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Universität Duisburg-Essen

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Quick Overview

  • University Universität Duisburg-Essen
  • Faculty / department Fakultät für Informatik
  • Degree
    ... Business Informatics; Computer Science; Psychology
    Business Informatics; Computer Science ...
  • Subjects Computer science; Psychology
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. phil.; Dr. rer. nat.; Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsstudium

      (1) Zugelassen werden zum Promotionsstudium kann, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitend...
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsstudium

      (1) Zugelassen werden zum Promotionsstudium kann, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach nachweist oder
      c) einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG nachweist, d.h. einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens zwei Semestern.

      (2) Der Abschluss der Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1 muss qualifiziert sein. Ein Abschluss wird im Falle von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und c) dann als qualifiziert angesehen, wenn sowohl die Gesamtnote des Abschlusses als auch die Note der Abschlussarbeit jeweils nicht schlechter als gut (2,5 oder besser) sind. Ein Abschluss wird im Falle von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Absatz 1 Buchstabe b) dann als qualifiziert angesehen, wenn der Abschluss nicht schlechter als mit der Note sehr gut (1,5 oder besser) bewertet ist. Die Summe der Credit Points aus dem Bachelorstudium und den auf die Promotion vorbereitenden Studien muss mindestens 270 betragen. Die Durchschnittsnote der Module des vorbereitenden Studiums muss mindestens „gut“ sein. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Darüber hinaus kann auch der Nachweis weiterer Studienleistungen gefordert werden. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits bei der Zulassung zum Promotionsstudium ist nicht zulässig. In den acht Semestern gemäß Absatz 1 Buchstabe a) sind Praxissemester nicht enthalten.

      (3) Sind noch auf die Promotion vorbereitende Studien zu absolvieren oder weitere Studienleistungen nachzuweisen, erfolgt die Aufnahme in die Promovierendenliste unter Vorbehalt und es gilt die Betreuungsvereinbarung der Fakultät. Der Nachweis der auf die Promotion vorbereitenden Studien oder weiterer Studienleistungen ist durch Bestehen regulär angebotener Klausuren bzw. mündlicher Prüfungen zu erbringen und vor einer endgültigen Zulassung zum Promotionsverfahren nachzuweisen. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Der Nachweis auf die Promotion vorbereitender Studien kann auch durch Bestehen einer inhaltlich gleichwertigen Kollegialprüfung einzelner oder aller Auflagenfächer erbracht werden. Hierüber entscheiden die jeweiligen Prüfer im Benehmen mit dem Promotionsausschuss.

      (4) Erfolgt die Promotion in einem Promotionsstudiengang gemäß § 67 Absatz 2 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 HG, ergeben sich Regelstudienzeit und Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien aus der jeweiligen Prüfungsordnung, die dem Promotionsstudiengang zugrunde liegt.

      (5) Die Einschlägigkeit des Studiums ist gegeben, wenn es bestimmte, vom Promotionsausschuss festzulegende Inhalte des Faches, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, enthält. Die Fakultät kann einen Katalog der in Frage kommenden Studiengänge erstellen. Andere wissenschaftliche Studienabschlüsse können als Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsstudium anerkannt werden; über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss. Die Anerkennung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden, über die der Promotionsausschuss entscheidet.

      (6) Die Gleichwertigkeit ausländischer Examina ist vom Promotionsausschuss, gegebenenfalls unter Einschaltung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz, festzustellen. Der Promotionsausschuss beschließt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über etwaige Auflagen, die der Bewerberin oder dem Bewerber für die Zulassung zum Promotionsstudium gemacht werden. Verbleiben nach gutachterlicher Stellungnahme der Zentralstelle Zweifel an der Gleichwertigkeit oder Einschlägigkeit eines Abschlusses, kann der Promotionsausschuss die Zulassung an die Erfüllung von Auflagen binden und zum Beispiel im Rahmen einer Zulassungsprüfung den Nachweis der für die Promotion erforderlichen Kenntnisse in den Promotionsfächern verlangen. Die Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz kann durch eine gleichwertige Stellungnahme des Akademischen Auslandsamtes der Universität Duisburg-Essen ersetzt werden. Gleichwertigkeit eines Abschlusses ist gegeben, wenn der Abschluss aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist oder aufgrund von Bewertungszusagen der Zentralstelle oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist.

      (7) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsstudium nach dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      3. der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.
      Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit anderen deutschen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden.
      Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.

      (8) Auf die Promotion vorbereitende Studien gemäß Absatz 1 Buchstabe b) können gemeinsam mit Fachhochschulen durchgeführt werden. Absatz 7 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Die Promotionsordnung oder die Vereinbarung nach Absatz 7 Sätze 3 bis 5 regelt das Nähere zu diesen Studien und zur gemeinsamen Betreuung.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Die Vorveröffentlichung der Dissertation oder von Teilen daraus steht dem nicht entgegen. Die Dissertation muss eine Liste aller Veröffentlichungen enthalten, auf denen die Dissertation beruht bzw. die darin eingeflossen sind. Über die Dissertation werden wenigstens zwei, höchstens drei Gutachten eingeholt, die unabhängig voneinander...
      § 11 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Die Vorveröffentlichung der Dissertation oder von Teilen daraus steht dem nicht entgegen. Die Dissertation muss eine Liste aller Veröffentlichungen enthalten, auf denen die Dissertation beruht bzw. die darin eingeflossen sind. Über die Dissertation werden wenigstens zwei, höchstens drei Gutachten eingeholt, die unabhängig voneinander anzufertigen sind.

      (2) Die Dissertation kann wahlweise in deutscher oder in englischer Sprache verfasst werden. Die Betreuerin oder der Betreuer soll darauf hinwirken, dass die Arbeit in sprachlich angemessener Form vorliegt.

      (3) An Stelle einer Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen treten, die insgesamt den an eine Dissertation gemäß Absatz 1 zu stellenden Anforderungen genügen müssen. Eine kumulative Promotion in diesem Sinne ist möglich, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand mehrere Veröffentlichungen in international angesehenen Tagungen oder Zeitschriften aufzuweisen hat. Zusätzlich können weitere Arbeiten beigefügt werden, die zur Veröffentlichung eingereicht, aber noch nicht angenommen wurden. Zur Einschätzung der Qualität der Tagungen und Zeitschriften verfasst die Betreuerin oder der Betreuer ein Empfehlungsschreiben, das im Zuge der Antragstellung nach § 9 an den Promotionsausschuss zu richten ist. Wesentliche Beiträge zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen werden anerkannt, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand ihren oder seinen Anteil eindeutig belegen kann, der individuelle Beitrag deutlich erkennbar ist und als solcher den Anforderungen an eine Dissertation genügt und für sich bewertbar ist. Dem Kumulus der zu berücksichtigenden eigenen und gemeinsamen wissenschaftlichen Veröffentlichungen der Doktorandin oder des Doktoranden sind eine inhaltliche Einführung in den Forschungsgegenstand der Promotionsarbeit sowie eine Gesamtdarstellung des Bezugs der Veröffentlichungen untereinander, ihres inneren wissenschaftlichen Zusammenhangs und eine kritische Einordnung und Diskussion voranzustellen.

      (4) Die Gutachten sollen spätestens zwei Monate nach Eröffnung der Promotionsprüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorliegen. Der Eingang ist jeweils aktenkundig zu machen. Bei Fristüberschreitung ist eine Nachfrist von einem Monat einzuräumen, sodann kann vom Promotionsausschuss eine neue Gutachterin oder ein neuer Gutachter bestellt werden. Die Gutachten müssen einen Notenvorschlag gemäß § 13 Absatz 1 enthalten sowie eine begründete Empfehlung bzgl. des angestrebten Doktortitels (Dr.-Ing., Dr. rer. nat., Dr. rer. pol., Dr. phil.). Wenn mindestens ein Gutachten den Notenvorschlag „summa cum laude“ enthält, muss mindestens ein externes Gutachten vorhanden sein; ggf. ist ein drittes oder viertes, externes Gutachten einzuholen. Dabei kann die in Absatz 1 genannte Höchstzahl der Gutachterinnen und Gutachter überschritten werden. Der Promotionsausschuss muss eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter bestellen, wenn bei nur zwei ein- geholten Gutachten ein Gutachten die Note „ungenügend“ vorschlägt oder die Notendifferenz mehr als eine ganze Note beträgt. Schlagen mindestens zwei Gutachten die Note „ungenügend“ vor, so gilt das Verfahren nach Beendigung der Auslagefrist als nicht bestanden; weitere Verfahrensschritte sind nicht durchzuführen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses erteilt der Doktorandin oder dem Doktoranden hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Statt der Note „ungenügend“ können die Gutachten eine Überarbeitung der Dissertation vorschlagen. Schlägt mindestens ein Gutachten eine entsprechende Überarbeitung der Dissertation vor, kann der Promotionsausschuss die Doktorandin oder den Doktoranden unter Fristsetzung mit Rechtsbehelfsbelehrung auffordern, die Dissertation zu überarbeiten. Die Auflagen für die Überarbeitung sind aktenkundig zu machen und mitzuteilen. Die Frist kann nur einmal verlängert werden. Wird die Frist überschritten, stellt der Promotionsausschuss fest, dass das Verfahren als nicht bestanden gilt. Nach fristgerechter Überarbeitung erfolgt eine erneute Begutachtung der Dissertation durch die bereits bestellten Gutachterinnen und Gutachter der Prüfungskommission.

      (5) Der zu vergebende Doktorgrad wird entsprechend den übereinstimmenden Empfehlungen der Gutachterinnen und Gutachter der Dissertation bestimmt. Stimmen die Empfehlungen nicht überein, wird der zu vergebende Doktorgrad durch Beschluss des Promotionsausschusses auf Basis der Dissertation und der Gutachten festgelegt. Vor dem Beschluss des Promotionsausschusses ist die Doktorandin bzw. der Doktorand zu hören.

      (6) Die Ergebnisse der Gutachten werden der Doktorandin oder dem Doktoranden mitgeteilt, wenn alle Gutachten vorliegen.

      (7) Nach Eingang sämtlicher Gutachten liegt die Dissertationsschrift zusammen mit den Gutachten im Dekanat zwei Wochen zur Einsicht für die Promotionsberechtigten gemäß § 5 sowie für die Doktorandin oder den Doktoranden aus. Der Auslagezeitraum wird jeder Hochschullehrerin und jedem Hochschullehrer der Fakultät sowie der Doktorandin oder dem Doktoranden mitgeteilt. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses sorgt dafür, dass von dem Recht der Einsichtnahme in angemessenem Umfang Gebrauch gemacht wird. Etwaige Stellung- nahmen müssen spätestens zum Ablauf der Auslagefrist schriftlich bei der Prüfungskommission vorgelegt werden. Liegen entsprechend der Absätze 4 und 5 nicht übereinstimmende Empfehlungen zum zu vergebenden Doktorgrad vor, ist der Auslage der Beschluss des Promotionsausschusses gemäß Absatz 5 beizufügen.

      (8) Wird in einer eingegangenen Stellungnahme die Ablehnung der Dissertation empfohlen, ist der Promotionsausschuss zu konsultieren. Er trifft eine Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten eingeholt wird. Dabei kann die in Absatz 1 genannte Höchstzahl der Gutachterinnen und Gutachter überschritten werden. Ansonsten gilt Absatz 4 analog.

      (9) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission lädt anschließend zur ersten Sitzung ein, in welcher die Prüfungskommission auf Grundlage der Gutachten und der Stellungnahmen unverzüglich über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation entscheidet, die schriftliche Note gemäß § 13 Absatz 1 festlegt und den Termin der mündlichen Prüfung festsetzt. Den schriftlichen Gutachten ist bei der Bewertung besonderes Gewicht zu verleihen. Die Sitzung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet; die oder der Vorsitzende berichtet über den Verlauf schriftlich an den Promotionsausschuss.

      (10) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission informiert die Doktorandin oder den Doktoranden unverzüglich nach der Sitzung, in der die Note der Dissertatio festgelegt wurde, über die Annahme bzw. die Ablehnung (Note „ungenügend“) der Dissertation. Im Falle einer Ablehnung erteilt der Promotionsausschuss der Doktorandin oder dem Doktoranden einen begründeten Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 6 Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsstudium
      ...
      (7) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsstudium nach dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      3. der von ihr zu verleihende...
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsstudium
      ...
      (7) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsstudium nach dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      3. der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.
      Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit anderen deutschen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden.
      Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.

      (8) Auf die Promotion vorbereitende Studien gemäß Absatz 1 Buchstabe b) können gemeinsam mit Fachhochschulen durchgeführt werden. Absatz 7 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Die Promotionsordnung oder die Vereinbarung nach Absatz 7 Sätze 3 bis 5 regelt das Nähere zu diesen Studien und zur gemeinsamen Betreuung.
  • Institutional Information
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  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsanzeiger Jg. 23, 2025 S. 21 / Nr. 8

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