Search results

Results 1 of 1 total

Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Frankfurt am Main U Fachbereich 02 Wirtschaftswissenschaften

Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • University Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden
  • Faculty / department Fakultät II
  • Degree
    ... Music Education; Musicology; Music Theory
    Music Education; Musicology ...
  • Subjects Music
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zulassungsvoraussetzungen

      Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist ein mit einem Diplom-, Master- oder Magistergrad bzw. ein mit dem Staatsexamen abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Universität oder dieser gleichgestellten Hochschule. Der Studienabschluss soll in der Regel mindestens mit der Gesamtnote gut bewertet worden sein.

      (1) Absolventen einer Fachhochschule können in einem kooperativen Verfahren gemäß § 40 Abs. 1 SächsHSG auch ohne Erwerb ...
      § 5 Zulassungsvoraussetzungen

      Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist ein mit einem Diplom-, Master- oder Magistergrad bzw. ein mit dem Staatsexamen abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Universität oder dieser gleichgestellten Hochschule. Der Studienabschluss soll in der Regel mindestens mit der Gesamtnote gut bewertet worden sein.

      (1) Absolventen einer Fachhochschule können in einem kooperativen Verfahren gemäß § 40 Abs. 1 SächsHSG auch ohne Erwerb eines universitären Abschlusses zur Promotion zugelassen werden, wenn sie vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen werden.
      Inhaber eines Bachelorgrades einer Universität können gem. § 40 Abs. 1 SächsHSG ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege der Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden. In diesem Fall ist ein gesonderter Antrag an die Promotionskommission zu richten, in dem die besondere fachliche Eignung herauszustellen ist.

      (2) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet die Promotionskommission unter Berücksichtigung geltender Äquivalenzvereinbarungen.Im Falle eines Promotionsverfahrens in den Fächern historische Musikwissenschaft oder Musiktheorie ist neben Lateinkenntnissen (Latinum) ein Zeugnis als Nachweis von Kenntnissen einer modernen Fremdsprache erforderlich. Bei Promotionsverfahren in den Fächern Musikpädagogik oder systematische Musikwissenschaft kann alternativ ein Zeugnis als Nachweis von Kenntnissen zweier moderner Fremdsprachen vorgelegt werden. Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Nachweis über das erbrachte Latinum vor, so ist dieser bis spätestens zum Promotionsantrag nachzureichen.

      § 6 Zulassungsverfahren

      (1) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an die Promotionskommission zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. die Nachweise über das Vorliegen der in § 5 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
      2. ein tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über die bisherigen Studien einschließlich einer vollständigen Liste der bereits erfolgten wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Antragstellers,
      3. eine Erklärung darüber, wann, wo und in welcher Weise sich der Antragsteller bereits einem nicht erfolgreich abgeschlossenen Promotionsverfahren unterzogen hat, oder ob er anderweitig in einem Promotionsverfahren steht,
      4. eine Konzeption der mit dem Betreuer abgesprochenen Dissertation, verbunden mit einem Arbeitsplan,
      5. eine schriftliche Mitteilung des Betreuers der Dissertation, dass er bereit ist, die Dissertation zu betreuen und dass er der Beschreibung des Arbeitsgebiets und dem Arbeitsplan zustimmt.

      (2) Die Promotionskommission kann das Gesuch annehmen und den Antragsteller als Doktoranden zum Promotionsverfahren zulassen, wenn
      1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 erfüllt sind,
      2. das Zulassungsgesuch mit den erforderlichen Anlagen nach Absatz 1 vorliegt,
      3. die Begutachtung der Dissertation durch einen Fachgutachter gewährleistet ist,
      4. sich der Antragsteller nicht bereits erfolglos einem Promotionsverfahren in dem angegebenen oder einem vergleichbaren Arbeitsgebiet unterzogen hat oder anderweitig in einem Promotionsverfahren steht,
      5. keine erkennbaren Gründe vorliegen, die zur Ungültigkeit der Promotionsleistungen oder zur Entziehung des Doktorgrades führen können.

      (3) Auf Grund der Angaben über die bisherigen Studien des Antragstellers entscheidet die Promotionskommission über zusätzlich zu absolvierende Studien. Deren Umfang beträgt in der Regel:
      a) für Kandidaten mit einem abgeschlossenen Diplomstudiengang: 6 Semester mit insgesamt 40 Semesterwochenstunden.
      b) für Kandidaten mit abgeschlossenem Master, Master of Education oder Erstem Staatsexamen für das Lehramt Gymnasium oder Sekundarstufe II 6 Semester mit insgesamt 30 Semesterwochenstunden.
      c) Über die Anträge von Kandidaten, die den Bachelorgrad einer Universität erworben haben und gem. § 40 Abs. 1 SächsHSG die Zulassung zum Promotionsstudiengang anstreben, entscheidet die Promotionskommission in einem gesonderten Verfahren, das von Fall zu Fall so anzulegen ist, dass den individuellen Gegebenheiten des Antrags Rechnung getragen werden kann.
      d) im Promotionsfach historische und systematische Musikwissenschaft oder Musikpädagogik für Kandidaten mit einem abgeschlossenen Magisterstudiengang sind in der Regel keine weiteren Studienleistungen zu absolvieren.

      (3) Für den Fall, dass eine bereits zur Gänze oder in Teilen fertiggestellte Dissertation Bestandteil des Antrags auf Zulassung zum Promotionsstudiengang ist, gelten folgende Regelungen:
      a) Die abgeschlossenen Teile der Dissertation sind der Promotionskommission zusammen mit dem Antrag zur Begutachtung vorzulegen. Grundlage der Entscheidung der Promotionskommission sind gleichermaßen die Projektbeschreibung und die bereits schriftlich abgeschlossenen Teile. Liegt die Dissertation bereits vollständig vor, so bildet diese allein ge-meinsam mit der Stellungnahme des Betreuers die Bewertungsgrundlage.
      b) Unbeschadet der Entscheidung über die Annahme einer bereits ganz oder in Teilen abgeschlossenen Dissertation sind ggfs. zusätzliche Studienleistungen nach § 6 Abs. 3 zu erbringen. Gleiches gilt für den Nachweis von Sprachkenntnissen gem. § 5 Abs. 3.

      (4) Die Entscheidung der Promotionskommission teilt der Vorsitzende dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mit. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

      (5) Mit der Annahme des Bewerbers als Doktorand übernehmen die Gutachter die Pflicht, für die Betreuung und die spätere Begutachtung zur Verfügung zu stehen. Der Betreuer ist zur ange-messenen Beratung des Doktoranden verpflichtet.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 2 Promotionsstudiengang, Dissertation

      (1) Die Promotion kann im Rahmen des Promotionsstudiengangs oder extern durchgeführt werden. Der Promotionsstudiengang umfasst eine Regelstudienzeit von sechs Semestern.

      (2) Die Promotionsleistungen werden im Hauptfach historische und systematische Musikwissenschaft bzw. Musikpädagogik bzw. Musiktheorie erbracht.

      (3) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung des Kandidaten1, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit ...
      § 2 Promotionsstudiengang, Dissertation

      (1) Die Promotion kann im Rahmen des Promotionsstudiengangs oder extern durchgeführt werden. Der Promotionsstudiengang umfasst eine Regelstudienzeit von sechs Semestern.

      (2) Die Promotionsleistungen werden im Hauptfach historische und systematische Musikwissenschaft bzw. Musikpädagogik bzw. Musiktheorie erbracht.

      (3) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung des Kandidaten1, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden darstellen. Die Dissertation soll in ihrer spezifischen Thematik eine innovative Forschungsleistung darstellen und im Kern aus einer umfangreichen eigenständigen textlichen Darstellung bestehen.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Internetseite der Hochschule