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Technische Universität Dortmund

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Quick Overview

  • University Technische Universität Dortmund
  • Faculty / department Fakultät Wirtschaftswissenschaften
  • Degree
    ... Business Administration; Business Informatics; Political Economics
    Business Administration; Business Informatics ...
  • Subjects Economics; Social sciences, general
  • Academic degrees Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits und einer Note von mindestens „gut“,
      oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird und einer Note von mindestens „gut“, oder
      c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit we...
      § 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits und einer Note von mindestens „gut“,
      oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird und einer Note von mindestens „gut“, oder
      c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger als 300 Credits und einer Note von mindestens „sehr gut“ und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien, oder
      d) ein einschlägiges Hochschulstudium von mindestens sechs Semestern mindestens mit der Note „sehr gut“ abgeschlossen hat und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien nachweist, oder
      e) ein einschlägiges Hochschulstudium von mindestens sechs Semestern mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen hat und in einem einschlägigen Masterstudiengang innerhalb eines Jahres exzellente Leistungen in einem Umfang von 60 Credits erbracht hat und dies durch Begutachtung von mindestens zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Fakultät Wirtschaftswissenschaften nachgewiesen wird (Fast‐Track).(2) Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerberinnen/Bewerber zulassen, die in den Fällen des Abs. 1 lit. a), b) oder e) eine Note von mindestens „befriedigend“, in den Fällen des Abs. 1 lit. c) oder d) eine Note von mindestens „gut“ erreicht haben. Die Zulassung kann in diesem Fall von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

      (3) Einschlägig im Sinne des Absatzes 1 ist ein Studium der Wirtschaftswissenschaften, der Wirtschaftsmathematik, des Wirtschaftsingenieurwesens und der Wirtschaftsinformatik. Als einschlägig angesehen wird auch ein Studium, das einen hinreichend hohen Anteil an wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten aufweist. Über das Vorliegen eines hinreichend hohen Anteils im Einzelfall entscheidet der Promotionsausschuss. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerberinnen/Bewerber zulassen. Die Zulassung nach Satz 4 kann der Promotionsausschuss von einer Absolvierung promotionsvorbereitender Studien im Sinne des Abs. 4 abhängig machen

      (4) Bewerberinnen/Bewerber, die einen Abschluss gem. Abs. 1 lit. c) und lit. d) nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens zwei Semestern bzw. von mindestens 60 LP absolvieren. Der Umfang von promotionsvorbereitenden Studien nach Abs. 3 Satz 5 hängt davon ab, welche Kenntnisse von der Bewerberin/dem Bewerber erworben werden müssen, um die fehlende Einschlägigkeit des Studiums im Sinne des Abs. 1 auszugleichen. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss festgelegt. Kandidatinnen/Kandidaten mit einem Bachelor‐Abschluss gem. Abs. 1 lit. d) müssen zusätzlich ihre Eignung zur Promotion nachweisen.

      (5) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat, kann zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt wird. Die Feststellung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anzurufen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Die Doktorandin/der Doktorand muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer. In der Dissertation sind alle Stellen kenntlich zu mache...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Doktorandin/der Doktorand muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer. In der Dissertation sind alle Stellen kenntlich zu machen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind. Literatur und Quellenhinweise sind in einem ausführlichen Schriftenverzeichnis zusammenzufassen. Teile der Dissertation, die bereits Gegenstand einer Abschlussarbeit eines erfolgreich absolvierten staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens waren, sind als solche zu kennzeichnen. Die Dissertation kann auf den Erkenntnissen solcher Teile aufbauen, muss diese Erkenntnisse dann aber erheblich vertiefen oder erweitern.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung kann auch eine kumulative Arbeit vorgelegt werden, die aus mindestens zwei Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertationsschrift gleichwertige Leistung darstellen müssen. Die Einzelarbeiten dürfen bereits veröffentlicht sein; Veröffentlichungen sollen jedoch in der Regel nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Die Einzelarbeiten sollen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Sie dürfen jedoch keine substanziellen inhaltlichen Überschneidungen aufweisen. Die kumulative Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss, muss zusätzlich zu den Einzelarbeiten aus einem verbindenden Text bestehen, der die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten zusammenfasst und übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert. Eine in Zusammenarbeit mit anderen Autorinnen und Autoren entstandene Einzelarbeit darf nur dann verwendet werden, wenn die Doktorandin oder der Doktorand einen wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag zu der Arbeit geleistet hat. Der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden muss eindeutig gekennzeichnet und bewertbar sein. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil darzulegen und von den anderen Autorinnen und Autoren, sofern diese nicht die Betreuerinnen oder Betreuer der Doktorandin oder des Doktoranden gemäß § 7 sind, schriftlich bestätigen zu lassen. In die Bewertung der kumulativen Dissertation dürfen nur die von der Doktorandin/dem Doktoranden erstellten Anteile einfließen. Bei in Zusammenarbeit mit anderen Autorinnen/Autoren entstandenen Einzelarbeiten sind Teile der Dissertation i.S.d. Abs. 1 Satz 6 und 7 nur die Anteile der Doktorandin/des Doktoranden an diesen Einzelarbeiten.

      (3) Die Veröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation vor Einreichung der Arbeit ist erlaubt, wenn die Teilergebnisse zum Zwecke der Erstellung der Dissertation erarbeitet wurden und die Doktorandin/der Doktorand bereits zum Promotionsverfahren zugelassen ist. Für die in einer kumulativen Dissertation zusammengefassten Einzelarbeiten gilt abweichend Abs. 2.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem aus dem In‐ oder Ausland durchgeführt werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, wird hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät eine...
      § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem aus dem In‐ oder Ausland durchgeführt werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, wird hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät einer anderen Hochschule setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in der die Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln. In der schriftlichen Vereinbarung können Regelungen, die von dieser Promotionsordnung abweichen, vereinbart werden. In diesem Fall bedarf die Vereinbarung vor ihrer Unterzeichnung der schriftlichen Zustimmung des Promotionsausschusses.

      (3) Sehen die jeweils gültigen Promotionsordnungen der beteiligten Fakultäten ein strukturiertes Promotionsprogramm gemäß § 9 vor, so einigen sich die Fakultäten der Hochschulen darüber, wo die Doktorandin/der Doktorand dieses Programm zu absolvieren hat, bzw. welche Teile des Programms der jeweils anderen Hochschule anerkannt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund 17/2019

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