Search results

Results 1 of 1 total

Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Bayreuth U Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

Technische Hochschule Augsburg

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen für den Erwerb des Doktorgrades

      (1) Den Doktorgrad kann erwerben, wer
      1. die erforderliche Vorbildung gemäß §§ 5 und 6 besitzt;
      2. das gemäß § 13 an der THA Graduate School der TH Augsburg vorgegebene strukturierte Promotionsprogramm absolviert;
      3. durch eine von ihr bzw. ihm eigenständig angefertigte wissenschaftliche Arbeit (Dissertation gemäß § 9) ihre bzw. seine Befähigung darlegt, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten und Ergebnisse klar darz...
      § 4 Voraussetzungen für den Erwerb des Doktorgrades

      (1) Den Doktorgrad kann erwerben, wer
      1. die erforderliche Vorbildung gemäß §§ 5 und 6 besitzt;
      2. das gemäß § 13 an der THA Graduate School der TH Augsburg vorgegebene strukturierte Promotionsprogramm absolviert;
      3. durch eine von ihr bzw. ihm eigenständig angefertigte wissenschaftliche Arbeit (Dissertation gemäß § 9) ihre bzw. seine Befähigung darlegt, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten und Ergebnisse klar darzustellen;
      4. in einer mündlichen Prüfung (Disputation) gemäß § 22 Abs. 1 mindestens die Note 3 erhält;
      5. würdig ist im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Führung der akademischen Grade, d.h. keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung
      vorliegt, die die Bewerberin bzw. den Bewerber unwürdig erscheinen lässt;
      6. den angestrebten Doktorgrad noch nicht führt;
      7. nicht in einem früheren Promotionsverfahren für denselben Doktorgrad, oder für dieselbe Dissertation an der THA oder an einer anderen Hochschule endgültig gescheitert ist.

      (2) Der Erwerb des Doktorgrades bei Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung oder -beratung ist untersagt; die Belehrung darüber ist durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung zu bestätigen.

      § 5 Zugangsvoraussetzung aufgrund eines inländischen Hochschulabschlusses
      1 Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer mit einer überdurchschnittlichen Leistung nach einem Studium eine Master-Prüfung abgelegt hat oder eine vergleichbare Qualifikation nachweist. 2Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote 2,5 oder besser oder mindestens mit dem Prädikat „Gut bestanden“ abgelegt wurde. 3In Ausnahmefällen kann die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen auch durch herausragende wissenschaftliche Leistungen, wie z.B. Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden; hierüber entscheidet der Promotionsausschuss des jeweils zuständigen Promotionszentrums.

      § 6 Zugangsvoraussetzungen aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses

      (1) 1 Studienabschlüsse, die an einer ausländischen Hochschule erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn sie einer der in § 5 genannten Prüfungen gleichwertig sind. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss. 3Die von der Kultusministerkonferenz und der
      Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. 4Soweit die zuständige Graduate School nach diesen Unterlagen
      keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz zur Frage der Gleichwertigkeit zu hören; deren Stellungnahmen sind zu berücksichtigen und eine davon abweichende Entscheidung ist zu begründen.

      (2) 1 Die zuständige Graduate School entscheidet ferner, ob überdurchschnittliche Leistungen im Sinne von § 5 vorliegen. 2Zur Feststellung, ob die ausländische Studienabschlussprüfung die Forderung nach Überdurchschnittlichkeit erfüllt, wird das Ergebnis der ausländischen Prüfung in entsprechender Anwendung der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) in das deutsche Notensystem umgerechnet
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) 1 Die schriftliche Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig verfassten, die wissenschaftliche Erkenntnis fördernden Abhandlung, welche die Fähigkeit der oder des Promovierenden belegt, wissenschaftlich beachtenswerte Forschungsfragen methodisch einwandfrei und selbständig zu lösen und angemessen darzustellen (Dissertation). 2Die Dissertation besteht aus einer Monographie oder aus in wissenschaftlichen Kontext gesetzten veröffentlichten Aufsätzen (publika...
      § 9 Dissertation

      (1) 1 Die schriftliche Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig verfassten, die wissenschaftliche Erkenntnis fördernden Abhandlung, welche die Fähigkeit der oder des Promovierenden belegt, wissenschaftlich beachtenswerte Forschungsfragen methodisch einwandfrei und selbständig zu lösen und angemessen darzustellen (Dissertation). 2Die Dissertation besteht aus einer Monographie oder aus in wissenschaftlichen Kontext gesetzten veröffentlichten Aufsätzen (publikationsbasierte Dissertation).

      (2) Die Dissertation muss unabhängig von ihrer Form die Befähigung der bzw. des Promovierenden zu vertiefter und eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und sie muss einen eigenen, neuen, weiterführenden und in sich zusammenhängenden wissenschaftlichen Beitrag leisten.

      (3) 1 Bei einer publikationsbasierten Dissertation sind das wissenschaftliche Problem, die verwendeten Lösungsansätze, die erzielten Ergebnisse und Schlussfolgerungen
      sowie die in Bezug stehende Literatur so darzustellen, dass die Verortung und Einordnung in einen übergreifenden wissenschaftlichen Kontext und der Mehrwert über die verwendeten Publikationen hinaus zum Ausdruck kommen. 2Hierzu verabschiedet der Steuerungskreis des Promotionszentrums eine Richtlinie, die den Umfang des Textteils und Anzahl, Art, Anforderungen und Gewichtung der Publikationen festlegen und sicherstellen, dass bei gemeinsamen Publikationen die individuellen Beiträge der bzw. des Promovierenden deutlich werden und entsprechende Bestätigungen der Mitautorinnen bzw. Mitautoren vorliegen. 3Im Rahmen der Richtlinie stellt der Promotionsausschuss sicher, dass unter Wahrung der urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen die Einbindung von mindestens drei akzeptierten Veröffentlichungen (peer-reviewed) erfolgt, die federführend durch die Promovierende bzw. den Promovierenden erstellt worden sind. 4Die zur Publikation angenommenen und im Druck oder in elektronischen Zeitschriften erschienenen Veröffentlichungen sind der Dissertation als Appendix beizufügen.

      (4) 1 Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 2Nach Freigabe durch den Promotionsausschuss ist das Abfassen der Dissertation in einer anderen Sprache möglich.

      (5) 1 Die Dissertation muss selbständig angefertigt sein. 2Sie muss eine Zusammenfassung des Inhalts und ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur sowie weiterer Informationsquellen enthalten.

      (6) 1 Vorveröffentlichungen von Teilen der Dissertation sind als solche anzugeben. 2Eigene Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, dürfen nicht als Dissertation eingereicht werden; Ergebnisse daraus können aber für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten als solche im Text kenntlich zu machen sowie im Literaturverzeichnis zu kennzeichnen sind.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 05.12.2024

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us