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Ruhr-Universität Bochum

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  • University Ruhr-Universität Bochum
  • Faculty / department Fakultät für Ostasienwissenschaften
  • Degree
    ... Japanese Studies; Korean Studies; Sinology
    Japanese Studies; Korean Studies ...
  • Subjects Language and cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern in einem einschlägigen ostasienwissenschaftlichen für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern in einem einschlägigen ostasienwissenschaftlichen Fach und daran anschließende angemessen...
      § 5 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern in einem einschlägigen ostasienwissenschaftlichen für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern in einem einschlägigen ostasienwissenschaftlichen Fach und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien, oder
      c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG in einem einschlägigen ostasienwissenschaftlichen Fach, sowie Kenntnisse einer ostasiatischen Sprache auf dem Niveau eines Bachelor nachweist.

      (2) Der Promotionsausschuss kann mit Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder auch Absolventen eines fachlich anderen wissenschaftlichen Studienganges zur Promotion zulassen, sofern dieser Bezüge zu den Ostasienwissenschaften aufweist und die übrigen Voraussetzungen der Promotion erfüllt sind. In diesem Fall ist die Zulassung davon abhängig zu machen, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller im Promotionsfach Studien- und Prüfungsleistungen erbringt, deren Inhalt der Promotionsausschuss vor Studienbeginn im Benehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten so festzulegen hat, dass ein der Abschluss-prüfung gemäß Abs. 1 Buchstabe a entsprechender Ausbildungsstand erreicht wird.

      (3) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten und überdurchschnittlichen Abschlusses abhängig. Alle Bewerberinnen oder Bewerber müssen ihr Studium gemäß Absatz 1 mit der Note 2.0 oder besser abgeschlossen haben. Der Promotionsausschuss kann begründete Ausnahmen zulassen, wenn anderweitig äquivalente wissenschaftliche Leistungen nachgewiesen sind. Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschul- und Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.

      (4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (5) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin oder der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache (entweder Deutsch oder Englisch) verfügt.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit auf dem Gebiet der Ostasienwissenschaften nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

      (2) Die Dissertation ist in Absprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Eine Kurzzusammenfassung (Abst...
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit auf dem Gebiet der Ostasienwissenschaften nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

      (2) Die Dissertation ist in Absprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Eine Kurzzusammenfassung (Abstract) der Dissertation ist zusätzlich in englischer und deutscher Sprache anzufertigen. Das Titelblatt ist nach einem vom Promotionsausschuss herausgegebenen Muster zu gestalten. Am Ende der Dissertation ist ein kurzer Lebenslauf mit Angabe des Bildungsweges der Bewerberin bzw. des Bewerbers als loses Blatt einzufügen, das für die Veröffentlichung der Dissertation wieder entfernt werden muss.

      (3) Die Dissertation (oder Teile der Dissertation) darf/dürfen in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden, soweit sich aus dieser Ordnung nichts anderes ergibt.

      (4) Eine Vorabveröffentlichung wichtiger Dissertationsergebnisse ist bei einer Monografie mit der Zustimmung des Promotionsausschusses und der Betreuerin bzw. des Betreuers zulässig. Vorab veröffentlichte Ergebnisse sind in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (5) Dissertationen aus gemeinschaftlichen Forschungsarbeiten sind an der Fakultät für Ostasienwissenschaften nicht zulässig.

      (6) Publikationsbasierte oder kumulative Dissertationen sind an der Fakultät für Ostasienwissenschaften nicht zulässig.

      (7) Die Dissertation kann von der Doktorandin oder dem Doktoranden zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt (vgl. § 12 Abs. 3). In diesem Fall gilt die Dissertation als nicht vorgelegt und das Promotionsverfahren als nicht eröffnet. Zieht die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation zu einem späteren Zeitpunkt zurück, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

      (8) Ein Exemplar der Dissertation wird gemäß der „Richtlinien über Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Akten“ der Ruhr-Universität Bochum verwahrt, auch wenn das Verfahren erfolglos beendet wird.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No
  • Cooperation Programme
    • § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind vom Fakultätsrat der Fakultät für Ostasienwissenschaften zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
      § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind vom Fakultätsrat der Fakultät für Ostasienwissenschaften zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachung 1174/2016

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