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Ruhr-Universität Bochum

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Quick Overview

  • University Ruhr-Universität Bochum
  • Faculty / department Fakultät für Wirtschaftswissenschaft
  • Degree Business Administration; Political Economics
  • Subjects Economics
  • Academic degrees Dr. rer. oec.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem wirtschaftswissenschaftlichen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG im Fach Wirtschaftswissenschaft oder
      c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von w...
      § 4 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem wirtschaftswissenschaftlichen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG im Fach Wirtschaftswissenschaft oder
      c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern im Fach Wirtschaftswissenschaft und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den
      Promotionsfächern oder
      d) einen Abschluss anderer, der Wirtschaftswissenschaft thematisch oder methodisch verwandter Studiengänge und ggf. das Erfüllen der Auflagen im Sinne von Abs. 3 nachweist.

      (2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Alle Bewerber*innen müssen ihr Studium nach Absatz 1 mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen haben. In begründeten Ausnahmen kann der Promotionsausschuss abweichend von Satz 2 dem Zugang zum Promotionsverfahren mit der Note „befriedigend“ zustimmen. Bewerber*innen mit Fachhochschul- und Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.

      (3) Wenn auf die Promotion vorbereitende Studien festgelegt werden sollen, werden diese nach individueller Feststellung des Kenntnisstandes im Benehmen mit der sich bewerbenden Person und den Betreuer*innen vorgeschlagen.

      (4) Für Bewerber*innen, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (5) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die sich bewerbende Person über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache – Deutsch oder Englisch – verfügt. Davon wird ausgegangen, wenn der nach Absatz 1 nachgewiesene Abschluss in deutscher oder englischer Sprache erfolgte. Andernfalls ist von den Bewerber*innen ein entsprechender Nachweis über Kenntnisse in deutscher oder englischer Sprache auf Niveau B 2 oder äquivalent zu verlangen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation, die kumulativ aus mehreren Artikeln oder aus einer Monografie besteht, muss die promovierende Person die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem Forschungsgebiet aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaft nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen. Die Dissertation ist in Absprache mit der betreuenden Person in deutscher...
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation, die kumulativ aus mehreren Artikeln oder aus einer Monografie besteht, muss die promovierende Person die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem Forschungsgebiet aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaft nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen. Die Dissertation ist in Absprache mit der betreuenden Person in deutscher und/oder englischer Sprache abzufassen. Das Titelblatt ist nach einem von der Fakultät herausgegebenen Muster zu gestalten. Am Schluss der Dissertation hat die promovierende Person in Form eines Literaturverzeichnisses anzugeben, welche Quellen und Hilfsmittel sie bzw. er für die Ausarbeitung herangezogen hat.

      (2) Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden, soweit sich aus dieser Ordnung nichts anderes ergibt.

      (3) Eine Vorabveröffentlichung von Dissertationsergebnissen ist möglich. Vorab veröffentlichte Ergebnisse sind in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (4) Die kumulative Dissertation muss mindestens drei Abhandlungen enthalten, von denen wenigstens eine von der promovierenden Person allein verfasst wurde. Diese Abhandlungen sind unter einem gemeinsamen Titel, mit einer gemeinsamen Einleitung und einer gemeinsamen Zusammenfassung als kumulative Dissertation einzureichen.

      (5) Der Einleitung zur kumulativen Dissertation ist eine Übersicht voranzustellen, aus der die folgenden Angaben ersichtlich sind:
      1. Titel und Autoren der Einzelbeiträge.
      2. Bei Mehrautorenschaft: Beschreibung der Rolle aller Co-Autoren, aus der die individuellen Beiträge der*des Promovierenden erkennbar werden.
      3. Die schriftliche Bestätigung der Co-Autoren für diese Rollenbeschreibung ist der Dissertation als Anlage hinzuzufügen.
      4. Publikationsstand der Einzelbeiträge.

      (6) Die Dissertation kann von der promovierenden Person zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt. In diesem Fall gilt die Dissertation als nicht vorgelegt und das Promotionsverfahren als nicht eröffnet. Zieht die promovierende Person die Dissertation zu einem späteren Zeitpunkt zurück, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

      (7) Das Zurückziehen der Dissertation und die Wiedereinreichung entsprechend § 10 Abs. 6 Satz 1 ist nur ein-mal möglich. Bei Wiedereinreichung ist die Dissertation in der Regel denselben Gutachter*innen vorzulegen, die für die Begutachtung der zurückgezogenen Dissertation bestimmt worden waren.

      (8) Ein Exemplar der Dissertation wird gemäß der „Richtlinien über Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Akten“ der Ruhr-Universität Bochum durch die Universitätsbibliothek verwahrt, auch wenn das Verfahren erfolglos beendet wird.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 17 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung des Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind vom Fakultätsrat der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
      § 17 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung des Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind vom Fakultätsrat der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 1695/2025

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