§ 6 Zulassung zur Promotion
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Nachweise für die Erfüllung aller in § 3 genannten Erfordernisse, einschließlich der zusätzlichen Auflagen, die gegebenenfalls bei der Annahme als Doktorandin oder Doktorand festgelegt worden sind.
2. Nachweise für die gemäß Anlage 1 geforderten Vora...
§ 6 Zulassung zur Promotion
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Nachweise für die Erfüllung aller in § 3 genannten Erfordernisse, einschließlich der zusätzlichen Auflagen, die gegebenenfalls bei der Annahme als Doktorandin oder Doktorand festgelegt worden sind.
2. Nachweise für die gemäß Anlage 1 geforderten Voraussetzungen, soweit sie nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt worden sind,
3. Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an spezifischen Lehrangeboten für Doktorandinnen/Doktoranden
4. Angabe des Promotionshauptfaches und des Themas;
5. drei gebundene maschinengeschriebene Exemplare der Dissertation mit Nennung der Gutachterinnen bzw. Gutachter;
6. gegebenenfalls ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Schriften, die der Bewerber/die Bewerberin veröffentlicht hat;
7. eine Versicherung an Eides statt, dass der Kandidat bzw. die Kandidatin die Dissertation selbständig und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt, keine anderen als die von ihr bzw. ihm angegebenen Schriften und Hilfsmittel benutzt und die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen kenntlich gemacht hat.
(3) Die Zulassung wird abgelehnt, wenn
1. die geforderten Unterlagen unvollständig oder unrichtig sind,
2. die Kandidatin oder der Kandidat bereits an einer anderen Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung oder eine gleichartige Prüfung nicht bestanden hat oder die Dissertation in gleicher oder anderer Form in einem anderen Prüfungsverfahren vorgelegen hat.
(5) Die Entscheidung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen und im Falle der Ablehnung mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Anlage 1
Zulassungsvoraussetzungen als Doktorand/Doktorandin und Sonderbestimmungen für einzelne Fächer
I. Promotionshauptfach Musikwissenschaft
Nachzuweisen sind:
1.1. eine Magister-, Diplom- oder Masterprüfung oder ein gleichwertiges ausländisches Examen in einem Musikwissenschaftsstudium an einer wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule
oder
1.2. ein Erstes Staatsexamen bzw. eine Masterprüfung für das Lehramt an Allgemeinbildenden Schulen mit dem Unterrichtsfach Musik an einer wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule
oder
1.3. eine Diplom- oder Masterprüfung in Musiktheorie an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule.
und
2. musikwissenschaftliche Studien im Umfang von 24 Semesterwochenstunden, sofern sie nicht bereits durch das vorangegangene Studium absolviert sind. Gegebenenfalls können fehlende Semesterwochenstunden nachgeholt werden. Sie sind spätestens bei der Zulassung zur Promotion (siehe § 6) nachzuweisen.
3. die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit.
Sie gilt als nachgewiesen, wenn die Note der schriftlichen Abschlussarbeit in dem nach Nummer 1 zugangsberechtigenden Abschluss mindestens mit der Gesamtnote „gut“ (2,5) bewertet worden ist. Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit Diplomabschluss bzw. einem Abschluss im Studiengang Komposition/Musiktheorie mit dem Schwerpunkt Musiktheorie ist zusätzlich erforderlich, dass der Promotionsausschuss ihre im Rahmen des absolvierten Studiums verfasste Abschlussarbeit in der wissenschaftlichen Qualität als einer Staatsexamens- bzw. Magisterarbeit gleichwertig anerkennt.
4. gute Englischkenntnisse. Ausländische Bewerberinnen bzw. Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, haben gute deutsche Sprachkenntnisse in Form von staatlich anerkannten Gutachten nachzuweisen (TestDaF 5).
II. Promotionshauptfach Musikpädagogik
Nachzuweisen sind
1.1 ein Erstes Staatsexamen bzw. eine Masterprüfung für das Lehramt an Allgemeinbildenden Schulen mit dem Unterrichtsfach Musik an einer wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule
oder
1.2
eine Diplom-, Magister- oder Masterprüfung im Studiengang Musikerziehung, und eine mindestens dreijährige Berufspraxis als Diplommusiklehrerin bzw. Diplommusiklehrer
oder
1.3 eine Magister-, Diplom- oder Masterprüfung oder ein gleichwertiges ausländisches Examen in einem Musikwissenschaftsstudium an einer wissenschaftlichen oder künstlerisch wissenschaftlichen Hochschule,
und
2. wissenschaftlich qualifizierende musikpädagogische bzw. erziehungswissenschaftliche Studien im Umfang von 24 Semesterwochenstunden, sofern sie nicht bereits durch das vorangegangene Studium absolviert sind. Durch den Nachweis des Zweiten Staatsexamens, das mindestens mit „gut“ (2,5) bewertet wurde, sind die geforderten Studien erbracht. Gegebenenfalls können fehlende Semesterwochenstunden nachgeholt werden. Sie sind spätestens bei der Zulassung zur Promotion (Siehe § 6) nachzuweisen.
3. die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit.
Sie gilt als nachgewiesen, wenn die Note der schriftlichen Abschlussarbeit in dem nach Nummer 1 zugangsberechtigenden Abschluss mindestens mit der
Gesamtnote „gut“ (2,5) bewertet worden ist. Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit Diplomabschluss ist zusätzlich erforderlich, dass der Promotionsausschuss ihre im Rahmen des absolvierten Studiums verfasste Diplomarbeit in der wissenschaftlichen Qualität als einer Staatsexamens- bzw. Magisterarbeit gleichwertig anerkennt.
4. gute Englischkenntnisse. Ausländische Bewerberinnen bzw. Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, haben gute deutsche Sprachkenntnisse in Form von staatlich anerkannten Gutachten nachzuweisen (TestDaF 5).
III. Promotionshauptfach Kultur- und Medienmanagement
Nachzuweisen sind:
1.1. eine Diplom- oder Masterprüfung im Studiengang Kultur- und Medienmanagement
oder
1.2. eine Diplom-, Magister- oder Masterprüfung oder ein gleichwertiges ausländisches Examen in einem Studienfach mit dem Schwerpunkt Kultur- bzw. Medienmanagement an einer wissenschaftlichen oder künstlerisch- wissenschaftlichen Hochschule
und
2. wissenschaftlich qualifizierende Studien in Kultur- und Medienmanagement im Umfang von 24 Semesterwochenstunden, sofern sie nicht bereits durch das vorangegangene Studium absolviert sind. Gegebenenfalls können fehlende Semesterwochenstunden nachgeholt werden. Sie sind spätestens bei der Zulassung zur Promotion (Siehe § 6) nachzuweisen.
3. die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit.
Sie gilt als nachgewiesen, wenn die Note der schriftlichen Abschlussarbeit in dem nach Nummer 1 zugangsberechtigenden Abschluss mindestens mit der Gesamtnote „gut“ (2,5) bewertet worden ist.
4. gute Englischkenntnisse Ausländische Bewerberinnen bzw. Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, haben gute deutsche Sprachkenntnisse in Form von staatlich anerkannten Gutachten nachzuweisen (TestDaF 5).
IV. Promotionshauptfach Musiktherapie
Nachzuweisen sind:
1.1 eine Diplom- oder Masterprüfung im Fach Musiktherapie,
oder
1.2 eine Diplom- oder Masterprüfung in Psychologie oder ein Staatsexamen in Medizin mit dem Nachweis jeweils anschließender bzw. begleitender klinischer Praxis mit musiktherapeutischem Kontext,
und
2. wissenschaftlich qualifizierende musiktherapeutische Studien im Umfang von 24 Semesterwochenstunden, sofern sie nicht bereits durch das vorangegangene Studium absolviert sind. Gegebenenfalls können fehlende Semesterwochenstunden nachgeholt werden. Sie sind spätestens bei der Zulassung zur Promotion (Siehe § 6) nachzuweisen.
3. die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit.
Sie gilt als nachgewiesen, wenn die Note der schriftlichen Abschlussarbeit in dem nach Nummer 1 zugangsberechtigenden Abschluss mindestens mit der Gesamtnote „gut“ (2,5) bewertet worden ist. Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit Diplomabschluss ist zusätzlich erforderlich, dass der Promotionsausschuss ihre im Rahmen des absolvierten Studiums verfasste Diplomarbeit in der wissenschaftlichen Qualität als einer Staatsexamens- bzw. Magisterarbeit gleichwertig anerkennt.
4. gute Englischkenntnisse. Ausländische Bewerberinnen bzw. Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, haben gute deutsche Sprachkenntnisse in Form von staatlich anerkannten Gutachten nachzuweisen (TestDaF 5).