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Technische Universität Dresden

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  • University Technische Universität Dresden
  • Faculty / department Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik
  • Degree Electrical and Electronic Engineering; Information Engineering
  • Subjects Electrical engineering, general
  • Academic degrees Dr.-Ing.
  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Informationstechnik
      a) mindestens mit der Abschlussnote „gut“ erworben hat oder
      b) erworben und die Eignungsfeststellung nach § 7 bestanden hat oder
      c) mindestens mit der Abschlussnote „gut“ erworben und die Eignungsfeststellung nach § 7 bestanden hat und
      2. die pers...
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Informationstechnik
      a) mindestens mit der Abschlussnote „gut“ erworben hat oder
      b) erworben und die Eignungsfeststellung nach § 7 bestanden hat oder
      c) mindestens mit der Abschlussnote „gut“ erworben und die Eignungsfeststellung nach § 7 bestanden hat und
      2. die persönlichen Voraussetzungen zu Führung des akademischen Grades erfüllt,
      3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet sowie
      4. gemäß § 8 einen Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

      (2) Zum Promotionsverfahren kann weiterhin zugelassen werden, wer einen Bachelorgrad einer Hochschule mit der Abschlussnote „sehr gut“ erworben und die Eignungsfeststellung gemäß § 7 bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.

      (3) Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen für angewandte Wissenschaften können auch im kooperativen Verfahren zugelassen werden. Universität und Hochschulen für angewandte Wissenschaften wirken im kooperativen Promotionsverfahren zusammen, indem sie die Promotionsleistungen gemeinsam betreuen.

      (4) Zur Promotion wird nicht zugelassen, wer:
      1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder Absatzes 2 nicht erfüllt,
      2. zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten Vermittlerinnen und Vermittler gegen Entgelt einschaltet oder eingeschaltet hat,
      3. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung Entgelte zahlt sowie Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
      4. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung entgeltliche Leistungen erbringt oder erbracht hat, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen.

      (5) Über die Feststellung der Gleichwertig ausländischer Hochschulqualifikationen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 entscheidet der Promotionsausschuss entsprechend den Bewertungs- vorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen und entsprechenden Äquivalenzabkommen in Zusammenarbeit mit der an der TU Dresden beauftragten Anerkennungsstelle. In Zweifelsfällen wird ein Gutachten bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt. In Fällen, in denen Bewerberinnen und Bewerber die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      (6) Die Zulassungsentscheidung ergeht im Rahmen der Entscheidung über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand gemäß § 8.

      § 7 Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Erfolgt die Zulassung zur Promotion nach den Vorschriften dieser Ordnung nur aufgrund einer positiven Eignungsfeststellung, müssen hierfür Modulprüfungen der Studiengänge der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik im Umfang von 60 Leistungspunkten innerhalb von zwei Jahren mit einem Notendurchschnitt von mindestens der Note „gut“ abgelegt werden. Hier- von können 30 Leistungspunkte mit einem sechs Monate umfassenden dissertationsvorbereitenden Forschungsprojekt einschließlich einer Belegarbeit erworben werden. Für die Verteidigung des
      Forschungsprojektes, einschließlich der Belegarbeit, gelten die entsprechenden Regelungen zur Bewertung einer Masterarbeit der Masterstudiengänge der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik.

      (2) Die Prüfungsleistungen sowie das Thema des Forschungsprojektes werden in der Regel von der zukünftig hauptbetreuenden Person und anhand des zukünftigen Dissertationsthemas und des Profils der sich bewerbenden Person vorgeschlagen. Die Festlegung und Bekanntgabe erfolgt durch den Promotionsausschuss. Mit Bekanntgabe der Prüfungsleistungen beginnt die Zweijahresfrist. Die Prüfungsleistungen können auf Antrag und Genehmigung durch den Promotionsausschuss innerhalb der Zweijahresfrist einmal wiederholt werden. Im Weiteren gelten für die Absolvierung der Prüfungsleistungen die einschlägigen Studiendokumente in der aktuellen Fassung.

    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 12 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Wissenschaftsgebiet Elektrotechnik und Informationstechnik erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit (Monografie) der Doktorandin bzw. des Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervo...
      § 12 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Wissenschaftsgebiet Elektrotechnik und Informationstechnik erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit (Monografie) der Doktorandin bzw. des Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Für die Eigenschaft als verfassende Person gilt § 8 der an der Technischen Universität Dresden geltenden „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung.

      (3) Die Dissertation soll in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel, insbesondere Text, Diagramm und Bild generierende Software, sind vollständig und unter konkreten Hinweisen auf die entsprechenden Passagen in der Dissertation, anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung der hauptbetreuenden Person.

      (4) Mit der Abgabe einer Dissertation ist eine Versicherung abzugeben, dass die Doktorandin bzw. der Doktorand die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten, die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen verwendet hat. Zugleich wird erklärt die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten und personenbezogene Daten von Dritten ohne deren Einwilligung nur zu veröffentlichen, soweit dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person(en) nicht entgegenstehen.

      (5) Die Dissertation wird von mindestens zwei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet, diese sollen mehrheitlich Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sein. Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter muss eine nach § 61 oder § 63 SächsHSG berufene Professorin an einer Universität bzw. ein nach § 61 oder § 63 SächsHSG berufener Professor an einer Universität sein. Weitere Gutachterinnen und Gutachter können Fachhochschul- oder Juniorprofessorinnen und Fachhochschul- oder Juniorprofessoren, TUD Young Investigators, außerplanmäßige Professorinnen mit mitgliedschaftlichen Rechten und außerplanmäßige Professoren mit mitgliedschaftlichen Rechten, Honorarprofessorinnen mit mitgliedschaftlichen Rechten und Honorarprofessoren mit mitgliedschaftlichen Rechten oder Personen sein, die mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen können. Die Dissertation muss von mindestens einer bzw. einem externen, hauptamtlich außerhalb der Technischen Universität Dresden tätigen Gutachterin bzw. Gutachter beurteilt werden, die bzw. der nicht an der inhaltlichen Betreuung der Dissertation beteiligt war und nicht im selben Institut wie die Hauptbetreuerin bzw. der Hauptbetreuer tätig ist.

      (6) Die Gutachterinnen und Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:
      magna cum laude = sehr gut = eine besonders anzuerkennende Leistung
      cum laude = gut = eine den Durchschnitt überragende Leistung
      rite = befriedigend = eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung.
      Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit
      non sufficit = nicht genügend = eine nicht brauchbare Leistung zu bewerten.
      Wenn die Arbeit aus Sicht einer Gutachterin bzw. eines Gutachters eine herausragende, außergewöhnliche Leistung darstellt, kann diese bzw. dieser die Vergabe einer Auszeichnung mit dem Prädikat summa cum laude = ausgezeichnet = eine außergewöhnlich gute Leistung für die Gesamtbewertung der Promotion vorschlagen. Das Gutachten der hauptbetreuenden Person soll auch Aussagen zur Einhaltung der „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation auch Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten.

      (7) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten bei der vorsitzenden Person der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung der säumigen Gutachterin bzw. des säumigen Gutachters widerrufen und eine neue Gutachterin bzw. einen neuen Gutachter bestellen.

      (8) Die eingereichte Dissertation kann, insbesondere mit Hilfe von Plagiatssoftware, auf möglicherweise nicht kenntlich gemachte, übernommene Textpassagen oder sonstige nicht angegebene Quellen hin überprüft werden. Die Überprüfung kann stichprobenartig oder anlassbezogen erfolgen.
      1. Im Rahmen der stichprobenartigen Überprüfung soll mindestens jede fünfte Dissertation der Fakultät, zwischen Einreichen der Dissertation und Abschluss des Promotionsverfahrens unter Zuhilfenahme einer Plagiatssoftware überprüft werden. Die zu überprüfenden Dissertationen werden zufällig und anonymisiert bestimmt. Sofern ein gemeinsames Promotionsbüro besteht, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware auf Ebene des Bereichs durch das gemeinsame Promotionsbüro. Existiert kein gemeinsames Promotionsbüro auf Bereichsebene, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware im Promotionsamt der Fakultät. Das Promotionsbüro bzw. das Promotionsamt informiert die Promotionskommission über das Prüfergebnis. Die vorsitzende Person der Promotionskommission beauftragt mindestens eine bestellte Gutachterin bzw. einen bestellten Gutachter mit der Auswertung bzw. wissenschaftlichen Einschätzung der Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware. Diese Gutachterin bzw. dieser Gutachter kann, sofern sie bzw. er dies für notwendig erachtet, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 5 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die vorsitzende Person der Promotionskommission die vorsitzende Person des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
      2. Hegen am Promotionsverfahren beteiligte Personen, sowie Gutachterinnen und Gutachter, Zweifel an der Erstellung der Dissertation unter Wahrung der wissenschaftlichen Redlichkeit, kann die Dissertation anlassbezogen unter Zuhilfenahme der Plagiatssoftware überprüft werden. Die Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware bedürfen einer Auswertung bzw. einer wissenschaftlichen Einschätzung durch mindestens eine Gutachterin bzw. einen Gutachter. Diese bzw. dieser kann, sofern sie bzw. er dies für notwendig erachtet, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 5 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die vorsitzende Person der Promotionskommission die vorsitzende Person des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
      3. Betroffene einer Überprüfung nach Nummer 1 und Nummer 2 sind darüber in Kenntnis zu setzen.
      4. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Beim Einsatz von Plagiatssoft- ware werden personenbezogene Daten (auch die des Deckblattes) bei der technischen Überprüfung nicht angegeben, es sei denn, die Daten sind erforderlich, um die Einhaltung der Vorgaben zur wissenschaftlichen Redlichkeit zu überprüfen.
      5. In Fällen des Verdachtes auf wissenschaftliches Fehlverhalten gilt für das Verfahren die „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung.

      (9) Empfiehlt eine Gutachterin bzw. ein Gutachter, die Dissertation an die Doktorandin bzw. den Doktoranden zur inhaltlichen Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie eine weitere Gutachterin bzw. einen weiteren Gutachter hinzu, die bzw. der vom Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachterinnen und Gutachtern neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.

      (10) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Habilitierte der Fakultät haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten ohne die Notenvorschläge einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an die Dekanin bzw. den Dekan oder die vorsitzende Person der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen.

      (11) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle einer Annahme entscheidet die Promotionskommission zugleich über die endgültige Bewertung der Dissertation unter Verwendung der in Absatz 6 genannten Prädikate. Wird die Dissertation abgelehnt und damit mit „non sufficit (nicht genügend)“ bewertet, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 12 Absatz 1. Ein gebundenes und das elektronische Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleiben mit den Gutachten in der Promotionsakte. Die weiteren gebundenen Exemplare werden auf Verlangen ausgehändigt.

      (12) Nach Annahme der Dissertation hat die Doktorandin bzw. der Doktorand das Recht, Einsicht in die Gutachten nebst Bewertung zu nehmen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 19 Gemeinsame binationale Promotionsverfahren

      (1) Zur Förderung internationaler Kooperationen kann die Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik mit ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, ein gemeinsames binationales Promotionsverfahren durchführen. Es ist sicherzustellen, dass die Doktorandin bzw. der Doktorand die nach dieser Promotionsordnung geforderte Qualifikation erwirbt und nachweist.

      (2) Die E...
      § 19 Gemeinsame binationale Promotionsverfahren

      (1) Zur Förderung internationaler Kooperationen kann die Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik mit ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, ein gemeinsames binationales Promotionsverfahren durchführen. Es ist sicherzustellen, dass die Doktorandin bzw. der Doktorand die nach dieser Promotionsordnung geforderte Qualifikation erwirbt und nachweist.

      (2) Die Einzelheiten eines gemeinsamen binationalen Promotionsverfahrens sind für den Einzelfall oder in einer Rahmenvereinbarung vertraglichen festzulegen und von den Dekaninnen und Dekanen oder auf Seiten der Kooperationspartner von deren geschäftsleitenden Personen der vergleichbaren Struktureinheit abzuschließen. In den Vereinbarungen können nur Ergänzungen zu dieser Promotionsordnung bestimmt werden. Im Zweifelsfall hat diese Promotionsordnung den Vorrang.

      (3) Die Beteiligung der Fakultät an einem gemeinsamen binationalen Promotionsverfahren ist durch die Bestellung einer Hochschullehrerin der Fakultät bzw. eines Hochschullehrers der Fakultät in die Promotionskommission sowie in das Betreuungsteam zu gewährleisten.

      (4) Für die gemeinsame binationale Promotion sind die Vorlage einer Dissertation, das Rigorosum und eine Verteidigung erforderlich. Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Ein wesentlicher Teil der Erarbeitung der Dissertation muss an der Technischen Universität Dresden stattfinden.

      (5) Die Kooperationspartnerin bzw. der Kooperationspartner erhält auf Verlangen eine Kopie der Promotionsakte.

      (6) Die Promotionsurkunde soll bei gemeinsamen binationalen Promotionsverfahren einen Hinweis auf die kooperierende Hochschule und auf das binationale Promotionsverfahren enthalten.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der TU Dresden 2025
  • University Portrait
    „Internationally linked and regionally embedded: Through its excellent research and teaching, TU Dresden contributes to solving global challenges and enables young people to engage with society with competence and creativity.”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rector
    Knowledge for life

    Technische Universität Dresden is one of the top universities in Germany and Europe: strong in research, with an outstanding range and quality of degree programs, featuring close networks with culture, industry and society. As a modern university with 17 faculties in 5 Schools, TUD offers a broad academic spectrum that is unique in Germany. It is the largest university in Saxony. The TU Dresden campus family comprises around 30,000 students and 8,700 employees - 600 of whom are professors.
    Since 2012, TUD has been one of Germany’s eleven Universities of Excellence. In 2019, it successfully defended this title.

    Icon: uebersicht
    offers an outstanding range and quality of degree programs
    Icon: uebersicht
    features close networks with culture, industry and society
    Knowledge creates future

    TUD offers a broad range of courses: Science, Engineering Sciences, Transport and Traffic Sciences; Linguistics, Literature and Cultural Studies; Business and Economics; Education and Social Sciences; Forest Sciences, Geosciences and Hydrosciences; Computer Science and Medicine.
    Our degrees are characterized by interdisciplinary cooperation, an international outlook and a high degree of practical relevance. You can graduate with a bachelor's degree, master's degree, Diplom degree, state examination or an international double degree.
    TUD is an integral part of a global network of research and teaching cooperations feat. multiple international research projects, degree programs, and guest lectureships. Our student body is equally diverse: Students from over 120 nations are studying at TUD.
    Studying in Dresden, you'll also benefit from affordable costs of living, a diverse range of cultural activities, great scenery along the Elbe river, exciting nightlife, and a wide variety of sports.

    Icon: studium
    degrees are characterized by interdisciplinary cooperation, an international outlook and a high degree of practical relevance
    Icon: studium
    Students from over 120 nations are studying at TUD
    Excellent research for the future

    As a University of Excellence, TU Dresden is one of the strongest research universities in Germany. Its unique profile of sciences, engineering sciences and life sciences as well as strong humanities, cultural studies and social sciences is reflected in five Research Priority Areas with highly interdisciplinary cutting-edge research, including three Clusters of Excellence:

    •            Health Sciences, Biomedicine and Bioengineering
    •            Information Technology and Microelectronics
    •            Materials Science
    •            Energy, Mobility and Environment
    •            Culture and Societal Change

    The interdisciplinary and inter-institutional approach is also reflected in TU Dresden's close cooperation with numerous non-university research institutions and research-based cultural institutions within DRESDEN-concept. This research alliance, which is unique in Germany, also benefits early-career researchers, who are promoted at TU Dresden through a Graduate Academy and a Postdoc Center.

    „At our university, we face the tasks and global challenges of the 21st century with excellent interdisciplinary and transdisciplinary research.”
    Prof. Dr. Angela Rösen-Wolff
    Vice-Rector Research at TU Dresden
    Icon: forschung
    is one of the strongest research universities in Germany
    Icon: forschung
    close cooperation with numerous non-university research institutions and research-based cultural institutions within DRESDEN-concept
    TU Dresden – connected to the world

    TUD is an integral part of a worldwide network of research and teaching. Our profile embraces cooperations with partner universities all over the world, as well as almost 6,000 students and employees from more than 120 nations. Cultural diversity and international experiences have always been part of Dresden's identity. As early as the beginning of the 19th century, about a quarter of the students of the then Royal Saxon Technical University of Dresden came from Russia, Austria-Hungary, Norway, Bulgaria and the USA. Today, most international students come from India and China. Internationality has many different aspects. It is reflected in degree programs, double degree and mobility programs, in research projects on ecosystem resilience and water security, as well as in courses to develop linguistic and intercultural competence in teaching and administration. Internationally linked, thinking global and regionally embedded - that is the Dresden Spirit.

    „We want to educate people who think and act globally: Dresden world citizens!”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rector
    Icon: international
    cooperations with partner universities all over the world
    Icon: international
    internationally linked, thinking global and regionally embedded
    Foto: Studierende der Technische Universität Dresden sitzen an der Elbe.

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