnung der Partnereinrichtung Anwendung. 2In der Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Bestellung der Betreuerin oder des Betreuers nach § 20 Abs. 2 Satz 1 aus der Fakultät für Mathematik, Physik und Informatik der Universität Bayreuth oder, soweit diese oder dieser nicht herangezogen werden kann, einer anderen
      nach dieser Promotionsordnung prüfungsberechtigten Lehrperson aus der Fakultät für Mathematik, Physik und Informatik der Universität Bayreuth als Gutachterin oder Gutachter zur Beurteilung der Dissertation vorzusehen.

      (2) 1Wurde die Dissertation von der Partnereinrichtung angenommen, so wird sie der Fakultät für Mathematik, Physik und Informatik der Universität Bayreuth zur Zustimmung über den Fortgang der Prüfung übermittelt. 2§ 12 Abs. 5 Sätze 3 bis 8 gelten entsprechend. 3Erteilt die Fakultät für Mathematik, Physik und Informatik der Universität Bayreuth die Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der Partnereinrichtung nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 4In der Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist vorzusehen, dass in diesem Fall die Betreuerin oder der Betreuer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 aus der Fakultät für Mathematik, Physik und Informatik der Universität Bayreuth oder, soweit dies nicht möglich ist, ersatzweise eine andere nach dieser Promotionsordnung prüfungsberechtigte Lehrperson aus der Fakultät für Mathematik, Physik und Informatik der Universität Bayreuth dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüferin oder Prüfer angehören muss.

      (3) 1Wird die Dissertation zwar an der Partnereinrichtung angenommen, verweigert jedoch die Fakultät für Mathematik, Physik und Informatik der Universität Bayreuth die Zustimmung zum Fortgang der Prüfung, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Die Promotionsprüfung kann nach den Bestimmungen der Partnereinrichtung fortgesetzt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die mündliche Prüfung seitens der Fakultät für Mathematik, Physik und Informatik der Universität Bayreuth als nicht bestanden bewertet wird.

      (4) 1Für die Veröffentlichung der Dissertation und die Ablieferung der Pflichtexemplare gelten die für die Partnereinrichtung maßgebenden Bestimmungen. 2Die Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der Fakultät für Mathematik, Physik und Informatik der Universität Bayreuth zur Verfügung zu stellen sind; alternativ kann einer Veröffentlichung der Dissertation analog § 16 Abs. 2 Nummern 2 bis 4 zugestimmt werden. 3In jedem Fall bleibt ein Exemplar der Dissertation bei den Prüfungsakten. 4Die Ausfertigung der gemäß § 23 auszustellenden Promotionsurkunde ist von der Erfüllung der Ablieferungspflichten abhängig zu machen.

      § 23 Gemeinsame Urkunde

      (1) 1Nach dem erfolgreichen Abschluss eines gemeinsamen Promotionsprüfungsverfahrens wird von der Fakultät für Mathematik, Physik und Informatik der Universität Bayreuth und der Partnereinrichtung eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Die Urkunde trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie den Bestimmungen der Partnereinrichtung erforderlich sind.

      (2) An Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der Fakultät für Mathematik, Physik und Informatik der Universität Bayreuth und der Partnereinrichtung treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen.

      (3) Aus der gemeinsamen Promotionsurkunde geht hervor, dass die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den Doktorgrad gemäß § 1 Abs. 1 und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.

      (4) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der gemeinsamen Promotionsurkunde soll die äquivalente ausländische Note mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 20.09.2017
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachung 13/2025
    • Source Amtliche Bekanntmachung 72/2017
    • Last amended 05.06.2025

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