§ 4 Zugangsvoraussetzungen zu Promotionsprogrammen;
Aufnahme in ein Programm
(1) 1Voraussetzung für die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern als Promovierende in ein Programm ist der erfolgreiche Abschluss eines konsekutiven mathematisch-naturwissenschaftlichen Master-Studiengangs mit einer Regelstudienzeit von wenigstens einem Jahr und einer Gesamtstudiendauer von wenigstens vier Jahren, der erfolgreiche Abschluss eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Studiengangs mit e...
§ 4 Zugangsvoraussetzungen zu Promotionsprogrammen;
Aufnahme in ein Programm
(1) 1Voraussetzung für die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern als Promovierende in ein Programm ist der erfolgreiche Abschluss eines konsekutiven mathematisch-naturwissenschaftlichen Master-Studiengangs mit einer Regelstudienzeit von wenigstens einem Jahr und einer Gesamtstudiendauer von wenigstens vier Jahren, der erfolgreiche Abschluss eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Studiengangs mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern oder der Nachweis eines gleichwertigen Abschlusses an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört. 2Abschlussprüfungen, die in einem Land außerhalb der Bologna-Signatarstaaten bestanden worden sind, bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Vorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise, die unter der URL http://anabin.kmk.org niedergelegt sind. 3Die Noten der ausländischen Bildungsnachweise sollen in das deutsche Notensystem umgerechnet werden. 4Im Falle der Sätze 2 und 3 muss die Abschlussarbeit des die Zugangsberechtigung vermittelnden Studiengangs nach wissenschaftlichem Niveau dem der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultäten an der Universität Göttingen entsprechen. 5Die Feststellung der Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen nach Satz 1 trifft der zuständige Prüfungsausschuss.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist auch zugangsberechtigt, wer in einem mathematischen oder naturwissenschaftlichen Master-Studiengang eingeschrieben ist und in diesem bereits Prüfungs- und Studienleistungen in einem nicht nur unerheblichen Umfang erfolgreich erbracht hat, wenn sowohl der Bachelor-Abschluss als auch die bisherigen Prüfungsleistungen im Master-Studiengang weit überdurchschnittlich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Notendurchschnitt nachgewiesen wird, der zu den besten zehn Prozent des Notendurchschnittes eines Jahrgangs in dem jeweiligen Studiengang zählt. 2Für die Aufnahme in ein Programm ist in diesem Fall die Zustimmung der promovierten Fakultätsratsmitglieder der Fakultät, an der die Einschreibung erfolgen soll, erforderlich oder, im Falle einer Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3, die Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses. 3In den fachspezifischen Bestimmungen eines Programms, das besondere Qualitäts- sicherungsverfahren nachweist, kann im Einvernehmen mit dem Vorstand der Graduiertenschule ein von den Sätzen 1 und 2 abweichendes Verfahren geregelt werden.
(3) 1Die Feststellung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses in anderen Studiengängen ist mit Zustimmung der promovierten Fakultätsratsmitglieder der Fakultät, an der die Einschreibung erfolgen soll, möglich, sofern eine dem wissenschaftlichen Rang nach gleichwertige Vorbildung der Bewerberin oder des Bewerbers in einem mathematischen oder naturwissenschaftlichen Studiengang nachgewiesen wird. 2Im Falle einer Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 oder im Falle, dass die Fakultät nicht zu den Gründerfakultäten der Graduiertenschule gehört, trifft der zuständige Prüfungsausschuss die Entscheidung über die Anerkennung.
(4) 1Sind einzelne Zugangsvoraussetzungen nach Absätzen 1 bis 3 nicht erfüllt, kann eine bedingte Aufnahme in ein Programm erfolgen. 2In diesem Fall muss die nachträgliche Erfüllung der fehlenden Zugangsvoraussetzungen im Umfang von höchstens 15 C innerhalb von 15 Monaten nach Aufnahme erfolgen. 3Eine auf einer bedingten Aufnahme in ein Programm basierende Annahme als Doktorandin oder Doktorand und Einschreibung erfolgen jeweils ebenfalls auflösend bedingt.
(5) Weitere Zugangsvoraussetzung ist mindestens eine Zusage einer im Programm prüfungsberechtigten Person (Erstbetreuerin oder Erstbetreuer) wenigstens in Textform, dass sie die Bewerberin oder den Bewerber im Falle einer Zulassung für das Programm als
Promovierende oder Promovierenden betreuen wird und die ordnungsgemäße Betreuung gewährleisten kann (Betreuungszusage).
(6) Ferner ist eine Zugangsberechtigung nur gegeben, wenn
a) keine Vermittler zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten gegen Entgelt eingeschaltet wurden,
b) im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung weder Entgelte gezahlt noch entgeltgleiche Leistungen erbracht oder Dienste unentgeltlich in Anspruch genommen wurden, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
c) der Prüfungsanspruch noch besteht,
d) keine Gründe vorliegen, die die Entziehung des Doktorgrades zu begründen vermögen,
und dies durch die Bewerberin oder den Bewerber nach Maßgabe der Anlage 1 wenigstens in Textform versichert wird.
(7) 1Bewerberinnen und Bewerber richten ihre Bewerbung um Aufnahme in ein Programm wenigstens in Textform an den zuständigen Prüfungsausschuss. 2Der Bewerbung sind Abschlusszeugnisse gemäß Absätzen 1 und 3, gegebenenfalls Nachweise gemäß Absatz 2,
eine Betreuungszusage gemäß Absatz 5 sowie die Erklärung nach Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 1 beizufügen. 3Die Bewerberin oder der Bewerber hat ferner zu erklären, ob und in welchem Umfang sie oder er das geplante Dissertationsprojekt bereits unter adäquater fachlicher Anleitung bearbeiten konnte. 4Der GAUSS-Vorstand kann bestimmen, dass die Bewerbung nach Satz 1 und die Unterlagen und Erklärungen nach Satz 2 in Verbindung mit Absätzen 2, 5 und 6 vermittels eines durch die Universität bereitgestellten Workflow- oder Dokumentenmanagementsystems in digitaler Form vorgelegt bzw. vorgenommen werden müssen; Bewerberinnen und Bewerber sowie Prüfungsberechtigte sind hierüber in geeigneter Weise zu informieren.
(7a) Weiteres zum Bewerbungsverfahren und weitere Zugangsvoraussetzungen können in den fachspezifischen Bestimmungen eines Programms geregelt werden.
(7b) Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung als Doktorandin oder Doktorand trifft der Prüfungsausschuss.
(8) 1Die erfolgreiche Bewerbung zur Aufnahme in ein Programm wird in einem durch die Graduiertenschule bereit gestellten Online-Formular durch Bestätigung der oder des Programmverantwortlichen sowie durch Bestätigung der Dekanin oder des Dekans oder der Studiendekanin oder des Studiendekans der aufnehmenden Fakultät testiert; die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist damit abgeschlossen. 2Im Falle eines Zusammenschlusses von Programmen zu einer Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 wird abweichend von Satz 1 ein Zulassungsbescheid nach Maßgabe von Anlage 11 erstellt. 3Ist das Programm fakultätsübergreifend, so wird die Fakultät, an der die Einschreibung erfolgt, nachfolgender Maßgabe festgelegt. 4Es entscheidet der jeweils vorgesehene Betreuungsausschuss einstimmig nach Anhörung der oder des Promovierenden und unter Berücksichtigung des mthematischen Schwerpunkts des Dissertationsvorhabens, welcher Fakultät die oder der Promovierende zugeordnet werden soll. 5An dieser Fakultät erfolgt dann nach Zustimmung durch das jeweils zuständige Dekanatsmitglied die Einschreibung; die Zuständigkeit legt das
jeweils zuständige Dekanat fest. 6Kommt Einstimmigkeit nicht zustande oder erhebt die betroffene Fakultät begründeten Einspruch, so richtet sich die Zuordnung nach der Fakultätszugehörigkeit der prüfungsberechtigten Erstbetreuerin oder des
prüfungsberechtigten Erstbetreuers. 7Im Falle einer Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 ist abweichend von Satz 5 nur die Einschreibung an einer mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät zulässig; bei Uneinigkeit legt abweichend von Satz 6 der Vorstand der Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 die Zuordnung fest.
(9) Die Aufnahme einer oder eines Promovierenden in ein Programm und Einschreibung an einer Fakultät ist zusammen mit eventuellen Nebenbestimmungen sowie der Angabe der Mitglieder des Betreuungsausschusses (Thesis Advisory Committee) in der Prüfungsverwaltung des Programms aktenkundig zu machen und in das elektronische Verzeichnis der Graduiertenschule einzutragen.
(10) Das Nähere zum Zugang wird für Promotionsstudiengänge in einer Zugangsordnung geregelt.