Search results

Results 1 of 1 total

Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Hamburg HfM Musikwissenschaftsbereich

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • University Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
  • Faculty / department Medizinische Fakultät
  • Degree
    ... Dental Technology; Dentistry; Epidemiology; Health and Care Management; History and Ethics of Medicine; Medical Biometry; Medical Informatics; Medical Pharmacology; Medical Psychology; Medicine; Medizinische Immunologie; Medizinische Physiologie und Pathophysiologie; Medizinische Soziologie; Medizinische Strahlenphysik; Molecular Medicine; Rehabilitative Medicine; Umwelttoxikologie
    Dental Technology; Dentistry ...
  • Subjects Medicine
  • Academic degrees Dr. med.; Dr. med. dent.; Dr. rer. medic.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt den Nachweis über eine besondere Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten voraus, die durch einen Hochschulabschluss (Diplom, Magister, Staatsexamen oder Master mit in der Regel 120 Leistungspunkten) nachgewiesen wird.

      (2) Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen ist eine Äquivalenzbescheinigung vorzulegen.

      (3) Voraussetzung zur Promotion zum Erwerb des Doktorgrades der Medizin ...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt den Nachweis über eine besondere Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten voraus, die durch einen Hochschulabschluss (Diplom, Magister, Staatsexamen oder Master mit in der Regel 120 Leistungspunkten) nachgewiesen wird.

      (2) Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen ist eine Äquivalenzbescheinigung vorzulegen.

      (3) Voraussetzung zur Promotion zum Erwerb des Doktorgrades der Medizin (Dr. med.) ist ein durch die Ärztliche Prüfung abgeschlossenes Studium der Medizin an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

      (4) Voraussetzung zur Promotion zum Erwerb des Doktorgrades der Zahnmedizin (Dr. med. dent.) ist ein durch die Zahnärztliche Prüfung abgeschlossenes Studium der Zahnmedizin an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

      (5) Die Promotion zum Dr. rer. medic. setzt ein abgeschlossenes Studium in einem Studiengang voraus, welcher für die Promotion in dem aus dem Fächerkatalog (Anlage 1) gewählten Fachgebiet wesentlich ist. Dies gilt nicht, wenn auf Basis dieses Studiums bereits ein Doktorgrad erworben wurde; in diesem Fall ist für die Zulassung ein weiteres einschlägiges vollständig abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung.

      (6) Dem Zulassungsantrag zu einem Promotionsprojekt, welches gemäß § 15 Abs. 1 Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt der Beratungspflicht unterliegt, ist ein Votum der zuständigen Ethik-Kommission zu dem Promotionsprojekt beizufügen. Dem Zulassungsantrag zu einem tierexperimentellen Promotionsprojekt ist eine Stellungnahme der bzw. des zuständigen Tierschutzbeauftragten beizufügen, ob vorliegende Genehmigungen die geplanten Versuche umfassen. Dem Zulassungsantrag zu einem experimentellen Promotionsprojekt, das unter die Vorschriften der Biostoffverordnung und/oder des Gentechnikgesetzes fällt, ist eine Stellungnahme der bzw. des zuständigen Beauftragten für Biologische Sicherheit beizufügen, ob die behördlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Promotionsprojekts vorhanden sind.

      (7) Ein Doktorgrad gleicher Bezeichnung kann nur einmal verliehen werden, ausgenommen hiervon ist die Ehrenpromotion.

      (8) Aus der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion leitet sich kein Rechtsanspruch auf die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ab.

      (9) Die Doktorandin bzw. der Doktorand muss von einer Professorin bzw. einem Professor, einer Privatdozentin bzw. einem Privatdozenten, einer Juniorprofessorin bzw. einem Juniorprofessor oder einer habilitierten Hochschullehrerin bzw. einem habilitierten Hochschullehrer der Medizinischen Fakultät wissenschaftlich betreut werden. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (10) Aus der Medizinischen Fakultät ausscheidende Betreuerinnen bzw. Betreuer dürfen die vor ihrem Ausscheiden betreuten Promotionsverfahren bis zum Abschluss weiter betreuen. Die Übernahme von neuen Betreuungen ist hingegen nach dem Ausscheiden in der Regel nicht möglich; über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Ko-Betreuungen mit einer Professorin bzw. einem Professor, einer Privatdozentin bzw. einem Privatdozenten, einer Juniorprofessorin bzw. einem Juniorprofessor oder einer habilitierten Hochschullehrerin bzw. einem habilitierten Hochschullehrer einer anderen Fakultät sind möglich.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin bzw. des Doktoranden zu selbständiger Forschung und angemessener Darstellung erkennen lassen. Ihr wissenschaftlicher Gehalt muss die Veröffentlichung rechtfertigen.

      (2) Der Umfang der Dissertation sollte 80 Seiten nicht überschreiten.

      (3) Die Dissertation in Form einer Monographie muss als Einzelarbeit vorgelegt werden.

      (4) Die Dissertation kann anstelle einer Monographie auch als kum...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin bzw. des Doktoranden zu selbständiger Forschung und angemessener Darstellung erkennen lassen. Ihr wissenschaftlicher Gehalt muss die Veröffentlichung rechtfertigen.

      (2) Der Umfang der Dissertation sollte 80 Seiten nicht überschreiten.

      (3) Die Dissertation in Form einer Monographie muss als Einzelarbeit vorgelegt werden.

      (4) Die Dissertation kann anstelle einer Monographie auch als kumulative Dissertation eingereicht werden. Es sind dafür mindestens zwei thematisch zusammenhängende, zur Publikation akzeptierte Fachartikel einzureichen, die die eigene neue Leistung im Fachgebiet (in der Regel durch Originalarbeiten od. systematische Evidenzsynthesen, z.B. „Cochrane Reviews“) abbilden. Die Publikationen müssen mit Angabe der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg oder des Universitätsklinikum Halle (Saale) als Affiliation versehen sein, mindestens eine davon in Erstautorenschaft. Die Fachartikel müssen vor der Publikation ein formales peer-review-Verfahren durchlaufen haben und die entsprechende Zeitschrift muss in einer internationalen biomedizinischen Literaturdatenbank (in der Regel Pubmed) gelistet sein. Der thematische Zusammenhang der Fachartikel ist vom Doktoranden bzw. der Doktorandin im Rahmen einer gesonderten Abhandlung schriftlich darzulegen und bildet in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation.

      (5) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Wenn die Dissertation in englischer Sprache abgefasst ist, muss sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

      (6) Die Dissertation enthält ein Titelblatt mit Angaben zur Person. Die Eidesstattliche Erklärung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 muss am Ende eingeheftet sein.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 20 Binational betreute Promotion – Cotutelle de thèse

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen
      Einrichtung mit Promotionsrecht (nachfolgend Partnerinstitution) durchgeführt werden, wenn mit der Partnerinstitution eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung des Fakultätsvorstandes. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enth...
      § 20 Binational betreute Promotion – Cotutelle de thèse

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen
      Einrichtung mit Promotionsrecht (nachfolgend Partnerinstitution) durchgeführt werden, wenn mit der Partnerinstitution eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung des Fakultätsvorstandes. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. Dazu gehört auch das etwaige Erfordernis eines Promotionsstudiums.
      Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung gilt diese Ordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind. Die Dissertation muss die an der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg geltenden formellen und materiellen Erfordernisse der Annahme erfüllen, im Ausland die an der Partnerinstitution geltenden Erfordernisse. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die formalen Anforderungen an die Dissertation entsprechend den Promotionsordnungen der beiden beteiligten Institutionen kompatibel sind.

      (2) Die Doktorandin bzw. der Doktorand kann wählen, ob sie bzw. er die Dissertation in Deutschland oder bei der Partnerinstitution einreicht. Das weitere Verfahren richtet sich dann nach den Vorschriften des Einreichungsortes, die jedoch den Erfordernissen der cotutelle anzupassen sind.

      (3) Die Doktorandin bzw. der Doktorand wird von je einer wissenschaftlichen Betreuerin bzw. einem wissenschaftlichen Betreuer der beiden beteiligten Institutionen betreut. Die
      wissenschaftliche Betreuerin bzw. der wissenschaftliche Betreuer an der Partnerinstitution kann im Promotionsverfahren von der Medizinischen Fakultät nicht als Gutachterin bzw. Gutachter bestellt werden.

      (4) Die Dissertation ist in der Sprache des Einreichungsortes mit einer Zusammenfassung in der Sprache der Partnerinstitution vorzulegen, sofern die beteiligte Fakultät bzw. die
      Partnerinstitution nichts anderes beschließen. Mit Einverständnis der Einrichtung und der wissenschaftlichen Betreuerinnen bzw. wissenschaftlichen Betreuer kann die Vorlage in der Partnersprache erfolgen, dann aber mit einer Zusammenfassung in der anderen Sprache.

      (5) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation oder in anderer gleichwertiger Form unter Mitwirkung der halleschen wissenschaftlichen Betreuerin bzw. des halleschen wissenschaftlichen Betreuers an der Partnerinstitution statt, so wird hierdurch die mündliche Promotionsleistung an der Medizinischen Fakultät ersetzt. Näheres regelt die mit der Partnerinstitution zu schließende Vereinbarung.

      (6) Findet die mündliche Promotionsleistung an der Medizinischen Fakultät der Martin Luther-Universität Halle-Wittenberg statt, so können Professorinnen bzw. Professoren der ausländischen Partnerinstitution als Mitglieder der Verteidigungskommission bestellt werden. Näheres regelt die mit der Partnerinstitution zu schließende Vereinbarung.

      (7) Unterscheiden sich die Vorschriften der beteiligten Institutionen hinsichtlich der Bewertung, so erfolgt die Bewertung von Dissertation und Verteidigung sowie die Festlegung des Gesamtprädikats getrennt nach den jeweiligen Regelungen. Die Promotion ist bestanden, wenn sie nach beiden Vorschriften bestanden ist.

      (8) Die Promotionsurkunde wird, soweit dies in beiden beteiligten Einrichtungen (Fakultät
      sowie Partnerinstitution) zulässig ist, mit deren Siegeln versehen. Sie enthält die Bezeichnung des verliehenen akademischen Grades sowie des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Werden zwei selbständige Urkunden erstellt, so wird durch Verbindung oder auf sonstige Weise zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine einheitliche Urkunde handelt und die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den deutschen Doktorgrad und in dem ausländischen Staat den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Näheres über die Ausgestaltung der Urkunden regelt die mit der Partnerinstitution zu schließende Vereinbarung.

      (9) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die bzw. der Promovierte das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Partnerinstitution angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Vereinbarung mit der Partnerinstitution auf deren Recht verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass die gem. § 8 Absatz 1 geforderte Zahl von Pflichtexemplaren und eine elektronische Fassung in Halle abzuliefern sind.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 9/2024, S. 2 ff.

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us