Extract from the dissertation regulations
§ 12 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Wissenschaftsgebiet Elektrotechnik und Informationstechnik erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.
(2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit (Monografie) der Doktorandin bzw. des Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervo...
§ 12 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Wissenschaftsgebiet Elektrotechnik und Informationstechnik erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.
(2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit (Monografie) der Doktorandin bzw. des Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Für die Eigenschaft als verfassende Person gilt § 8 der an der Technischen Universität Dresden geltenden „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Dissertation soll in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel, insbesondere Text, Diagramm und Bild generierende Software, sind vollständig und unter konkreten Hinweisen auf die entsprechenden Passagen in der Dissertation, anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung der hauptbetreuenden Person.
(4) Mit der Abgabe einer Dissertation ist eine Versicherung abzugeben, dass die Doktorandin bzw. der Doktorand die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten, die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen verwendet hat. Zugleich wird erklärt die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten und personenbezogene Daten von Dritten ohne deren Einwilligung nur zu veröffentlichen, soweit dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person(en) nicht entgegenstehen.
(5) Die Dissertation wird von mindestens zwei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet, diese sollen mehrheitlich Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sein. Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter muss eine nach § 61 oder § 63 SächsHSG berufene Professorin an einer Universität bzw. ein nach § 61 oder § 63 SächsHSG berufener Professor an einer Universität sein. Weitere Gutachterinnen und Gutachter können Fachhochschul- oder Juniorprofessorinnen und Fachhochschul- oder Juniorprofessoren, TUD Young Investigators, außerplanmäßige Professorinnen mit mitgliedschaftlichen Rechten und außerplanmäßige Professoren mit mitgliedschaftlichen Rechten, Honorarprofessorinnen mit mitgliedschaftlichen Rechten und Honorarprofessoren mit mitgliedschaftlichen Rechten oder Personen sein, die mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen können. Die Dissertation muss von mindestens einer bzw. einem externen, hauptamtlich außerhalb der Technischen Universität Dresden tätigen Gutachterin bzw. Gutachter beurteilt werden, die bzw. der nicht an der inhaltlichen Betreuung der Dissertation beteiligt war und nicht im selben Institut wie die Hauptbetreuerin bzw. der Hauptbetreuer tätig ist.
(6) Die Gutachterinnen und Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:
magna cum laude = sehr gut = eine besonders anzuerkennende Leistung
cum laude = gut = eine den Durchschnitt überragende Leistung
rite = befriedigend = eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung.
Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit
non sufficit = nicht genügend = eine nicht brauchbare Leistung zu bewerten.
Wenn die Arbeit aus Sicht einer Gutachterin bzw. eines Gutachters eine herausragende, außergewöhnliche Leistung darstellt, kann diese bzw. dieser die Vergabe einer Auszeichnung mit dem Prädikat summa cum laude = ausgezeichnet = eine außergewöhnlich gute Leistung für die Gesamtbewertung der Promotion vorschlagen. Das Gutachten der hauptbetreuenden Person soll auch Aussagen zur Einhaltung der „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation auch Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten.
(7) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten bei der vorsitzenden Person der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung der säumigen Gutachterin bzw. des säumigen Gutachters widerrufen und eine neue Gutachterin bzw. einen neuen Gutachter bestellen.
(8) Die eingereichte Dissertation kann, insbesondere mit Hilfe von Plagiatssoftware, auf möglicherweise nicht kenntlich gemachte, übernommene Textpassagen oder sonstige nicht angegebene Quellen hin überprüft werden. Die Überprüfung kann stichprobenartig oder anlassbezogen erfolgen.
1. Im Rahmen der stichprobenartigen Überprüfung soll mindestens jede fünfte Dissertation der Fakultät, zwischen Einreichen der Dissertation und Abschluss des Promotionsverfahrens unter Zuhilfenahme einer Plagiatssoftware überprüft werden. Die zu überprüfenden Dissertationen werden zufällig und anonymisiert bestimmt. Sofern ein gemeinsames Promotionsbüro besteht, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware auf Ebene des Bereichs durch das gemeinsame Promotionsbüro. Existiert kein gemeinsames Promotionsbüro auf Bereichsebene, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware im Promotionsamt der Fakultät. Das Promotionsbüro bzw. das Promotionsamt informiert die Promotionskommission über das Prüfergebnis. Die vorsitzende Person der Promotionskommission beauftragt mindestens eine bestellte Gutachterin bzw. einen bestellten Gutachter mit der Auswertung bzw. wissenschaftlichen Einschätzung der Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware. Diese Gutachterin bzw. dieser Gutachter kann, sofern sie bzw. er dies für notwendig erachtet, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 5 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die vorsitzende Person der Promotionskommission die vorsitzende Person des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
2. Hegen am Promotionsverfahren beteiligte Personen, sowie Gutachterinnen und Gutachter, Zweifel an der Erstellung der Dissertation unter Wahrung der wissenschaftlichen Redlichkeit, kann die Dissertation anlassbezogen unter Zuhilfenahme der Plagiatssoftware überprüft werden. Die Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware bedürfen einer Auswertung bzw. einer wissenschaftlichen Einschätzung durch mindestens eine Gutachterin bzw. einen Gutachter. Diese bzw. dieser kann, sofern sie bzw. er dies für notwendig erachtet, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 5 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die vorsitzende Person der Promotionskommission die vorsitzende Person des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
3. Betroffene einer Überprüfung nach Nummer 1 und Nummer 2 sind darüber in Kenntnis zu setzen.
4. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Beim Einsatz von Plagiatssoft- ware werden personenbezogene Daten (auch die des Deckblattes) bei der technischen Überprüfung nicht angegeben, es sei denn, die Daten sind erforderlich, um die Einhaltung der Vorgaben zur wissenschaftlichen Redlichkeit zu überprüfen.
5. In Fällen des Verdachtes auf wissenschaftliches Fehlverhalten gilt für das Verfahren die „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung.
(9) Empfiehlt eine Gutachterin bzw. ein Gutachter, die Dissertation an die Doktorandin bzw. den Doktoranden zur inhaltlichen Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie eine weitere Gutachterin bzw. einen weiteren Gutachter hinzu, die bzw. der vom Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachterinnen und Gutachtern neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.
(10) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Habilitierte der Fakultät haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten ohne die Notenvorschläge einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an die Dekanin bzw. den Dekan oder die vorsitzende Person der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen.
(11) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle einer Annahme entscheidet die Promotionskommission zugleich über die endgültige Bewertung der Dissertation unter Verwendung der in Absatz 6 genannten Prädikate. Wird die Dissertation abgelehnt und damit mit „non sufficit (nicht genügend)“ bewertet, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 12 Absatz 1. Ein gebundenes und das elektronische Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleiben mit den Gutachten in der Promotionsakte. Die weiteren gebundenen Exemplare werden auf Verlangen ausgehändigt.
(12) Nach Annahme der Dissertation hat die Doktorandin bzw. der Doktorand das Recht, Einsicht in die Gutachten nebst Bewertung zu nehmen.