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Technische Universität Dresden

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  • University Technische Universität Dresden
  • Faculty / department Fakultät Architektur und Landschaft
  • Degree Architecture
  • Subjects Architecture, general
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in:
      a) einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mindestens mit der Gesamtnote „gut“ erworben hat, oder
      b) einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mindestens mit der Gesamtnote „befriedigend“, und die Eignungsfeststellung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat oder
      c) einem promotion...
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in:
      a) einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mindestens mit der Gesamtnote „gut“ erworben hat, oder
      b) einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mindestens mit der Gesamtnote „befriedigend“, und die Eignungsfeststellung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat oder
      c) einem promotionsfremden Studiengang mindestens mit der Gesamtnote „gut“ erworben und die Eignungsfeststellung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat; und
      2. die persönlichen Voraussetzungen zur Führung des akademischen Grades erfüllt und
      3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet und
      4. gemäß § 8 einen Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. als Doktorand mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

      (2) Zum Promotionsverfahren kann auch zugelassen werden, wer einen Bachelorgrad einer staatlich anerkannten Hochschule mit der Gesamtnote „sehr gut“ erworben und zu den vier 7 Prozent der Besten des Abschlussjahrgangs gehört und die Eignungsfeststellung gemäß § 7 Absatz 2 bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.

      (3) Universität und Hochschulen für angewandte Wissenschaften wirken im kooperativen Promotionsverfahren zusammen, indem sie die Promotionsleistungen gemeinsam betreuen.

      (4) Zur Promotion wird nicht zugelassen, wer
      1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder Absatzes 2 nicht erfüllt,
      2. zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten Vermittlerinnen oder Vermittler gegen Entgelt einschaltet oder eingeschaltet hat,
      3. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung Entgelte zahlt sowie Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
      4. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung entgeltliche Leistungen erbringt oder erbracht hat, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen.

      (5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des für Hochschulen zuständigen Sächsischen Staatsministeriums einzuholen. In Fällen, in denen die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      (6) Die Zulassungsentscheidung ergeht im Rahmen der Entscheidung über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand gemäß § 8.

      § 7 Eignungsfeststellung

      (1) Soweit für die Zulassung zur Promotion nach § 6 Absatz 1 dieser Ordnung eine positive Eignungsfeststellung erforderlich ist, müssen mindestens zwei für die Promotion einschlägige frei wählbare Vertiefungsmodule des Diplomstudienganges Architektur (mit insgesamt 20 Leistungspunkten) oder mindestens zwei für die Promotion einschlägige Vertiefungsprojekte des Masterstudienganges Landschaftsarchitektur (mit insgesamt 20 Leistungspunkten) mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen werden. Es gelten die einschlägigen Studiendokumente in der jeweils geltenden Fassung.

      (2) Soweit eine Zulassung zur Promotion nach § 6 Absatz 2 dieser Ordnung erfolgen soll, müssen für die erforderliche positive Eignungsfeststellung frei wählbare Module bzw. Vertiefungsmodule des Diplomstudienganges Architektur mit insgesamt 100 Leistungspunkten und mindestens der Gesamtnote „gut“ oder frei wählbare Module bzw. Vertiefungsmodule des Master- studienganges Landschaftsarchitektur mit insgesamt 100 Leistungspunkten und mindestens der Gesamtnote „gut abgeschlossen werden. Es gelten die einschlägigen Studiendokumente in der jeweils geltenden Fassung.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Wissenschaftsgebiet der Architektur oder Landschaftsarchitektur erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Autorinnen ...
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Wissenschaftsgebiet der Architektur oder Landschaftsarchitektur erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Autorinnen und Autoren verfasste wissenschaftliche Arbeit kann in Ausnahmefällen als Dissertation angenommen werden, sofern der individuelle Eigenanteil deutlich kenntlich gemacht, abgrenzbar und bewertbar ist. Für die Autor:inn:enschaft Eigenschaften als verfassende Person gilt § 8 der an der Technischen Universität Dresden geltenden „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung

      (3) Die Dissertation und die Zusammenfassung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 sollen in der Regel in deutscher Sprache oder englischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss, sofern dies zusammen mit dem Antrag auf Aufnahme zur Doktorandinnen bzw. zum Doktoranden beantragt wurde. Bei Genehmigung der Abgabe in einer anderen Sprache ist der Dissertation eine zusätzliche Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel, insbesondere Software, die Texte, Diagramme oder Bilder generieren kann, sind vollständig und unter konkreten Hinweisen auf die entsprechenden Passagen in der Dissertation anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung der hauptbetreuenden Person aus dem Betreuungsteam und des Promotionsausschusses.

      (4) Mit der Abgabe einer Dissertation ist eine Erklärung entsprechend Anlage 2 abzugeben, dass u.a. die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten, die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen verwendet wurden. Zugleich ist auch zu erklären die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten und personenbezogene Daten von Dritten ohne deren Einwilligung nur zu veröffentlichen so weit überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person(en) nicht entgegenstehen.

      (5) Die Dissertation wird von mindestens drei Gutachterinnen und Gutachtern, die für die wissenschaftlichen Fragestellungen der Dissertation ausgewiesen sind, bewertet. Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter muss eine bzw. ein nach § 61 oder § 63 SächsHSFG berufene Professorin bzw. Professor der Technischen Universität Dresden sein. Weitere Gutachterinnen und Gutachter können Fachhochschul- bzw. Juniorprofessorinnen und Fachhochschul- bzw. Juniorprofessoren, TUD Young Investigators, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und -professoren jeweils mit mitgliedschaftlichen Rechten oder Personen sein, die mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen können. Die Dissertation muss von mindestens einer bzw. einem hauptamtlich außerhalb der Technischen Universität Dresden tätigen Gutachterin bzw. Gutachter beurteilt werden, die bzw. der nicht an der inhaltlichen Betreuung der Dissertation beteiligt war, nicht im selben Institut wie die hauptbetreuende Person tätig ist, in keinem Dienst- oder Weisungsverhältnis mit der Doktorandin bzw. dem Doktoranden stand und mit dieser bzw. diesem keine im genannten Zeitraum gemeinsame Veröffentlichung publiziert hat. Im kooperativen Verfahren muss eine Gutachterin bzw. ein Gutachter Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer der zuständigen Fakultät der jeweiligen Hochschule für angewandte Wissenschaften sein. Zur Gutachterin bzw. zum Gutachter darf nicht bestellt werden, wer Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Promotionskommission ist.

      (6) Die Gutachterinnen und Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachterinnen und Gutachtern mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:
      summa cum laude = ausgezeichnet = eine außergewöhnlich gute Leistung
      magna cum laude = sehr gut = eine besonders anzuerkennende Leistung
      cum laude = gut = eine den Durchschnitt überragende Leistung
      rite = befriedigend = eine den durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung
      Zur differenzierten Bewertung können allein die Zwischennoten 1,5 (magna cum laude) und 2,5 (cum laude) vergeben werden. Wird die annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit
      non sufficit = nicht genügend = eine nicht brauchbare Leistung.
      zu bewerten. Die Gutachten sollen auch Aussagen zur Einhaltung der „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten.

      (7) Die Gutachten sind in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen und sollen innerhalb von drei Monaten bei der bzw. dem Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung der säumigen Gutachterin bzw. des säumigen Gutachters widerrufen und eine neue Gutachterin bzw. einen neuen Gutachter bestellen.

      (8) Die eingereichte Dissertation kann, insbesondere mit Hilfe von Plagiatssoftware, auf möglicherweise nicht kenntlich gemachte, übernommene Textpassagen oder sonstige nicht angegebene Quellen hin überprüft werden. Die Überprüfung der Dissertation erfolgt stichprobenartig oder anlassbezogen und in vollem Umfang.
      1. Im Rahmen der stichprobenartigen Überprüfung soll mindestens jede fünfte Dissertation der Fakultät, zwischen Einreichen der Dissertation und Abschluss des Promotionsverfahrens, unter Zuhilfenahme einer Plagiatssoftware überprüft werden. Die zu überprüfenden Dissertationen werden zufällig und anonymisiert bestimmt. Sofern ein gemeinsames Promotionsbüro
      besteht, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware auf Ebene des Bereichs durch das gemeinsame Promotionsbüro. Existiert kein gemeinsames Promotionsbüro auf Bereichsebene, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware im Promotionsamt der Fakultät. Das Promotionsbüro bzw. das Promotionsamt informiert die Promotionskommission über das Prüfergebnis. Die vorsitzende Person der Promotionskommission beauftragt mindestens eine zu bestellende Gutachterin bzw. einen zu bestellenden Gutachter mit der Auswertung bzw. wissenschaftlichen Einschätzung der Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware. Diese Gutachterin bzw. dieser Gutachter können, sofern sie bzw. er dies für notwendig erachtet, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 5 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die vorsitzende Person der Promotionskommission die vorsitzende Person des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
      2. Hegen am Promotionsverfahren beteiligte Personen, etwa Gutachterinnen und Gutachter, Zweifel an der Erstellung der Dissertation unter Wahrung der wissenschaftlichen Redlichkeit, kann die vollständige Dissertation anlassbezogen unter Zuhilfenahme der Plagiatssoftware überprüft werden. Die Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware bedürfen einer
      Auswertung bzw. einer wissenschaftlichen Einschätzung durch mindestens eine Gutachterin bzw. einen Gutachter Diese bzw. dieser kann, sofern sie bzw. er dies für notwendig erachtet, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 5 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von
      Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die vorsitzende Person der Promotionskommission die vorsitzende Person des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
      3. Die von einer Dissertationsüberprüfung Betroffenen sind darüber in Kenntnis zu setzen.
      4. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Beim Einsatz von Plagiatssoftware werden personenbezogene Daten (zum Beispiel des Deckblattes) bei der technischen Überprüfung nicht angegeben, es sei denn, die Daten sind erforderlich, um die Einhaltung der Vorgaben zur wissenschaftlichen Redlichkeit zu überprüfen.
      5. In Fällen des Verdachtes auf wissenschaftliches Fehlverhalten gilt für das Verfahren die „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung.

      (9) Wird in einem Gutachten empfohlen, die Dissertation zur Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie eine weitere Gutachterin bzw. einen weiteren Gutachter hinzu, die bzw. der auf ihren Vorschlag vom Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachterinnen und Gutachtern neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.

      (10) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Habilitierte der Fakultät haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten ohne die Bewertungsvorschläge einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an die Dekanin bzw. den Dekan oder die bzw. den Vorsitzenden der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen. Das Votum ist innerhalb weiterer zwei Wochen schriftlich zu begründen. Die Mitglieder des Fakultätsrates und die Mitglieder der Promotionskommission und des Promotionsausschusses sind berechtigt auch die Bewertungsvorschläge der Gutachten einzusehen.

      (11) Nach Ablauf der Auslegefrist, bzw. bei Einreichung eines Votums nach Ablauf der Begründungsfrist, entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle einer Annahme entscheidet die Promotionskommission zugleich über die endgültige Bewertung der
      Dissertation unter Verwendung der in Absatz 6 genannten Prädikate. Das Prädikat „summa cum laude“ darf dabei nur vergeben werden, wenn mindestens eine Gutachterin bzw. ein Gutachter die Dissertation mit „summa cum laude“ und keine Gutachterin bzw. kein Gutachter die Dissertation schlechter als „magna cum laude“ bewertet haben. Wird die Dissertation abgelehnt und damit mit „non sufficit (nicht genügend)“ bewertet, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 12 Absatz 1. Ein gebundenes Exemplar und das elektronische Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleiben zusammen mit den Gutachten in der Promotionsakte.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 19 Strukturierte Promotionsprogramme und gemeinsame binationale Promotionsverfahren

      (1) Die Promotion kann auch im Rahmen eines strukturierten Promotionsprogramms oder eines gemeinsamen binationalen Promotionsverfahrens erfolgen, soweit die Fakultät Architektur und Landschaft oder einzelne ihrer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer hieran beteiligt sind. Es ist sicherzustellen, dass die nach dieser Promotionsordnung geforderte Qualifikation erworben und nachgewiesen wird. Im Zw...
      § 19 Strukturierte Promotionsprogramme und gemeinsame binationale Promotionsverfahren

      (1) Die Promotion kann auch im Rahmen eines strukturierten Promotionsprogramms oder eines gemeinsamen binationalen Promotionsverfahrens erfolgen, soweit die Fakultät Architektur und Landschaft oder einzelne ihrer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer hieran beteiligt sind. Es ist sicherzustellen, dass die nach dieser Promotionsordnung geforderte Qualifikation erworben und nachgewiesen wird. Im Zweifelsfall entscheidet der Promotionsausschuss, ob diese Gleichwertigkeit vorliegt.

      (2) Die Einzelheiten beider unter Absatz 1 genannten Promotionsverfahren sind für den Einzelfall oder in einer Rahmenvereinbarung vertraglich zu regeln. Die Vereinbarungen sind von den Dekaninnen und Dekanen bzw. auf Seiten der Kooperationspartnerinnen bzw. der Kooperationspartner auch von den Leiterinnen und Leitern der vergleichbaren Struktureinheit abzuschließen. Die Vereinbarungen können diese Promotionsordnung nur ergänzen. Abweichungen sind nicht zulässig. Im Zweifelsfall entscheidet der Promotionsausschuss, ob mindestens eine Gleichwertigkeit vorliegt.

      (3) Die Kooperationspartnerin bzw. der Kooperationspartner erhalten auf Verlangen eine Kopie der Promotionsakte. Die Abschlussurkunde hat einen Hinweis auf das binationale Promotionsverfahren zu enthalten.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der TU Dresden 2025
  • University Portrait
    „Internationally linked and regionally embedded: Through its excellent research and teaching, TU Dresden contributes to solving global challenges and enables young people to engage with society with competence and creativity.”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rector
    Knowledge for life

    Technische Universität Dresden is one of the top universities in Germany and Europe: strong in research, with an outstanding range and quality of degree programs, featuring close networks with culture, industry and society. As a modern university with 17 faculties in 5 Schools, TUD offers a broad academic spectrum that is unique in Germany. It is the largest university in Saxony. The TU Dresden campus family comprises around 30,000 students and 8,700 employees - 600 of whom are professors.
    Since 2012, TUD has been one of Germany’s eleven Universities of Excellence. In 2019, it successfully defended this title.

    Icon: uebersicht
    offers an outstanding range and quality of degree programs
    Icon: uebersicht
    features close networks with culture, industry and society
    Knowledge creates future

    TUD offers a broad range of courses: Science, Engineering Sciences, Transport and Traffic Sciences; Linguistics, Literature and Cultural Studies; Business and Economics; Education and Social Sciences; Forest Sciences, Geosciences and Hydrosciences; Computer Science and Medicine.
    Our degrees are characterized by interdisciplinary cooperation, an international outlook and a high degree of practical relevance. You can graduate with a bachelor's degree, master's degree, Diplom degree, state examination or an international double degree.
    TUD is an integral part of a global network of research and teaching cooperations feat. multiple international research projects, degree programs, and guest lectureships. Our student body is equally diverse: Students from over 120 nations are studying at TUD.
    Studying in Dresden, you'll also benefit from affordable costs of living, a diverse range of cultural activities, great scenery along the Elbe river, exciting nightlife, and a wide variety of sports.

    Icon: studium
    degrees are characterized by interdisciplinary cooperation, an international outlook and a high degree of practical relevance
    Icon: studium
    Students from over 120 nations are studying at TUD
    Excellent research for the future

    As a University of Excellence, TU Dresden is one of the strongest research universities in Germany. Its unique profile of sciences, engineering sciences and life sciences as well as strong humanities, cultural studies and social sciences is reflected in five Research Priority Areas with highly interdisciplinary cutting-edge research, including three Clusters of Excellence:

    •            Health Sciences, Biomedicine and Bioengineering
    •            Information Technology and Microelectronics
    •            Materials Science
    •            Energy, Mobility and Environment
    •            Culture and Societal Change

    The interdisciplinary and inter-institutional approach is also reflected in TU Dresden's close cooperation with numerous non-university research institutions and research-based cultural institutions within DRESDEN-concept. This research alliance, which is unique in Germany, also benefits early-career researchers, who are promoted at TU Dresden through a Graduate Academy and a Postdoc Center.

    „At our university, we face the tasks and global challenges of the 21st century with excellent interdisciplinary and transdisciplinary research.”
    Prof. Dr. Angela Rösen-Wolff
    Vice-Rector Research at TU Dresden
    Icon: forschung
    is one of the strongest research universities in Germany
    Icon: forschung
    close cooperation with numerous non-university research institutions and research-based cultural institutions within DRESDEN-concept
    TU Dresden – connected to the world

    TUD is an integral part of a worldwide network of research and teaching. Our profile embraces cooperations with partner universities all over the world, as well as almost 6,000 students and employees from more than 120 nations. Cultural diversity and international experiences have always been part of Dresden's identity. As early as the beginning of the 19th century, about a quarter of the students of the then Royal Saxon Technical University of Dresden came from Russia, Austria-Hungary, Norway, Bulgaria and the USA. Today, most international students come from India and China. Internationality has many different aspects. It is reflected in degree programs, double degree and mobility programs, in research projects on ecosystem resilience and water security, as well as in courses to develop linguistic and intercultural competence in teaching and administration. Internationally linked, thinking global and regionally embedded - that is the Dresden Spirit.

    „We want to educate people who think and act globally: Dresden world citizens!”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rector
    Icon: international
    cooperations with partner universities all over the world
    Icon: international
    internationally linked, thinking global and regionally embedded
    Foto: Studierende der Technische Universität Dresden sitzen an der Elbe.

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