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Julius-Maximilians-Universität Würzburg

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  • University Julius-Maximilians-Universität Würzburg
  • Faculty / department Philosophische Fakultät
  • Degree
    ... Art History; Classical Antiquity; Classical Philology; Cultural Studies of East and South East Asia; Foreign Language Philologies - Modern Foreign Languages; Geography; German Philology; History; Musicology; Slavic Studies
    Art History; Classical Antiquity ...
  • Subjects Language and cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zulassung als Doktorand bzw. Doktorandin

      (1) Als Doktorand bzw. Doktorandin kann zugelassen werden, wer
      1. ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder ein Studium in einem universitären Master- oder einem Fachhochschulmasterstudiengang absolviert hat;
      2. die Magister-, Diplom-, Staatsexamens- oder Masterprüfung mit überdurchschnittlichem Erfolg in einem Fach oder Fachgebiet, in dem die Promotion angestrebt wi...
      § 5 Zulassung als Doktorand bzw. Doktorandin

      (1) Als Doktorand bzw. Doktorandin kann zugelassen werden, wer
      1. ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder ein Studium in einem universitären Master- oder einem Fachhochschulmasterstudiengang absolviert hat;
      2. die Magister-, Diplom-, Staatsexamens- oder Masterprüfung mit überdurchschnittlichem Erfolg in einem Fach oder Fachgebiet, in dem die Promotion angestrebt wird, erfolgreich abgelegt hat;
      3. als Bewerber oder Bewerberin nicht-deutscher Muttersprache ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat;
      4. bei einer Promotion in den Fächern Musikwissenschaft, Mittelalterliche Geschichte, Neuere und Neueste Geschichte, Geschichtliche Hilfswissenschaften, Landesgeschichte, Kunstgeschichte, Ältere Deutsche Philologie, Neuere Deutsche Literaturgeschichte, Europäische Ethnologie / Volkskunde, Französisch, Italienisch, Spanisch das Latinum, in den Fächern Alte Geschichte, Griechische Philologie, Klassische Archäologie, Lateinische Philologie, Vergleichende Indogermanische Sprachwissenschaft das Latinum und das Graecum besitzt.
      Ein überdurchschnittlicher Erfolg i.S.v. Satz 1 Nr. 2 liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mindestens mit der Bewertung 2,00 abgelegt wurde. Der Promotionsausschuss kann Bewerber und Bewerberinnen von dem Nachweis eines überdurchschnittlichen Erfolges des vorausgegangenen Studienabschlusses und vom Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache auf Antrag eines Mitglieds des Promotionsausschusses befreien. Der Promotionsausschuss kann ferner in begründeten Fällen auf den Nachweis der in Satz 1 Nr. 4 genannten Voraussetzungen verzichten oder festlegen, dass das Latinum und/oder Graecum innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt wird.

      (2) In Zweifelsfällen, insbesondere wenn der Studienabschluss nicht dem Fach oder Fachgebiet, in dem die Promotion angestrebt wird, zugeordnet werden kann, soll für die Zulassung verlangt werden, binnen eines Jahres zusätzliche Prüfungen abzulegen, um fehlende Bestandteile nachzuholen bzw. nachzuweisen. Über Art und Umfang entscheidet der Promotionsausschuss auf Vorschlag des Mentorats, das Ergebnis ist in der Mentoratsvereinbarung niederzulegen.

      (3) Die in Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen gelten auch als erfüllt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin ein einschlägiges sonstiges dreijähriges universitäres oder Fachhochschulstudium absolviert, die entsprechende Abschlussprüfung mindestens mit der Bewertung 2,00 abgelegt und die Promotionseignungsprüfung nach § 17 bestanden hat.

      (4) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die gemäß Art. 63 Abs. 1 BayHSchG innerhalb des in- oder ausländischen Hochschulbereichs erbracht worden sind, sind als Zulassungsvoraussetzungen im Regelfall anzurechnen, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) zu den in Abs. 1 Nr. 2 genannten Abschlüssen; in Zweifelsfällen ist eine Entscheidung des Promotionsausschusses herbeizuführen.

      (5) Der Antrag auf Zulassung als Doktorand oder Doktorandin ist in schriftlicher Form an die Fakultät zu richten. Ihm sind beizufügen:
      1. Urkunden (Zeugnisse in beglaubigter Abschrift, Studienbücher, Scheine, Transcripts of records), aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind;
      2. eine unterschriebene Mentoratsvereinbarung mit Exposé und Arbeitsplan gemäß den Grundsätzen der Philosophischen Fakultät zur Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden;3. ein Lebenslauf in deutscher Sprache mit Darstellung des Bildungsweges;
      4. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber oder die Bewerberin bereits früher akademische Grade erworben oder zu erwerben versucht hat.

      (6) Ist ein Bewerber oder eine Bewerberin ohne sein bzw. ihr Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, so kann der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende ihm oder ihr gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

      (7) Mit Ausnahme persönlicher Qualifikationsnachweise wie z. B. Originalurkunden gehen sämtliche dem Promotionsgesuch beigefügten Anlagen in das Eigentum der Universität Würzburg über.

      (8) Über die Zulassung als Doktorand oder Doktorandin entscheidet der oder die Vorsitzende aufgrund der eingereichten Unterlagen. In den in § 5 ausdrücklich genannten Fällen sowie in Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Promotionsausschusses herbeizuführen. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens kann auch die Mentoratsvereinbarung ergänzt oder verändert werden. Im Falle der Zulassung erhält der Doktorand oder die Doktorandin einen schriftlichen Zulassungsbescheid, in dem auch ein an der Universität Würzburg eingerichtetes Studienfach ausgewiesen wird, für das sich der Doktorand oder die Doktorandin für ein Promotionsstudium einschreiben kann. Mit der Zulassung als Doktorand bzw. Doktorandin wird die Mentoratsvereinbarung wirksam, und es beginnt das Promotionsvorhaben.

      (9) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin
      1. denselben Grad eines Doktors/einer Doktorin bereits einmal verliehen bekommen hat (§ 1 Abs. 2),
      2. die in Abs. 1 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt,
      3. die in Abs. 3 geforderte Promotionseignungsprüfung nicht erfolgreich absolviert,
      4. die in Abs. 5 geforderten Unterlagen ggf. unter Berücksichtigung von Abs. 6 nicht vollständig vorgelegt hat,
      5. eine gleichartige Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat,
      6. entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Führung akademischer Grade zur Führung des Doktortitels unwürdig ist.

      (10) Die Zulassung kann versagt werden, wenn eine Begutachtung der Dissertation durch die Prüfungsberechtigten an der Fakultät nicht gewährleistet ist.

      § 17 Promotionseignungsprüfung

      (1) Für die in § 5 Abs. 3 genannte Promotionseignungsprüfung gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

      (2) Der Bewerber oder die Bewerberin hat den Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsprüfung schriftlich an die Fakultät zu richten. Er oder sie hat dem Antrag beizufügen:
      1. einen Lebenslauf mit den Unterlagen über seinen oder ihren Werdegang, insbesondere das Abschlusszeugnis der Hochschule,
      2. die Angaben zur Wahl des Faches und eine Erklärung zum sinnvollen inneren Zusammenhang seines oder ihres Hochschulabschlusses und des Faches,
      3. eine Erklärung, ob er oder sie sich bereits an einer Hochschule einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung unterzogen hat,
      4. ein amtliches Führungszeugnis, wenn er oder sie nicht im öffentlichen Dienst steht,
      5. eine Erklärung darüber, ob ihm oder ihr ein akademischer Grad entzogen oder gegen ihn oder sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

      (3) Die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist zu versagen, wenn
      1. der Bewerber oder die Bewerberin keinen Hochschulabschluss mit mindestens der Note 2,00 nachweist,2. der Bewerber oder die Bewerberin nicht die Unterlagen nach Abs. 2 vorlegt und die erforderlichen Erklärungen abgegeben hat,
      3. der Bewerber oder die Bewerberin sich der Führung eines Doktorgrades als unwürdig erwiesen hat,
      4. der Bewerber oder die Bewerberin eine Promotionseignungsprüfung an der Universität Würzburg oder einer anderen Hochschule bereits endgültig nicht bestanden hat.

      (4) Ist der Bewerber oder die Bewerberin vom Prodekan oder der Prodekanin für den wissenschaftlichen Nachwuchs der Philosophischen Fakultät zur Promotionseignungsprüfung zugelassen, so bestellt der Prodekan oder die Prodekanin für den wissenschaftlichen Nachwuchs die Gutachter und Gutachterinnen sowie das Prüfungsgremium (§ 3 Abs. 5) und sorgt für einen zeit- und sachgerechten Ablauf des Verfahrens.

      (5) Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
      1. einer wissenschaftlichen, den jeweils üblichen Fachstandards entsprechenden schriftlichen Arbeit und
      2. einer mündlichen Prüfung.

      (6) In der Promotionseignungsprüfung muss der Bewerber oder die Bewerberin nachweisen, dass er oder sie über die für die Promotion bedeutsamen Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach verfügt. In der wissenschaftlichen Arbeit soll der Bewerber oder die Bewerberin insbesondere zeigen, dass er oder sie in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist, in der Regel vier Monate, ein Problem aus dem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema wird vom Prüfungsgremium festgelegt und von dem Prodekan oder der Prodekanin für den wissenschaftlichen Nachwuchs zugewiesen. Die wissenschaftliche Arbeit ist von zwei Gutachtern oder Gutachterinnen, die der Prodekan oder die Prodekanin für den wissenschaftlichen Nachwuchs bestellt, zu begutachten. Die Begutachtung ist in der Regel innerhalb von zwei Monaten abzuschließen. Sprechen sich beide Gutachter oder Gutachterinnen übereinstimmend für die Annahme aus, ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen, im Übrigen ist sie abgelehnt. Sie gilt ferner als abgelehnt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin die wissenschaftliche Arbeit nicht fristgerecht einreicht. Ist die wissenschaftliche Arbeit abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.

      (7) Ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen, hat sich der Bewerber oder die Bewerberin der mündlichen Prüfung, die innerhalb eines weiteren halben Jahres stattfindet, zu unterziehen. Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Ihr Gegenstand sind Module aus den Studiengängen des angestrebten Promotionsfaches im Umfang von 30 ECTS-Punkten, die vom Prüfungsgremium festgelegt und dem Prüfling zeitnah nach Annahme der wissenschaftlichen Arbeit mitgeteilt werden. Die Prüfung wird vom Prüfungsgremium durchgeführt und dauert 60 Minuten. Zur mündlichen Prüfung wird der Bewerber oder die Bewerberin von dem Prodekan oder der Prodekanin für den wissenschaftlichen Nachwuchs mit einer Frist von einer Woche geladen. Erscheint er oder sie aus von ihm oder ihr zu vertretenden Gründen nicht zur mündlichen Prüfung, so gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden. Das Prüfungsgremium muss während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend sein. Über den Verlauf der Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, § 9 Abs. 4 gilt entsprechend. Genügen die Leistungen nicht den Anforderungen in allen geprüften Modulen, ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.

      (8) Hat der Bewerber oder die Bewerberin die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden, kann diese auf Antrag einmal wiederholt werden. Das Gesuch um Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Promotionseignungsprüfung eingereicht werden, sofern nicht dem Bewerber oder der Bewerberin wegen besonderer von ihm oder ihr nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Hat der Bewerber oder die Bewerberin auch die Wiederholung nicht bestanden oder die Wiederholung nicht fristgerecht beantragt, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. § 8 Abs. 7 gilt entsprechend.

      (9) Über das Ergebnis der Promotionseignungsprüfung erhält der Bewerber oder die Bewerberin vom Prodekan oder der Prodekanin für den wissenschaftlichen Nachwuchs einen Bescheid.

      (10) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prodekan oder die Prodekanin für den wissenschaftlichen Nachwuchs der Philosophischen Fakultät die im Verfahren der Promotionseignungsprüfung anfallenden Entscheidungen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung in Alleinautorschaft, durch welche der Bewerber oder die Bewerberin die Fähigkeit nachweist, wissenschaftliche Themen selbständig zu bearbeiten. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen und darf mit einer früher abgefassten wissenschaftlichen Arbeit, zum Beispiel einer Magister-, Diplom-, Master-, Bachelor- oder Zulassungsarbeit, nicht identisch sein.

      (2) Die Dissertation ist in deut...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung in Alleinautorschaft, durch welche der Bewerber oder die Bewerberin die Fähigkeit nachweist, wissenschaftliche Themen selbständig zu bearbeiten. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen und darf mit einer früher abgefassten wissenschaftlichen Arbeit, zum Beispiel einer Magister-, Diplom-, Master-, Bachelor- oder Zulassungsarbeit, nicht identisch sein.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder mit Genehmigung des Mentorats in englischer Sprache vorzulegen. Über die Zulassung einer anderen Sprache entscheidet der oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses auf Antrag des Mentorats. Die Dissertation muss in elektronischer Form in der vom Promotionsausschuss festgelegten Form, Format und Übertragungsart sowie als Typoskript, gebunden, paginiert und mit einem Titelblatt gemäß Anhang sowie mit einem Inhaltsverzeichnis versehen, vorgelegt werden. Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsquellen sind vollständiganzugeben. Wörtlich oder dem Sinne nach dem Schrifttum entnommene Stellen sind unter Angabe der Quelle kenntlich zu machen. Im Falle der Abfassung in einer anderen Sprache muss die Dissertation eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

      (3) Eine eigenständige Arbeit, die bereits veröffentlicht ist, kann als Dissertation angenommen werden, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung und nicht älter als drei Jahre ist.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 1 Grundsätzliches
      ...
      (2) Durch die ordentliche Promotion wird der Doktorgrad an Bewerberinnen und Bewerber verliehen, welche die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und damit eine wissenschaftliche Qualifikation nachweisen, die erheblich über die in der Magister-, Master-, Diplom- oder Staatsprüfung gestellten Anforderungen hinausgeht. Der Grad eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie oder eines Doktors oder einer Doktorin der Naturwissenschaften kann einer ...
      § 1 Grundsätzliches
      ...
      (2) Durch die ordentliche Promotion wird der Doktorgrad an Bewerberinnen und Bewerber verliehen, welche die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und damit eine wissenschaftliche Qualifikation nachweisen, die erheblich über die in der Magister-, Master-, Diplom- oder Staatsprüfung gestellten Anforderungen hinausgeht. Der Grad eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie oder eines Doktors oder einer Doktorin der Naturwissenschaften kann einer Person durch ordentliche Promotion nur jeweils einmal verliehen werden; auch bei binationalen Promotionen, die durch entsprechende Kooperationsverträge mit Fakultäten/Universitäten anderer Länder zustande kommen, wird gemeinsam mit der ausländischen Universität nur ein Doktorgrad verliehen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 01.10.2015
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Veröffentlichungen der Universität Würzburg 33/2018
    • Source Amtliche Veröffentlichungen der Universität Würzburg 192/2015
    • Last amended 15.05.2018
  • University Portrait
    „JMU: Science for Society – globally relevant teaching and research in all of the major scientific disciplines. JMU is popular with students and enjoys an excellent reputation internationally.”
    Prof. Dr. Paul Pauli
    President, Julius-Maximilians-Universität Würzburg
    Image: Students in front of the main building
    Science for Society

    Research and teaching at JMU are grouped in eight interdisciplinary priority areas: Life Sciences / Health Sciences /Molecular Chemistry, Nanoscale Materials and Processes / Quantum Phenomena in New Materials / Digital Society / Cultural Heritage / Global Changes / Norms and Behaviour. In all of these fields, JMU places great emphasis on cooperating with the business sector and on facilitating the transfer of knowledge into society at large – endeavoring at all times to be true to its motto, “Science for Society”.

    Icon: uebersicht
    JMU places great emphasis on cooperating with the business sector
    Icon: uebersicht
    JMU offers its students modern styles of instruction
    Studies and teachings

    In addition to the classical disciplines of law, medicine, philosophy, and theology, JMU offers a host of innovative courses such as Nanostructure Technology, Modern China, or Games Engineering. The university also offers teacher training courses for almost every type of school. JMU offers its students modern styles of instruction, in which there is continuous further development, and which feature new formats such as “inverted classrooms”. The German Federal Ministry of Education and Research is promoting these efforts: As a part of the “Quality Pact on Teaching”, JMU is continuing to expand its innovative forms of instruction further; in addition, JMU is investing very heavily in providing mentoring to students. This is true particularly with respect to students at the introductory phase of their studies, during which the university provides intensive support.

    Icon: studium
    JMU is continuing to expand its innovative forms of instruction further
    Icon: studium
    JMU is investing very heavily in providing mentoring to students
    Research

    JMU’s success in research is due to its top-rank academics and scientists, with their global connections, and its many cross-disciplinary research centres in the humanities and social sciences, as well as in the natural sciences and medicine. In the nation-wide competition “Excellence Strategy 2018” JMU has, together with TU Dresden, been granted the funding of a Cluster of Excellence in physics. Again and again, international rankings confirm JMU’s top position within the league tables of German and European universities. JMU is regularly awarded prestigious prizes, such as the DFG’s Leibniz prizes or top-level grants by the European Research Council. In the university’s four graduate schools, young people from over 60 countries are pursuing doctoral degree studies. 

    Icon: forschung
    JMU’s success in research is due to its top-rank academics and scientists, with their global connections,
    Icon: forschung
    young people from over 60 countries are pursuing doctoral degree studies
    Image: Students in front of the building of the Old University in Neubaustrasse.
    Image: Students talking in the central lecture hall building
    Image: Students constructing a mini-satellite

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