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Berliner Hochschule für Technik

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Annahme als Promovierende oder Promovierender

      (1) Der Antrag auf Annahme als Promovierende oder Promovierender ist mindestens in Textform an den Promotionsausschuss zu richten. Der Antrag wird bei der Hochschule eingereicht, an der die oder der Antragstellende zur Promotion zugelassen werden möchte. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Urkunden für das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium gemäß Absatz 3; ausländische Zeugnisse sind i...
      § 5 Annahme als Promovierende oder Promovierender

      (1) Der Antrag auf Annahme als Promovierende oder Promovierender ist mindestens in Textform an den Promotionsausschuss zu richten. Der Antrag wird bei der Hochschule eingereicht, an der die oder der Antragstellende zur Promotion zugelassen werden möchte. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Urkunden für das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium gemäß Absatz 3; ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen,
      2. ein tabellarischer Lebenslauf, der insbesondere über den wissenschaftlichen Werdegang Auskunft gibt, Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,
      3. ein schriftliches Exposé für das eigenständig zu bearbeitende Promotionsvorhaben. Das Exposé́ setzt sich zusammen aus dem Themenvorschlag, dem Stand der Forschung, den Zielen und dem Beitrag der Arbeit, sowie der Beschreibung der Vorgehensweise und den vorgesehenen Methoden.
      4. die Betreuungszusage (schriftliche Zusage der Betreuung) der Erst- und Zweitbetreuenden und ggfs. weiterer Betreuender gemäß §§ 8 und 9,
      5. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis an einer anderen Hochschule die Annahme als
      Promovierende oder Promovierender beantragt wurde, oder ein vergleichbares Eignungsfeststellungsverfahren oder Promotionsverfahren an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden wurde,
      6. bei ausländischen Bewerberinnen oder Bewerbern der Nachweis hinreichender deutscher oder englischer Sprachkenntnisse. Näheres hierzu regelt der Promotionsausschuss. Der Nachweis kann insbesondere erfolgen durch
      1. die an einer deutschen Hochschule abgelegte Sprachprüfung für den Hochschulzugang mit der Stufe 3 oder
      2. eine Sprachprüfung für die englische Sprache nach TOEFL iBT mit mindestens 80 von 120 Punkten oder
      3. eine Sprachprüfung für die englische Sprache nach TOEIC Listening/Reading mindestens 785 Punkte, Speaking mindestens 160 Punkte, Writing mindestens 150 Punkte,
      7. eine begründete Erklärung, welcher Titel angestrebt wird.

      (2) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Promovierende oder Promovierender. Die Annahme kann unter Angabe von Gründen verweigert werden. Der Antrag ist insbesondere abzulehnen, wenn
      1. die Fachrichtung des vorgeschlagenen Themas des Promotionsvorhabens nicht durch ein professorales Mitglied des Promotionszentrums Maschinelles Lernen, Robotik, Life Science und Interaktive Systeme vertreten ist oder
      2. Tatsachen vorliegen, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrads rechtfertigen würden.
      Die Entscheidung des Promotionsausschusses wird der Bewerberin oder dem Bewerber in einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

      (3) Die Mindestqualifikation der Kandidatin oder des Kandidaten für die Annahme als Promovierende oder Promovierender ist in der Regel:
      1. ein fachlich einschlägiger Diplom-, Magister- oder Masterabschluss nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten gemäß ECTS oder 270 Punkten aufgrund von Einzelprüfungen gemäß der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen und einem Gesamtergebnis mit Prädikatsexamen, mindestens mit der Note „Gut“, oder einem ECTS-Rang der Note „B“, oder
      2. ein nach den Bestimmungen der Kultusministerkonferenz als gleichwertig geltender, fachlich einschlägiger Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule, oder
      3. ein Abschluss eines mit der Qualifikation nach Ziffer 1 vergleichbaren Studiums im Ausland, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und vom Promotionsausschuss als gleichwertig eingestuft wird.

      (4) Bei der Frage der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse werden die Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder herangezogen. Über die Gleichwertigkeit von Zeugnissen entscheidet der Promotionsausschuss.
      ...
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine von der oder dem Promovierenden selbständig verfasste wissenschaftliche Arbeit. Die Dissertation muss als selbständig erarbeitete und wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse, Methoden und Theorien liefern. Bei der Dissertation handelt es sich um eine in sich geschlossene Einzelarbeit (Monografie) oder um mehrere, zusammengefasste Einzelarbeiten (kumulative D...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine von der oder dem Promovierenden selbständig verfasste wissenschaftliche Arbeit. Die Dissertation muss als selbständig erarbeitete und wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse, Methoden und Theorien liefern. Bei der Dissertation handelt es sich um eine in sich geschlossene Einzelarbeit (Monografie) oder um mehrere, zusammengefasste Einzelarbeiten (kumulative Dissertation). Sie ist in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Eine Zusammenfassung ist sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache beizufügen.

      (2) Die Dissertation kann auf Vorschlag der Betreuenden als kumulative Dissertation angefertigt werden. Die Einzelarbeiten einer kumulativen Dissertation müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang zueinanderstehen, der durch eine gemeinsame Einleitung sowie eine abschließende Diskussion schlüssig darzulegen ist.
      Hierzu müssen mindestens drei einschlägige wissenschaftliche Arbeiten vorliegen. In mindestens zwei davon muss die oder der Promovierende den größten wissenschaftlichen Beitrag als Erstautorin oder Erstautor geleistet haben.
      Als wissenschaftliche Arbeiten werden Artikel in begutachteten, international anerkannten Fachzeitschriften oder, entsprechend der Fachkultur, gleichwertige Beiträge in fachspezifisch einschlägigen Konferenzbänden, anerkannt. Diese wissenschaftlichen Arbeiten müssen ein peer-review Verfahren durchlaufen haben.
      Mindestens zwei dieser wissenschaftlichen Arbeiten müssen zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertation publiziert worden oder zur Publikation angenommen sein.
      Alle weiteren Manuskripte müssen zum Zeitpunkt der Abgabe der Dissertation eingereicht sein.
      Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen, die in eine Dissertation einfließen oder die einzelnen Beiträge einer kumulativen Dissertation können in geteilter Erstautorenschaft entstanden sein.
      In diesem Fall muss die bzw. der Promovierende jeweils darstellen, welchen substanziellen Beitrag zu Konzept, Inhalt, Methoden und Durchführung dieser Arbeiten sie oder er geleistet hat.

      (3) Die Dissertation ist von der oder dem Promovierenden mit einem Verzeichnis aller benutzten Quellen und einer Erklärung zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – abgesehen von den in ihr ausdrücklich genannten Hilfen – selbständig verfasst hat.

      (4) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben (bspw. Bachelor- und Masterarbeiten), werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden. Diese Ergebnisse müssen in der Dissertation kenntlich gemacht werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben sind.

      (5) Teile der Dissertation dürfen vorab veröffentlicht sein. Darüber ist in der Dissertationsschrift eine Erklärung abzugeben.

      (6) Die Prüfungskommission hat ein Recht auf Einsicht in die maßgeblichen Forschungsdaten unter Maßgabe der aktuellen Datenschutzgesetzgebung.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 29.01.2026

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