§ 3 Promotionsverfahren Aufbau und Zulassung
(1) Das Promotionsverfahren gliedert sich in das Promotionsstudium (§ 4) und die Promotionsprüfung (§ 5).
(2) Für eine Promotion in Musikpädagogik kann auf schriftlichen Antrag an den Promotionsausschuss zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wer den Abschluss eines Masterstudiums Lehramt oder eines einschlägigen Studiums (z. B. Diplom oder Staatsexamen) von mindestens acht Semestern Dauer nachweist, für das nicht der Absch...
§ 3 Promotionsverfahren Aufbau und Zulassung
(1) Das Promotionsverfahren gliedert sich in das Promotionsstudium (§ 4) und die Promotionsprüfung (§ 5).
(2) Für eine Promotion in Musikpädagogik kann auf schriftlichen Antrag an den Promotionsausschuss zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wer den Abschluss eines Masterstudiums Lehramt oder eines einschlägigen Studiums (z. B. Diplom oder Staatsexamen) von mindestens acht Semestern Dauer nachweist, für das nicht der Abschlussgrad „Bachelor“ verliehen wird.
(3) Für eine Promotion in Musikwissenschaft kann auf schriftlichen Antrag an den Promotionsausschuss zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wer den Abschluss eines Masterstudiums Musikwissenschaft oder eines einschlägigen Studiums (z. B. Diplom oder Staatsexamen) von mindestens acht Semestern Dauer nachweist, für das nicht der Abschlussgrad „Bachelor“ verliehen wird.
(4) Die Anerkennung von Studienabschlüssen und von Prüfungsleistungen gemäß § 55a KunstHG NRW, welche der Zulassung zur Promotion dient, ist beim Promotionsausschuss zu beantragen.
(5) Dem Antrag sind beizufügen: - das Abschlusszeugnis gemäß Absatz 2 bzw. 3 sowie ggf. der Anerkennungsbescheid gemäß Absatz 4, - ein Exposé über das Promotionsvorhaben (Gegenstand und voraussichtliche Dauer des Promotionsvorhabens), - die Betreuungszusage einer*eines Professor*in bzw. Privatdozent*in, - eine Erklärung über frühere Promotionsversuche zur gleichen oder ähnlichen Themenstellung samt Einverständniserklärung zur etwaigen Einsichtnahme in diesbezügliche Unterlagen.
(6) Bewerber*innen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben ausreichende Deutschkenntnisse nachzuweisen (mindestens Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER)). Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
(7) Die Doktorand*innen müssen zum Zeitpunkt der Erbringung von Leistungen (im Promotionsstudium und bei Dissertationsabgabe und Durchführung der Disputation) an der Folkwang Universität der Künste eingeschrieben sein.