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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Hildesheim U Fachbereich 3 Sprach- und Informationswissenschaften

Universität Bielefeld

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Quick Overview

  • University Universität Bielefeld
  • Faculty / department Fakultät für Soziologie
  • Degree Sociology
  • Subjects Social sciences, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zugangsvoraussetzungen und Annahme als Doktorand*in (§§ 5 und 6 RPO)

      (1) Der Zugang zum Promotionsverfahren (Promotionsstudiengang oder studiengangfreie Promotion) setzt einen erfolgreichen Abschluss in einem Studiengang mit soziologischem oder sozial- oder politikwissenschaftlichem oder einem anderen an der Fakultät vertretenen Schwerpunkt voraus:
      a) Abschluss mit i.d.R. mindestens „gut“ eines entsprechenden Master-Studiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 S. 2
      HG, oder
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      § 5 Zugangsvoraussetzungen und Annahme als Doktorand*in (§§ 5 und 6 RPO)

      (1) Der Zugang zum Promotionsverfahren (Promotionsstudiengang oder studiengangfreie Promotion) setzt einen erfolgreichen Abschluss in einem Studiengang mit soziologischem oder sozial- oder politikwissenschaftlichem oder einem anderen an der Fakultät vertretenen Schwerpunkt voraus:
      a) Abschluss mit i.d.R. mindestens „gut“ eines entsprechenden Master-Studiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 S. 2
      HG, oder
      b) Abschluss mit i.d.R. mindestens „gut“ eines entsprechenden Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      c) Abschluss eines entsprechenden Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien (Angleichungsstudien); Voraussetzung für die Zulassung zu den Angleichungsstudien ist ein sehr guter Bachelor-Abschluss (Note: „sehr
      gut“). Die Angleichungsstudien, die im Einzelnen vom Promotionsausschuss auf Vorschlag der vorgesehenen Betreuungsperson festgelegt werden, haben im ersten Semester einen Umfang von 30 LP und sind im Rahmen der Master-Studiengänge der Fakultät für Soziologie zu erwerben. Die im Rahmen der Angleichungsstudien zu erbringenden Prüfungsleistungen müssen ebenfalls mit „sehr gut“ bestanden werden. Die Angleichungsstudien werden im zweiten Semester mit einer schriftlichen Arbeit im Umfang von weiteren 30 LP abgeschlossen, die, um als angemessen auf die Promotion vorbereitende Studie gelten zu können, mit „sehr gut“ bewertet sein muss. Herausragende Studierende aus Masterstudiengängen, deren Leistungen nach einem Jahr nach den Regelungen der Masterprüfungsordnung überprüft wurden, haben durch diese Leistungen die promotionsvorbereitenden Studien erbracht. Über Ausnahmen von den Voraussetzungen gemäß Satz 1 a) und b) entscheidet der Promotionsausschuss auf Basis einer Stellungnahme der vorgesehenen Betreuungsperson, die das Studium von für das Dissertationsthema relevanten Veranstaltungen vorsehen kann; der Zugang steht insoweit unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Teilnahme an diesen Veranstaltungen.

      (2) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen gemäß § 63a HG der Anerkennung durch den zuständigen Promotionsausschuss. Neben den Regelungen des Hochschulgesetzes für die Beurteilung der internationalen Qualifikationen finden Anwendung:
      - das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712 f. – sog. Lissabon-Konvention) sowie die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung
      - Äquivalenzabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten und
      - bilaterale Erklärungen der Kultusministerkonferenz/Hochschulrektorenkonferenz.
      Zur Beurteilung können die Bewertungsvorschläge des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – Anwendung finden.

      (3) Über die Annahme als Doktorand*in für die Promotion im Rahmen des Promotionsstudiengangs der Fakultät für Soziologie oder im Rahmen der studiengangsfreien Promotion (§ 3 Absatz 3 a) – c)) entscheidet der Promotionsausschuss der Fakultät für Soziologie. Dem Antrag auf Annahme als Doktorand*in sind beizufügen
      1. die Angabe des in Aussicht genommenen Themas, ein Exposé zur geplanten Dissertation sowie die Einordnung des Dissertationsvorhabens in ein an der Fakultät vertretenes Fachgebiet,
      2. die Angabe der in Aussicht genommenen Art der Dissertation (monographische Einzelarbeit, kumulative Einzelarbeit oder Teamarbeit),
      3. eine Beschreibung der bisherigen Studienschwerpunkte,
      4. Nachweis der erlangten Hochschulabschlüsse (Nachweis der Zugangsvoraussetzungen),
      5. ein tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zum persönlichen und beruflichen Werdegang,
      6. Nennung von zwei Referenzen sowie die Betreuungserklärung einer gemäß § 6 zur Betreuung berechtigten Person,
      7. eine Erklärung über laufende oder vorausgegangene Promotionsverfahren; dabei ist auch anzugeben, wann, mit welchem Thema und bei welcher Fakultät/bei welchem Fachbereich die Eröffnung des Promotionsverfahrens beantragt wurde und wie/mit welchem Ergebnis das Verfahren endete.
      Der Promotionsausschuss kann mit schriftlicher Darlegung der Gründe die Überarbeitung des Exposés verlangen. Das Exposé muss die wissenschaftliche Qualität und Durchführbarkeit des Promotionsvorhabens erkennen lassen und den Eindruck vermitteln, dass der*die Kandidat*in die Promotion erfolgreich abschließen kann. Muss ein Exposé aufgrund der Entscheidung des Promotionsausschusses überarbeitet werden, wird der*die Doktorand*in unter Vorbehalt angenommen. Das Exposé muss innerhalb von drei Monaten überarbeitet worden sein. Es kann insgesamt bis zu zweimal überarbeitet werden. Wird die Überarbeitung nicht fristgerecht eingereicht oder entscheidet der Promotionsausschuss abschließend gegen die Annahme als Doktorand*in, gilt diese als widerrufen. Soweit schon eine Einschreibung stattgefunden hat, erfolgt in diesen Fällen die Exmatrikulation.

      (4) Die Annahme als Doktorand*in wird auf fünf Jahre befristet. Begründete Verlängerungsanträge können gestellt werden; diese müssen auch eine Stellungnahme der erstbetreuenden Person beinhalten. Die Annahme wird elektronisch mitgeteilt und beinhaltet gegebenenfalls auch den Umfang der promotionsvorbereitenden Studien. Das Weitere regelt die Rahmenpromotionsordnung.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig und methodisch einwandfrei sowie in angemessener Darstellung verfassten wissenschaftlichen Abhandlung, durch die der*die Doktorand*in einen eigenen Beitrag zur Forschung leistet, der die Grenzen des Wissens erweitert und einer Begutachtung durch Fachwissenschaftler*innen standhält (Dissertation). Teile der im Rahmen der Dissertation durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten können in Abstimmung mi...
      § 10 Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig und methodisch einwandfrei sowie in angemessener Darstellung verfassten wissenschaftlichen Abhandlung, durch die der*die Doktorand*in einen eigenen Beitrag zur Forschung leistet, der die Grenzen des Wissens erweitert und einer Begutachtung durch Fachwissenschaftler*innen standhält (Dissertation). Teile der im Rahmen der Dissertation durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten können in Abstimmung mit den Betreuungspersonen schon vor Beantragung der Verfahrenseröffnung gemäß § 8 veröffentlicht sein. Die Dissertation soll nicht mehr als 300 Seiten umfassen. Sie ist grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache abzufassen; über die Zulassung von Dissertationen in anderen Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss. Dissertationen können als monographische Einzelarbeit, als kumulative Einzelarbeit oder als Teamarbeit vorgelegt werden. Eine monographische Einzelarbeit schließt eine Ko-Autor*innenschaft aus.

      (2) Die kumulative Dissertation muss folgende Kriterien erfüllen:
      a) Die kumulative Dissertation umfasst eine unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstandene Mehrzahl von wissenschaftlichen Abhandlungen. Der Zusammenhang dieser Abhandlungen ergibt sich aus einer bestimmten wissenschaftlichen Frage und ist in einer synthetisierenden wissenschaftlichen Abhandlung hinreichend zu begründen. Die synthetisierende Abhandlung hat den Rang eines eigenständigen wissenschaftlichen Beitrags im Umfang von i.d.R. 20 Seiten zu Grundlagen, Stand und Entwicklung eines Forschungsfelds und stellt die Beiträge der Dissertation hierzu dar.
      b) Bei der kumulativen Promotion sind mindestens vier Aufsätze einzureichen, die insgesamt den Rang einer wissenschaftlichen Einzelarbeit haben. Mindestens ein Aufsatz muss in Alleinautor*innenschaft verfasst worden sein; ein weiterer sollte in Erstautor*innenschaft verfasst worden sein. Bei Ko-Autor*innenschaften ist der Anteil der*des Doktorandin*Doktoranden genau zu kennzeichnen und eine eidesstattliche Erklärung über den Eigenanteil abzugeben. Der*Die Doktorand*in hat außerdem alle Autor*innen über die Verwendung der Arbeiten als kumulative Dissertation sowie über die Erklärung zum Eigenanteil zu informieren und sicherzustellen, dass durch die Verwendung der Arbeiten auch im Hinblick auf die Veröffentlichung der Dissertation keine Urheberrechte verletzt werden. Alle Erklärungen werden zur Prüfungsakte genommen.

      (3) Die (intra- oder interdisziplinäre) Teamarbeit muss folgende Kriterien erfüllen:
      a) der theoretische oder methodische Gehalt einer Teamarbeit sowie die tatsächlich investierte wissenschaftliche Arbeit müssen sich wesentlich von einer Einzelarbeit unterscheiden; dabei muss der Beitrag jeder*jedes Doktorandin*Doktoranden dem wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit entsprechen, deutlich abgrenzbar und bewertbar sein;
      b) die Doktorand*innen müssen im Fall einer Teamarbeit die individuelle Urheberschaft für bestimmte Dimensionen oder für einzelne Abschnitte der Arbeit kenntlich machen; sie müssen die eigenen Teilleistungen an der Teamarbeit
      in einer schriftlichen Stellungnahme darlegen und gewichten. Die Ko-Autor*innen bestätigen dies in einer formlosen schriftlichen Erklärung. Alle Erklärungen werden zur Prüfungsakte genommen.
      c) die Doktorand*innen fügen einen gemeinsamen Bericht über den Verlauf der Zusammenarbeit bei, der den individuellen Beitrag der Doktorand*innen an der gemeinsamen Arbeit erkennen lässt.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 20 a) Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Soziologie verleiht den Grad einer*eines Doktorin*Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerhochschule oder Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partnerfakultät mit.

      (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Kandidat*...
      § 20 a) Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Soziologie verleiht den Grad einer*eines Doktorin*Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerhochschule oder Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partnerfakultät mit.

      (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Kandidat*innen durch die Promotionsleistungen zu erbringen. Diese bestehen aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung in Form einer Verteidigung (Disputation).

      § 20 b) Abkommen
      Die Durchführung des Promotionsverfahrens nach § 20 a) Abs. 1 setzt ein Abkommen mit einer ausländischen Partnerhochschule oder Partnerfakultät voraus, in dem beide Partner sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      § 20 c) Entsprechende Anwendung
      Für das Promotionsverfahren nach § 20 a) Abs. 1 S. 1 gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach § 20 a) Abs. 1 S. 2 gelten die im Abkommen gemäß § 20 b) enthaltenen Regelungen.

      § 20 d) Zugang zum Promotionsverfahren
      (1) § 5 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der*die Doktorand*in einen zur Promotion berechtigenden Abschluss an einer Hochschule des Landes nachweisen muss, in dem sich der Sitz einer der beiden Institutionen befindet.
      (2) § 5 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
      a) eine Erklärung der Partnerhochschule oder Partnerfakultät darüber, dass die Voraussetzungen für den Zugang zur Promotion vorliegen, und
      b) eine Erklärung eines Mitglieds der Partnerhochschule oder Partnerfakultät darüber, dass sie*er bereit ist, die Dissertation zu betreuen und ggf. auch zu begutachten.

      § 20 e) Dissertation, Betreuung und Einschreibung
      (1) Die Dissertation und ihre Zusammenfassung sind jeweils in der im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen.

      (2) Betreuungspersonen der Dissertation sind jeweils ein gemäß § 6 zur Betreuung berechtigtes Mitglied der Fakultät für Soziologie und ein zur Betreuung berechtigtes Mitglied der Partnerhochschule oder Partnerfakultät. Die Erklärungen gemäß § 20 d) Abs. 2 a) und b) sollen bei Beginn des Betreuungsverhältnisses dem Promotionsausschuss vorgelegt werden.

      (3) Während der Arbeit an der Dissertation muss der*die Doktorand*in an der Universität Bielefeld als Promotionsstudierende*r eingeschrieben sein; die Möglichkeiten zur Beurlaubung gem. § 8 Einschreibungsordnung bleiben grundsätzlich bestehen.

      § 20 f) Gutachter*innen
      (1) Die Dissertation wird in der Regel von jeweils einem gemäß § 9 zur Begutachtung berechtigten Mitglied der Fakultät für Soziologie und einem zur Begutachtung berechtigten Mitglied der Partnerhochschule oder Partnerfakultät begutachtet.

      (2) Der Promotionsausschuss kann eine Betreuungsperson zum*zur Gutachter*in bestellen.

      (3) Für die Sprache der Gutachten gilt § 20 e) Abs. 1 S. 1 entsprechend.

      § 20 g) Mündliche Prüfung
      (1) Die mündliche Prüfung besteht in der Verteidigung (Disputation) der in der Dissertation vertretenen Thesen, soweit im Partnerschaftsabkommen nichts anderes geregelt ist.

      (2) Für die Sprache der Verteidigung gilt § 20 e) Abs. 1 S. 1 entsprechend.

      (3) Die mündliche Prüfung ist in der Regel eine Einzelprüfung. Die Dauer richtet sich nach den im Abkommen gemäß § 20 b) enthaltenen Regeln.

      § 20 h) Prüfungskommission
      Die Prüfungskommission besteht nach Maßgabe des Partnerschaftsabkommens aus mindestens vier Mitgliedern, die gemäß den Vorgaben der Fakultät bzw. der Partneruniversität oder -fakultät als prüfungsberechtigte Personen gelten. Zwei sollen gemäß § 9 Prüfungsberechtigte der Fakultät für Soziologie und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partnerhochschule oder Partnerfakultät sein. Jede Fakultät muss zumindest mit einem Mitglied vertreten sein. Abweichend zu § 9 muss die Prüfungskommission nicht notwendigerweise überwiegend aus (wahlberechtigten) Mitgliedern der Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld besetzt und der Vorsitz nicht zwingend wahlberechtigte*r Hochschullehrer*in der Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld sein.

      § 20 i) Abschluss des Promotionsverfahrens
      Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 15 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass in der Promotionsurkunde und im Zeugnis auf das grenzüberschreitende Promotionsverfahren hingewiesen wird. Der*Die Dekan*in der Fakultät unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. In einem Begleitschreiben wird der*die Doktorand*in darauf hingewiesen, dass der Titel entweder nur in deutscher oder in der im Partnerschaftsabkommen gemäß § 20 b) genannten Sprache verwendet werden darf. Die Beurkundung kann entweder
      a) in einem gemeinsamen Abschlussdokument, das von dem*der Dekan*in der Fakultät sowie dem*der zuständigen Vertreter*in der Partnerhochschule oder Partnerfakultät unterzeichnet und gesiegelt ist, oder
      b) in getrennten Abschlussdokumenten in der jeweiligen Landesprache erfolgen. Der*Die Dekan*in der Fakultät unterzeichnet und siegelt Urkunde und Zeugnis der Fakultät für Soziologie. Die Partnerhochschule oder Partnerfakultät fertigt ihre Abschlussdokumente entsprechend den bei ihr geltenden Regelungen aus und sorgt ggf. für die staatliche Beurkundung der gemeinsam betreuten Promotion.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt Universität Bielefeld, Amtliche Bekanntmachungen 05/54

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